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   FG Köln, 18.10.2006 - 4 K 3006/04   

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FG Köln, 18.10.2006 - 4 K 3006/04 (https://dejure.org/2006,9863)
FG Köln, Entscheidung vom 18.10.2006 - 4 K 3006/04 (https://dejure.org/2006,9863)
FG Köln, Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 4 K 3006/04 (https://dejure.org/2006,9863)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke bei der Konzeption und der Moderation einer Radiosendung; Besteuerung von Umsätzen nach dem ermäßigten Steuersatz; Ermäßigter Steuersatz für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung aus dem Urhebergesetz ergebener Rechte; ...

  • Judicialis

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c; ; UrhG § 2 Abs. 1; ; UrhG § 15; ; UrhG § 16; ; UrhG § 17; ; UrhG § 18; ; UrhG § 19; ; UrhG § 20; ; Richtlinie 77/388/EWG Anhangs H Nr. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 2 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c
    Ermäßigter Steuersatz für Leistungen eines Rundfunkmoderators

  • rechtsportal.de

    UrhG § 2 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c
    Ermäßigter Steuersatz für Leistungen eines Rundfunkmoderators

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: - Ermäßigter Steuersatz für Leistungen eines Rundfunkmoderators

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1295
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 18.08.2005 - V R 42/03

    Übersetzungen von Nachrichtensendungen in Gebärdensprache als Werke im Sinne des

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 4 K 3006/04
    Der BFH habe im Urteil vom 18.08.2005 (V R 42/03, BStBl II 2006, S. 44) entschieden, dass dann, wenn der Erwerb von Senderechten unabdingbare Voraussetzung für den Leistungsempfänger sei, die Rechteübertragung einer gemischten Leistung das Gepräge gebe.

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 18.08.2005 (V R 42/03, BStBl II 2006, 44) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes des europäischen Gemeinschaften (vgl. z. B. EuGH-Urteil vom 25.02.1999 C-349/96, Slg. 1999, I-973) zutreffend erkannt, dass eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung nicht künstlich in Teilleistungen aufgespalten werden darf.

    Liegt ein Leistungsbündel vor, ist nach der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers - so der BFH im Urteil vom 18.08.2005 V R 42/03 (a. a. O.) - zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche Leistung handelt.

    Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 18.08.2005 V R 42/03 (a. a. O.) hervorgehoben, dass der ermäßigte Steuersatz nur dann gewährt werden kann, wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs auf die Verwertung des Werkes gerichtet sei, nicht hingegen, wenn nur dessen Anwendung durch den Leistungsempfänger beabsichtigt sei.

    Eine Versagung des ermäßigten Steuersatzes auf Grund einer etwaigen engeren Fassung des Anhangs H Nr. 8 der Richtlinie 77/388/EWG im Vergleich zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, da sich der Kläger auf das für ihn günstigere nationale Recht berufen darf (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 18.08.2005, V R 42/03, a. a. O.; vom 25.11.2004 V R 25, 26/04, BStBl II 2005, 419).

  • BGH, 14.11.1980 - I ZR 73/78

    Zum urheberrechtlichen Begriff des ausübenden Künstlers

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 4 K 3006/04
    Seine Einordnung als ausübender Künstler statt als Urheber sei nach dem BGH-Urteil vom 14.11.1980, I ZR 73/78, NJW 1980, S. 2055 unzutreffend.

    Um Werkqualität zu erlangen, muss ein Sprachwerk nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.11.1980 I ZR 73/78, BGHZ 1979, 362 eine eigene geistige Schöpfung erkennen lassen.

    Dies - so der BGH im Urteil vom 14.11.1980 (I ZR 73/78, a. a. O.) - ist unter Berücksichtigung der nicht zu überspannenden Anforderungen (sog. "kleinen Münze des Urheberrechts") gegeben, wenn Redebeiträge eine schöpferische Eigentümlichkeit aufweisen und sich Moderationen "von der Masse alltäglichen Geplauders durch eine gefällige Form abheben" sowie bei Interviews die Frageformulierungen und geschickte Fragestellung Einfühlungsvermögen ein Eingehen auf den Gesprächspartner erkennen lassen.

  • BFH, 10.12.1997 - II B 12/97

    Einheitswert des Betriebsvermögens in den neuen Bundesländern

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 4 K 3006/04
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage nach der überzeugenden Rechtsprechung des BFH, von der abzuweichen für den Senat kein Anlass besteht, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10.12.1997 II B 12/97, BStBl. II 1998, 56).
  • BFH, 27.09.2001 - V R 14/01

    Umsatzsteuersatz bei Überlassung von Computerprogrammen

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 4 K 3006/04
    Zwar sei es zutreffend, dass für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes die Rechteeinräumung nicht nur eine Nebenfolge der Tätigkeit sein dürfe, wie aus den BFH-Urteilen vom 27.09.2001 V R 14/01, BStBl II 2002, S. 114 und vom 17.01.2002 V R 13/01, BFH/NV 2002, S. 821 erkennbar sei.
  • BFH, 19.11.1998 - V R 19/98

    Allgemeiner Steuersatz für Biotopkartierer

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 4 K 3006/04
    Er verweise hierzu auf die BFH-Entscheidung vom 19.11.1998, BFH/NV 1999, 836.
  • BFH, 25.11.2004 - V R 25/04

    Umsatzsteuersatz für Computerprogramme

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 4 K 3006/04
    Eine Versagung des ermäßigten Steuersatzes auf Grund einer etwaigen engeren Fassung des Anhangs H Nr. 8 der Richtlinie 77/388/EWG im Vergleich zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, da sich der Kläger auf das für ihn günstigere nationale Recht berufen darf (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 18.08.2005, V R 42/03, a. a. O.; vom 25.11.2004 V R 25, 26/04, BStBl II 2005, 419).
  • BFH, 17.01.2002 - V R 13/01

    USt; Steuersatz für die Herstellung von Computerprogrammen

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 4 K 3006/04
    Zwar sei es zutreffend, dass für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes die Rechteeinräumung nicht nur eine Nebenfolge der Tätigkeit sein dürfe, wie aus den BFH-Urteilen vom 27.09.2001 V R 14/01, BStBl II 2002, S. 114 und vom 17.01.2002 V R 13/01, BFH/NV 2002, S. 821 erkennbar sei.
  • LG Hamburg, 05.10.1990 - 74 S 12/89
    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 4 K 3006/04
    Nach einem Urteil des LG Hamburg vom 05.10.1990 (74 S 12/98, ZUM 1995, 340) genießt ein Rundfunkmoderator für Musiksendungen, die er selbst zusammenstellt, deren Moderation er verfasst und in der er selbst die von ihm entworfenen Texte spricht, nach diesen Grundsätzen Schutz für die von ihm geschaffenen Werke, sofern die Moderationen interpretierenden Charakter haben.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus FG Köln, 18.10.2006 - 4 K 3006/04
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 18.08.2005 (V R 42/03, BStBl II 2006, 44) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes des europäischen Gemeinschaften (vgl. z. B. EuGH-Urteil vom 25.02.1999 C-349/96, Slg. 1999, I-973) zutreffend erkannt, dass eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung nicht künstlich in Teilleistungen aufgespalten werden darf.
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