Rechtsprechung
   FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 616/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,13868
FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 616/03 (https://dejure.org/2006,13868)
FG Köln, Entscheidung vom 18.10.2006 - 10 K 616/03 (https://dejure.org/2006,13868)
FG Köln, Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 10 K 616/03 (https://dejure.org/2006,13868)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,13868) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht eines im Ausland ansässigen Unternehmens ohne Zweigniederlassung im Inland zur Einbehaltung und Abführung von Umsatzsteuer i.R.d. Umsatzsteuer-Abzugsverfahrens; Bestimmung des Begriffs der Ansässigkeit für das Abzugsverfahren

  • Judicialis

    UStG § 3a; ; UStG § 18 Abs. 8; ; UStG § 18 Abs. 9; ; UStDV § 51 Abs. 3 S. 1; ; UStDV § 54; ; UStDV § 55

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Leistungsempfängers nach § 55 UStDV 1993

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: - Haftung des Leistungsempfängers nach § 55 UStDV 1993

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 13.01.2005 - V R 12/02

    USt: Haftung des Leistungsempfängers gemäß § 55 UStDV 1993

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 616/03
    Ist der leistende Unternehmer zwar (objektiv) nicht im Erhebungsgebiet ansässig, ist aber zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, so darf der Leistungsempfänger die Einbehaltung und Abführung der Steuer unterlassen, allerdings nur, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamtes nachweist, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer ist (§ 51 Abs. 3 Satz 3 UStDV; BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095; ferner BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 12/02, BFH/NV 2005, 1158, HFR 2005, 1012).

    Trotz dieser Rechtsprechung hat der BFH auch in seinen jüngeren Urteilen die Regelungen und Begriffsbestimmungen des Abzugsverfahrens hinsichtlich der Haftung für wirksam und anwendbar gehalten und trotz der Bedenken gegen die Richtlinienkonformität hinsichtlich der Null-Regelung einen Verstoß jedenfalls der Haftungsregelungen selbst gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Art. 21 und Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 77/388/EWG, verneint (BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 12/02, BFH/NV 2005, 1158, HFR 2005, 1012 für Bauleistungen, die von einer niederländischen Firma mit deutscher Steuer-Nr. und deutscher Bankverbindung ausgeführt worden waren; ebenso EuGH-Urteil vom 11. Mai 2006 C-384/04 (FTI) zu einer vergleichbaren Regelung des britischen Rechts).

    Die steuerlich beratende Klägerin hätte aufgrund der § 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV nämlich kein Insolvenzrisiko getragen, wenn sie ihren steuerrechtlichen Pflichten nachgekommen wäre; mit der Abführung der aufgrund der Werkleistungen der I entstandenen Umsatzsteuer an den Beklagten hätte sie auch ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber I erfüllt (BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 12/02, BFH/NV 2005, 1158, HFR 2005, 1012).

    dd) Da es sich bei der I danach einerseits um ein objektiv im Ausland ansässiges Unternehmen i.S. § 51 Abs. 1 UStDV gehandelt hat und andererseits die von der Klägerin angenommene inländische Ansässigkeit der I trotz deren Präsenz auf inländischen Baustellen zumindest wegen der Vertragsgestaltung, der Anschrift auf den Rechnungen und der früheren Inanspruchnahme der 0-Regelung auch objektiv zweifelhaft war (dazu BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 12/02, BFH/NV 2005, 1158, HFR 2005, 1012 für Bauleistungen von einer niederländischen Firma trotz deutscher Bankverbindung und einer deutschen Steuernummer; ferner BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095), konnte die Klägerin den Verpflichtungen des Abzugsverfahrens nur entgehen, wenn ihr gemäß § 51 Abs. 3 Satz 3 UStDV durch eine Bescheinigung des FA B bestätigt worden wäre, dass es sich bei der I nicht um einen im Ausland ansässigen Unternehmer i.S. § 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV gehandelt hätte.

    Für die Ausübung des Entschließungsermessens des FA ist der Haftungszweck - Vermeidung von Steuerausfällen - entscheidend; bei Uneinbringlichkeit der Steuer beim Steuerschuldner muss daher die Haftungsinanspruchnahme die Regel sein (BFH-Urteile vom 3. November 2005 V R 56/02, BStBl II 2006, 477, BFH/NV 2006, 889, vom 13. Januar 2005 V R 12/02, BFH/NV 2005, 1158, HFR 2005, 1012, vom 8. August 1991 V R 19/88, BFHE 165, 307, BStBl II 1991, 939).

  • FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 614/03

    Abzugsverfahren; Haftung; Begriff der Ortsansässigkeit

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 616/03
    Hinsichtlich der Hintergründe zu I wird Bezug genommen auf das den Beteiligten bekannte Urteil in der Sache 10 K 614/03 vom heutigen Tage.

    Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf das Urteil in der Sache 10 K 614/03 Bezug genommen.

    Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf das Urteil in der Sache 10 K 614/03 vom heutigen Tage.

    Wegen der Einzelheiten wird wiederum Bezug genommen auf das Urteil in der Sache 10 K 614/03.

    Wegen der Einzelheiten wird wiederum Bezug genommen auf das Urteil in der Sache 10 K 614/03, von dem eine Ablichtung beigefügt ist.

    Neutralisierte Fassung des bereits veröffentlichten Urteils des 10. Senates des Finanzgerichts Köln, Aktenzeichen: 10 K 614/03 vom 18.10.2006:.

  • BFH, 23.05.1990 - V R 167/84

    - Die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung von Umsatzsteuer durch den

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 616/03
    Das ist auch sachgerecht, weil in den Fällen, in denen feststeht, dass der Umsatz von einem im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht worden ist, der Steuergläubiger ohnehin stets das Risiko des Steuereingangs trägt (BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095, BFH-Beschluss vom 31. Januar 1985 V B 57/84, BFHE 143, 169, UR 1985, 155).

    Ist der leistende Unternehmer zwar (objektiv) nicht im Erhebungsgebiet ansässig, ist aber zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, so darf der Leistungsempfänger die Einbehaltung und Abführung der Steuer unterlassen, allerdings nur, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamtes nachweist, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer ist (§ 51 Abs. 3 Satz 3 UStDV; BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095; ferner BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 12/02, BFH/NV 2005, 1158, HFR 2005, 1012).

    dd) Da es sich bei der I danach einerseits um ein objektiv im Ausland ansässiges Unternehmen i.S. § 51 Abs. 1 UStDV gehandelt hat und andererseits die von der Klägerin angenommene inländische Ansässigkeit der I trotz deren Präsenz auf inländischen Baustellen zumindest wegen der Vertragsgestaltung, der Anschrift auf den Rechnungen und der früheren Inanspruchnahme der 0-Regelung auch objektiv zweifelhaft war (dazu BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 12/02, BFH/NV 2005, 1158, HFR 2005, 1012 für Bauleistungen von einer niederländischen Firma trotz deutscher Bankverbindung und einer deutschen Steuernummer; ferner BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095), konnte die Klägerin den Verpflichtungen des Abzugsverfahrens nur entgehen, wenn ihr gemäß § 51 Abs. 3 Satz 3 UStDV durch eine Bescheinigung des FA B bestätigt worden wäre, dass es sich bei der I nicht um einen im Ausland ansässigen Unternehmer i.S. § 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV gehandelt hätte.

    Bei (objektiver) Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer haftet der Leistungsempfänger ohne entsprechende Bescheinigung des FA unabhängig davon, ob ihm die Nichtansässigkeit des leistenden Unternehmers im Erhebungsgebiet unbekannt oder ob nur zweifelhaft ist (BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095).

  • BFH, 08.08.1991 - V R 19/88

    Umfang der Haftung des Leistungsempfängers (§ 18 Abs. 8 UStG, § 55 UStDV); i. d.

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 616/03
    Mit der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2003 wurde die Haftungsschuld für Umsatzsteuer 1997 auf 27.873 EUR (54.515 DM) herabgesetzt und für das Jahr 1998 auf 11.079 EUR (21.668 DM), weil die Beteiligten übereinstimmend zu dem Ergebnis kamen, dass Zahlungen im Vollstreckungsverfahren auf die Steuerschuld der I sich haftungsmindernd auswirkten (Bezugnahme auf das Schreiben des Beklagten vom 10. Dezember 2002, RBSt-Akte, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 8. August 1991, BStBl II 1991, 939, mit Anlage zur Berechnung; ebenso Anlage zur EE).

    Insofern bestand zwischen den Beteiligten Einigkeit im Anschluss an das zur Vorbereitung der Einspruchsentscheidung und unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 8. August 1991, BStBl II 1991, 939 ergangene Erörterungsschreiben des Beklagten vom 10. Dezember 2002, dem wie der Einspruchsentscheidung eine ausführliche Anlage zur Berechnung beigefügt war.

    Für die Ausübung des Entschließungsermessens des FA ist der Haftungszweck - Vermeidung von Steuerausfällen - entscheidend; bei Uneinbringlichkeit der Steuer beim Steuerschuldner muss daher die Haftungsinanspruchnahme die Regel sein (BFH-Urteile vom 3. November 2005 V R 56/02, BStBl II 2006, 477, BFH/NV 2006, 889, vom 13. Januar 2005 V R 12/02, BFH/NV 2005, 1158, HFR 2005, 1012, vom 8. August 1991 V R 19/88, BFHE 165, 307, BStBl II 1991, 939).

  • BayObLG, 11.05.1979 - BReg. 1 Z 21/79

    Zweigniederlassung; Hauptniederlassung; Geschäftstätigkeit; Mittelpunkt;

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 616/03
    Denn die Eintragung einer Zweigniederlassung im Handelsregister habe lediglich deklaratorische Bedeutung (Bezugnahme auf BayObLG, Beschluss vom 11. Mai 1979 - Breg. 1 Z 21/79, DB 1979, 1936).

    Er erfordert einen räumlich ausgegliederten und mit einer gewissen organisatorischen Selbstständigkeit ausgestatteten Bereich des Unternehmens, für den eine gesonderte Buchführung geführt wird (BayObLG, Beschluss vom 11. Mai 1979 - Breg. 1 Z 21/79, DB 1979, 1936; Baumbach/Hopt, HGB, § 13 Rz 8; Münchener Kommentar/Bokelmann, HGB, § 13 Rz 9, 13; FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2002 5 K 1734/97 H (U), DStRE 2003, 631).

    Danach entsteht die Zweigniederlassung - bei hinreichender sachlicher und organisatorische Selbständigkeit - unabhängig von der Eintragung mit der tatsächlichen Aufnahme der Geschäfte (BayObLG, Beschluss vom 11. Mai 1979 - Breg. 1 Z 21/79, DB 1979, 1936; Baumbach/Hopt, HGB, § 13 Rz 10; Münchener Kommentar/Bokelmann, HGB, § 13 Rz 16; ebenso Rau/Dürrwächter/Stadie, UStG, § 18 Rz 442).

  • FG Düsseldorf, 15.05.2002 - 5 K 1734/97

    Haftung für Umsatzsteuer; Abzugsverfahren; Unternehmer; Privater Leistungsbezug;

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 616/03
    Er erfordert einen räumlich ausgegliederten und mit einer gewissen organisatorischen Selbstständigkeit ausgestatteten Bereich des Unternehmens, für den eine gesonderte Buchführung geführt wird (BayObLG, Beschluss vom 11. Mai 1979 - Breg. 1 Z 21/79, DB 1979, 1936; Baumbach/Hopt, HGB, § 13 Rz 8; Münchener Kommentar/Bokelmann, HGB, § 13 Rz 9, 13; FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2002 5 K 1734/97 H (U), DStRE 2003, 631).

    Denn dies liegt in der Natur der Sache und vermag keine Zweigniederlassung zu begründen (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2002 5 K 1734/97 H (U), DStRE 2003, 631).

  • BFH, 22.05.2003 - V R 97/01

    Vorsteuer-Vergütungsverfahren

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 616/03
    Eine andere Auslegung ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten BFH-Urteil vom 22. Mai 2003 V R 97/01.

    Für diese Vorschriften nimmt die Rechtsprechung an, dass es sich bei dem insoweit maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit um einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff handelt, dessen Inhalt EU-richtlinienkonform am gemeinschaftsrechtlichen Begriff der festen Niederlassung zu bestimmen ist, ohne dass ein Rückgriff auf die Begriffsbestimmungen in der AO 1977 möglich wäre (BFH-Urteile vom 22. Oktober 2003 V R 95/01, BFH/NV 2004, 828, HFR 2004, 791 mit Merkmal-Katalog für eine in Luxemburg ansässige Briefkastengesellschaft unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 22. Mai 2003 V R 97/01, BFHE 203, 193 , BStBl II 2003, 819 ).

  • EuGH, 11.05.2006 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 616/03
    Trotz dieser Rechtsprechung hat der BFH auch in seinen jüngeren Urteilen die Regelungen und Begriffsbestimmungen des Abzugsverfahrens hinsichtlich der Haftung für wirksam und anwendbar gehalten und trotz der Bedenken gegen die Richtlinienkonformität hinsichtlich der Null-Regelung einen Verstoß jedenfalls der Haftungsregelungen selbst gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Art. 21 und Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 77/388/EWG, verneint (BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 12/02, BFH/NV 2005, 1158, HFR 2005, 1012 für Bauleistungen, die von einer niederländischen Firma mit deutscher Steuer-Nr. und deutscher Bankverbindung ausgeführt worden waren; ebenso EuGH-Urteil vom 11. Mai 2006 C-384/04 (FTI) zu einer vergleichbaren Regelung des britischen Rechts).
  • BFH, 30.01.1981 - III R 116/79

    Nicht jede wirtschaftliche Betätigung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 616/03
    Nach § 12 Nr. 2 AO 1977 stellt zwar eine handelsrechtliche Zweigniederlassung im Allgemeinen eine Betriebstätte dar (BFH-Urteil vom 30. Januar 1981 III R 116/79, BFHE 133, 217, BStBl II 1981, 560; ferner BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 I R 49/84, BFHE 154, 465, BStBl II 1989, 140 für die Frage der beschränkten Steuerpflicht durch eine unstreitig vorhandene Zweigniederlassung), aber umgekehrt noch längst nicht jede Betriebstätte eine Zweigniederlassung (Rau/Dürrwächter/Stadie, UStG, § 18 Rz 442).
  • RFH, 06.10.1925 - II A 397/25
    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 616/03
    Eine weit verbreitete Meinung im Schrifttum sieht deshalb die Eintragung in das Handelsregister unter Bezugnahme auf das RFH-Urteil vom 6. Oktober 1925 II A 397/25, RFHE 17, 204 als obligatorisch und verneint eine Zweigniederlassung ohne Eintragung (Tipke/Kruse, AO 1977, § 12 Rz 25; Wassermeyer, DBA MA, Art. 5 Tz 72; Klein/Gersch, AO 1977, § 12 Anm. 6b, FG Nürnberg, Urteil vom 26. März 1996, EFG 1996, 783, FG Saarland, Urteil vom 26. Juli 1997, EFG 1997, 1335; ferner Abschnitt 240 Abs. 1 UStR 1996 und BMF-Schreiben vom 1. Juni 1981 IV A 3 - S 7350 - 4/81, BStBl II 1981, 491).
  • BFH, 22.10.2003 - V R 95/01

    Vorsteuervergütung für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Stpfl.

  • BFH, 12.08.1997 - VII R 107/96

    Festsetzungfrist bei Haftungsbescheiden

  • FG Nürnberg, 26.03.1996 - II 9/96
  • BFH, 20.07.1988 - I R 49/84

    1. Betriebsstättengewinnermittlung - 2. Gewinnabgrenzung zwischen ausländischer

  • BFH, 03.11.2005 - V R 56/02

    Haftung des Leistungsempfängers - Leistungsempfänger als Steuerschuldner -

  • FG München, 15.05.1997 - 14 K 3140/94

    Ermäßigter Steuersatz für Automatengetränke

  • BFH, 31.01.1985 - V B 57/84
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht