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   FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 659/15   

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FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 659/15 (https://dejure.org/2017,10579)
FG Köln, Entscheidung vom 18.01.2017 - 2 K 659/15 (https://dejure.org/2017,10579)
FG Köln, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - 2 K 659/15 (https://dejure.org/2017,10579)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versäumung der Antragsfrist im Rahmen eines Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

  • rechtsportal.de

    EStG § 43b; EStG § 50d Abs. 1 S. 10
    Versäumung der Antragsfrist im Rahmen eines Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kapitalertragsteuer: Erstattung - Frist für den Antrag auf Erstattung von KapESt bei vgA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 842
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 22.08.2007 - I R 46/02

    Haftung eines im Ausland ansässigen Vergütungsschuldners gemäß § 50a Abs. 5 EStG

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 659/15
    Gemäß dem EuGH-Urteil in der Rechtssache Scorpio (vom 6. Oktober 2006, C-290/04, Slg. 2006, I-9461) sind Art. 59 und 60 EGV (jetzt: Art. 56, 57 AEUV) dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, nach denen auf die Vergütung eines Dienstleisters, der im Mitgliedstaat der Leistungserbringung nicht ansässig ist, ein Steuerabzugsverfahren Anwendung findet, während die Vergütung eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Dienstleisters diesem Verfahren nicht unterliegt, und nach denen der Dienstleistungsempfänger sogar in Haftung genommen wird, wenn er den Steuerabzug, zu dem er verpflichtet war, unterlassen hat (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2007 - I R 46/02, BStBl II 2008, 190, BFHE 218, 385; die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des BVerfG vom 5. November 2008, 2 BvR 788/08, erledigt).

    Darüber hinaus sind Art. 59 und 60 EGV (jetzt: Art. 56, 57 AEUV) dahin auszulegen, dass sie nicht verbieten, dass die Steuerbefreiung, die einem gebietsfremden Dienstleister, der in Deutschland tätig geworden ist, nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zusteht, entweder vom Vergütungsschuldner im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens oder in einem späteren Freistellungs- oder Erstattungsverfahren oder aber in einem gegen den Vergütungsschuldner eingeleiteten Haftungsverfahren nur dann berücksichtigt werden kann, wenn von der zuständigen Steuerbehörde eine Freistellungsbescheinigung erteilt worden ist, derzufolge die Voraussetzungen hierfür nach dem Abkommen erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2007 - I R 46/02, BStBl II 2008, 190, BFHE 218, 385).

    Der EuGH hat damit das Steuerabzugsverfahren zum Nachteil des Dienstleistungs-empfängers als legitimes und geeignetes Mittel angesehen, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaats ansässigen Person sicherzustellen und um zu verhindern, dass die betreffenden Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Staat der Leistungserbringung unversteuert bleiben (vgl. EuGH-Urteile vom 6.Oktober 2006, C-290/04, Scorpio, Slg. 2006, I-9461; vom 18. Oktober 2012,C-498/10, X , ABl EU 2012, Nr. C 379, Seite 3, IStR 2013, 26; s.a. BFH-Urteil vom 22. August 2007, I R 46/02, BStBl II 2008, 190, BFHE 218, 385).

    Dies betrifft nach der zitierten EuGH-Entscheidung jedenfalls die Zeit bis zur Geltung der (geänderten) Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen - EG-Beitreibungsrichtlinie - (ABlEG Nr. L 175, 17) i.V.m. dem Gesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-Beitreibungsgesetz) i.d.F. vom 3. Mai 2003 (BGBl I 2003, 654), (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2007, I R 46/02, a.a.O.).

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 659/15
    Der EuGH habe sie als im Grundsatz gemeinschaftsrechtskonform angesehen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006, C-290/04 - Scorpio; BFH, Urteil vom 20. Dezember 2006, I R 13/06).

    Gemäß dem EuGH-Urteil in der Rechtssache Scorpio (vom 6. Oktober 2006, C-290/04, Slg. 2006, I-9461) sind Art. 59 und 60 EGV (jetzt: Art. 56, 57 AEUV) dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, nach denen auf die Vergütung eines Dienstleisters, der im Mitgliedstaat der Leistungserbringung nicht ansässig ist, ein Steuerabzugsverfahren Anwendung findet, während die Vergütung eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Dienstleisters diesem Verfahren nicht unterliegt, und nach denen der Dienstleistungsempfänger sogar in Haftung genommen wird, wenn er den Steuerabzug, zu dem er verpflichtet war, unterlassen hat (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2007 - I R 46/02, BStBl II 2008, 190, BFHE 218, 385; die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des BVerfG vom 5. November 2008, 2 BvR 788/08, erledigt).

    Der EuGH hat damit das Steuerabzugsverfahren zum Nachteil des Dienstleistungs-empfängers als legitimes und geeignetes Mittel angesehen, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaats ansässigen Person sicherzustellen und um zu verhindern, dass die betreffenden Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Staat der Leistungserbringung unversteuert bleiben (vgl. EuGH-Urteile vom 6.Oktober 2006, C-290/04, Scorpio, Slg. 2006, I-9461; vom 18. Oktober 2012,C-498/10, X , ABl EU 2012, Nr. C 379, Seite 3, IStR 2013, 26; s.a. BFH-Urteil vom 22. August 2007, I R 46/02, BStBl II 2008, 190, BFHE 218, 385).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-472/08

    Alstom Power Hydro - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 659/15
    Entgegen der Auffassung der Klägerin kann hieraus jedoch nicht gefolgert werden, dass die Regelung einer solchen Frist gegen die Richtlinie verstoßen würde (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Januar 2010, C-472/08, Alstom Power Hydro, Slg 2010, I-623, Rn. 15 zur Ausschlussfrist für den Antrag auf Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses im Lichte der Sechsten Richtlinie).

    Die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung ohne jede zeitliche Beschränkung zu stellen, würde nämlich dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderlaufen, da dieser verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann (vgl. EuGH-Urteile vom 21. Januar 2010, C-472/08, Alstom Power Hydro, Slg 2010, I-623, Rn. 16; vom 8. Mai 2008, C-95/07, Ecotrade, Slg. 2008, I-3457, Rn. 44).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 659/15
    Der EuGH hat damit das Steuerabzugsverfahren zum Nachteil des Dienstleistungs-empfängers als legitimes und geeignetes Mittel angesehen, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaats ansässigen Person sicherzustellen und um zu verhindern, dass die betreffenden Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Staat der Leistungserbringung unversteuert bleiben (vgl. EuGH-Urteile vom 6.Oktober 2006, C-290/04, Scorpio, Slg. 2006, I-9461; vom 18. Oktober 2012,C-498/10, X , ABl EU 2012, Nr. C 379, Seite 3, IStR 2013, 26; s.a. BFH-Urteil vom 22. August 2007, I R 46/02, BStBl II 2008, 190, BFHE 218, 385).

    Unbeschadet der Erweiterung der EG-Beitreibungsrichtlinie auf Steuern vom Einkommen (RL 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 zur Änderung der RL 76/308/EWG - Beitreibungsrichtlinie i.V.m. dem EG-BeitrG vom 3. Mai 2003) - ist jedoch auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2002 keine andere Einschätzung gerechtfertigt (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Oktober 2012, C-498/10, ABl EU 2012, Nr C 379, IStR 2013, 26; Gosch, in Kirchhof, EStG, § 50a EStG Rn. 2).

  • BFH, 29.01.2003 - I R 10/02

    Festsetzungsfrist für Kapitalertragsteuer-Erstattung

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 659/15
    Zur Schließung der planwidrigen Regelungslücke könnten deshalb Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 29. Januar 2003 (I R 10/02) und der Entscheidung des BFH zur Ablaufhemmung im Gewerbesteuerverfahren vom 5. Februar 2014 (X R 1/12) herangezogen werden.

    Angesichts dessen kommt es auch nicht darauf an, ob die Grundsätze der Entscheidung des BFH vom 2. Januar 2003 (I R 10/02, BStBl II 2003, 687) herangezogen werden können.

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 659/15
    Der Einwand des Beklagten, dass der Steuerinländer nach §§ 44b Abs. 3 Satz 1, 44a Abs. 1, 2 und 5 EStG angeblich kürzeren Verjährungsfristen unterliege, sei unzutreffend, weil das Verfahren für Inländer strukturell völlig verschieden sei und solche nicht gleichermaßen einschneidend von der Geltendmachung ausgeschlossen seien (vgl. BFH-Urteil vom 2. April 2009 - I R 53/07 unter Verweis auf EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2006 - C-374/04).

    Die formalrechtliche Einbindung in die nationale Gesetzessystematik obliege deshalb den jeweiligen nationalen Gesetzgebern (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2006, C-374/04, Test Claimants, Rn. 36 ff.).

  • BFH, 31.03.2014 - III B 147/13

    Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs wegen Leistung eines freiwilligen

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 659/15
    Die für eine Analogie erforderliche "planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts" ist (nur) dort gegeben, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 2014 - III B 147/13,BFH/NV 2014, 1035 m.w.N.).

    Sie zu schließen, bleibt Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 2014 - III B 147/13, BFH/NV 2014, 1035 m.w.N.).

  • BFH, 20.12.2006 - I R 94/02

    Steuerbefreiung auch bei Förderung gemeinnütziger Zwecke im Ausland durch eine

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 659/15
    Dabei ist zu beachten, dass ein grenzüberschreitendes Vollzugsdefizit zu einer gleichheitsrechtlich zweifelhaften "umgekehrten" Ungleichbehandlung "nach innen" führt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 - I R 94/02, BStBl II 2010, 331, BFHE 216, 269).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 659/15
    Die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung ohne jede zeitliche Beschränkung zu stellen, würde nämlich dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderlaufen, da dieser verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann (vgl. EuGH-Urteile vom 21. Januar 2010, C-472/08, Alstom Power Hydro, Slg 2010, I-623, Rn. 16; vom 8. Mai 2008, C-95/07, Ecotrade, Slg. 2008, I-3457, Rn. 44).
  • BFH, 05.02.2014 - X R 1/12

    Anwendung der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO im Gewerbesteuerverfahren -

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 659/15
    Zur Schließung der planwidrigen Regelungslücke könnten deshalb Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 29. Januar 2003 (I R 10/02) und der Entscheidung des BFH zur Ablaufhemmung im Gewerbesteuerverfahren vom 5. Februar 2014 (X R 1/12) herangezogen werden.
  • BVerfG - 2 BvR 788/08 (anhängig)
  • BFH, 08.11.2000 - I R 37/99

    Restwertforfaitierung bei Leasingverträgen

  • BFH, 11.10.2000 - I R 34/99

    Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 3 EStG

  • BFH, 08.06.2000 - IV R 37/99

    Gewerbliche Prägung einer GbR

  • BFH, 20.12.2006 - I R 13/06

    Auslegung einer Freistellungsbescheinigung - Zuflusszeitpunkt von Dividenden -

  • BFH, 22.04.2009 - I R 53/07

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft:

  • FG Köln, 23.06.2010 - 2 K 1274/06

    Erstattung von Abzugssteuern

  • BFH, 24.08.2011 - I R 85/10

    Freistellungsbescheinigung und Erstattung von Steuerabzugsbeträgen

  • FG Köln, 14.12.2022 - 2 K 1923/20

    Festsetzungsverjährung des Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

    Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für das Kapitalertragsteuerverfahren als Steuerabzugsverfahren (vgl. FG Köln, Urteil vom 18. Januar 2017, 2 K 659/15, EFG 2017, 842).

    Gegen die Kapitalverkehrsfreiheit wurde hierdurch nicht verstoßen (vgl. FG Köln, Urteil vom 18. Januar 2017, 2 K 659/15, EFG 2017, 842).

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