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   FG Köln, 18.12.2018 - 8 K 3086/16   

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https://dejure.org/2018,49356
FG Köln, 18.12.2018 - 8 K 3086/16 (https://dejure.org/2018,49356)
FG Köln, Entscheidung vom 18.12.2018 - 8 K 3086/16 (https://dejure.org/2018,49356)
FG Köln, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 8 K 3086/16 (https://dejure.org/2018,49356)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewerblichkeitsfalle | Keine Anwendung der Abfärberegelung auf eine Erbengemeinschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung von Einnahmen und Ausgaben aus einem Swap-Geschäft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Einnahmen und Ausgaben aus Zins- und Währungsswaps bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Einnahmen und Ausgaben aus Zins- und Währungsswaps bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Termingeschäft - Steuerliche Behandlung von Einnahmen und Ausgaben aus einem SWAP-Geschäft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 602
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.10.1986 - IV R 214/84

    Fremdvermieteter Grundstücksanteil als Betriebsvermögen eines ererbten

    Auszug aus FG Köln, 18.12.2018 - 8 K 3086/16
    Dabei kann es sich auch um ein schon innerhalb des Erblassers begründetes Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung handeln (BFH-Urteil vom 23.10.1986, IV R 214/84, BStBl II 1980, 120).
  • BFH, 20.08.2014 - X R 13/12

    CMS Spread Ladder Swap als der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz

    Auszug aus FG Köln, 18.12.2018 - 8 K 3086/16
    Dass der Swap zusätzlich ein Währungsrisiko beinhaltete, ist unschädlich (vergl. Watrin/ Riegler, FR 2015, 1049; sowie Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 20.8.2014, X R 13/12, BStBl II 2015, 177 zu den Voraussetzungen von § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG).
  • BFH, 13.01.2015 - IX R 13/14

    Zurechnung von Einnahmen aus Finanztermingeschäften zu den Einkünften aus

    Auszug aus FG Köln, 18.12.2018 - 8 K 3086/16
    Der Bundesfinanzhof hat über die Frage, ob laufende Zahlungen aufgrund eines mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Zusammenhang stehenden Swaps bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Einnahmen bzw. Werbungkosten zu berücksichtigen sind, bislang noch nicht entschieden (vergl. BFH-Urteil vom 13.1.2015, IX R 13/14, BStBl II 2015, 827).
  • BFH, 19.01.2023 - IV R 5/19

    Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.12.2018 - 8 K 3086/16 aufgehoben.

    Mit Urteil vom 18.12.2018 - 8 K 3086/16 änderte das FG unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2016 die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 und 2009 vom 09.10.2015 und für 2010 bis 2012 vom 18.07.2016 antragsgemäß dahin, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2008 auf 40.052,79 EUR und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt festgestellt werden: 2008: ./. 11.931 EUR; 2009: ./. 18.695 EUR; 2010: ./. 2.307 EUR; 2011: 22.307 EUR ; 2012: 17.265 EUR.

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 10 K 1157/17

    Verlustberücksichtigung aus Termingeschäft/Zins-Währungsswap - Korrelation

    Die Klägerin stütze ihre Rechtsauffassung im Übrigen auch auf ein Urteil des Finanzgerichtes Köln vom 18. Dezember 2018 8 K 3086/16.

    Angesichts der bestehenden engen inhaltlichen Abstimmungen der Verträge aufeinander hält der Senat dies jedoch für unschädlich (vgl. für einen Zeitablauf von sieben Monaten FG Köln, Urteil vom 18. Dezember 2018 8 K 3086/16, Entscheidungen der FG -EFG- 2019, 602).

    Dieses relativ geringe zusätzliche Währungsrisiko kann nach der Überzeugung des Senates nicht dazu führen, dem Zins-Währungsswap die Eignung zur Absicherung des Grundgeschäftes abzusprechen und die Verlustverrechnung zu beschränken (vgl. FG Köln, Urteil vom 18. Dezember 2018 8 K 3086/16, EFG 2019, 602).

  • FG Düsseldorf, 08.09.2021 - 5 K 881/20

    Einordnung der Zahlung zur Ablösung eines Zinsswaps als Aufwendungen bei den

    Dies werde durch die Urteile des Finanzgerichts (FG) Rheinland Pfalz vom 9.4.2019 4 K 1734/17 und des FG Köln vom 18.12.2018 8 K 3086/16 bestätigt.

    Für die Auffassung der Klägerin sprächen die Urteile des FG Köln vom 18.12.2018 8 K 3086/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 602, Revision eingelegt, Az. des BFH IV R 5/19) und des FG Rheinland-Pfalz vom 9.4.2019 4 K 1734/17 (EFG 2019, 901).

    b) In der jüngeren finanzgerichtlichen Rechtsprechung wird eine vorrangige Zuordnung der laufenden Gewinne oder Verluste aus einem Zinsswap zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.d.R. bejaht, wenn dieser sowohl subjektiv dazu bestimmt als auch objektiv dazu geeignet sei, ein Darlehen, das zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen worden sei, abzusichern (vgl. etwa FG Köln, Urteil vom 18.12.2018 8 K 3086/16, EFG 2019, 602, Revision eingelegt, Az. des BFH IV R 5/19).

  • FG Köln, 22.04.2021 - 6 K 3247/17

    Klage auf Herabsetzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der

    Dass der Swap zugleich ein Währungsrisiko für die Klägerin beinhaltete, ist für den engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften unschädlich (so auch Urteil des FG Köln vom 18.12.2018 8 K 3086/16, juris; Watrin/Riegler FR 2015, 1049).
  • FG Hessen, 26.10.2020 - 6 K 271/18

    Zinsswaps als Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Ein Veranlassungszusammenhang wird dabei allgemein angenommen, wenn der Zins- (und Währungs-) Swap sowohl subjektiv dazu bestimmt als auch objektiv dazu geeignet ist, ein zur Anschaffung oder Herstellung des Vermietungsobjektes aufgenommenes Darlehen in Bezug auf ein bestehendes Zinssteigerungsrisikos abzusichern, wobei ein zusätzlich innewohnendes Währungsrisiko unschädlich sei (FG Köln vom 18.12.2018 - 8 K 3086/16, EFG 2019, 602 betreffend die Zuordnung zu gewerblichen Vermietungseinkünften, Rev. BFH IV R 5/19).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.08.2021 - 1 K 1410/19

    Zinssatzswap zur Finanzierungssicherung einer Betriebserweiterung im Rahmen der

    Das - wie hier - zeitliche Auseinanderfallen der Vertragsabschlüsse kann aber nur bei Bestehen einer engen inhaltlichen Abstimmung der Verträge aufeinander als unschädlich angesehen werden (vgl. hierzu FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2019 10 K 1157/17, EFG 2020, 709, Revision unter IV R 34/19; FG Köln, Urteil vom 18.12.2019 8 K 3086/16, DStZ 2019, 219, Revision unter IV R 5/19).
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