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   FG Köln, 17.11.2006 - 8 K 674/06   

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https://dejure.org/2006,12441
FG Köln, 17.11.2006 - 8 K 674/06 (https://dejure.org/2006,12441)
FG Köln, Entscheidung vom 17.11.2006 - 8 K 674/06 (https://dejure.org/2006,12441)
FG Köln, Entscheidung vom 17. November 2006 - 8 K 674/06 (https://dejure.org/2006,12441)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind ohne Ausbildungsplatz oder Arbeitsplatz; Berücksichtigung "als Kind" während der Übergangszeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des Wehrdienstes; Maßnahmen zum Erwerb von Kenntnissen, ...

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 S. Nr. 2a; ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b
    "Ausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a EStG und Überschreiten der Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: - "Ausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a) EStG und Überschreiten der Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b) EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 33/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus FG Köln, 17.11.2006 - 8 K 674/06
    Dazu gehören alle Maßnahmen zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlage für die Ausbildung des angestrebten Berufs geeignet sind (so grundsätzlich: BFH-Urteil vom 9.6.1999 VI R 33/98, BStBl II 1999, 701).
  • FG Hessen, 25.06.1997 - 2 K 626/97

    Kindergeld nach Abschluß eines Ausbildungsabschnitts

    Auszug aus FG Köln, 17.11.2006 - 8 K 674/06
    Denn auch die unverschuldete Überschreitung der Übergangszeit, die hier durch eine sechsmonatige Zwangspause bis zum Beginn des Wehrdienstes gekennzeichnet ist, ist nach der zutreffenden Auslegung der vorgenannten Bestimmung durch das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 25.6.1997 2 K 626/97, EFG 1998, 104) kindergeldschädlich.
  • BFH, 09.06.1999 - VI R 16/99

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus FG Köln, 17.11.2006 - 8 K 674/06
    Hierzu zählt neben der "klassischen" Schulausbildung (Grund-, Haupt-, Oberschule) z.B. auch ein Praktikum, das ein Kind außerhalb eines fest umschriebenen Prüfungsplans absolviert (z.B. das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten, vgl. BFH-Urteil vom 9.6.1999 VI R 16/99, BStBl II 1999, 713) oder ein Volontariat vor Aufnahme einer voll bezahlten Beschäftigung (vgl. BFH-Urteil vom 9.6.1999 VI R 50/98, BStBl II 1999, 706), wenn das Praktikum oder das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.
  • BFH, 09.06.1999 - VI R 50/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus FG Köln, 17.11.2006 - 8 K 674/06
    Hierzu zählt neben der "klassischen" Schulausbildung (Grund-, Haupt-, Oberschule) z.B. auch ein Praktikum, das ein Kind außerhalb eines fest umschriebenen Prüfungsplans absolviert (z.B. das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten, vgl. BFH-Urteil vom 9.6.1999 VI R 16/99, BStBl II 1999, 713) oder ein Volontariat vor Aufnahme einer voll bezahlten Beschäftigung (vgl. BFH-Urteil vom 9.6.1999 VI R 50/98, BStBl II 1999, 706), wenn das Praktikum oder das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.
  • BFH, 22.12.2011 - III R 41/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 17. November 2006  8 K 674/06 ab.
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.09.2010 - 4 K 300/08

    Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG

    § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG stellt nicht auf die Verantwortung des Kindes für die Dauer der Übergangszeit ab (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 17.11.06, 8 K 674/06, Haufe-Index 1812132, Revision anhängig BFH III R 41/07; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.05 - 5 K 456/03, Haufe-Index 1711622 Revision anhängig BFH III R 5/07 und Urteil vom 05.06.07 - 4 K 349/06, EFG 2007, 1609; Niedersächsisches FG, Urteil vom 02.03.09 - 16 K 380/08, Haufe-Index 2187116, Revision anhängig BFH III R 25/09).
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