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   FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09   

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FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09 (https://dejure.org/2014,22914)
FG Köln, Entscheidung vom 19.02.2014 - 13 K 3906/09 (https://dejure.org/2014,22914)
FG Köln, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - 13 K 3906/09 (https://dejure.org/2014,22914)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Körperschaftsteuer: Finanzgericht Köln fordert EuGH zur Definition "finaler Verluste" auf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausnahme der österreichischen Betriebsstätte einer deutschen Kapitalgesellschaft von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer; Steuermindernd zu berücksichtigende Verluste aus einer ausländischen Betriebstätte bei Veräußerung derselben an eine andere ...

  • Betriebs-Berater

    "Finale Verluste" und Hinzurechnungsregelung in § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG - Vorlage an den EuGH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Finanzgericht Köln fordert EuGH zur Definition ausländischer "finaler Verluste" auf

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verlust - Finanzgericht Köln fordert EuGH zur Definition ausländischer "finaler Verluste" auf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Finale Verluste einer ausländischen Betriebsstätte - und die Hinzurechnungsbesteuerung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anrufung des EuGH zur Klärung der Definition "finaler Verluste"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    EuGH zur Definition "finaler Verluste" aufgefordert

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    EuGH soll "finale Verluste" definieren

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorlagefrage zur Definition "finaler Verluste"

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    "Finale Verluste" und Hinzurechnungsregelung in § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG - Vorlage an den EuGH

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zur Definition "finaler Verluste"

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorlage zur Finalität ausländischer Betriebsstättenverluste bei konzerninterner Veräußerung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Finanzgericht Köln bittet EuGH um Vorabentscheidung zur Definition "finaler Verluste"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 70
  • BB 2014, 2327
  • EFG 2014, 1901
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 09.06.2010 - I R 107/09

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09
    Es stellt sich daher hier die Frage, ob derartige finale Verluste i.S.d. Marks & Spencer-Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. dazu aktuell EuGH-Urteil vom 21. Februar 2013, A Oy, C-123/11, Slg. 2013, I-00000; Deutsches Steuerrecht - DStR - 2013, 392, Rdnr. 49) und/oder der den Gerichtshof auslegenden obersten Gerichte der jeweiligen Mitgliedstaaten (vgl. hier z.B. BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE 230, 35) vorliegen, die entgegen der allgemeinen Regelung in den Doppelbesteuerungsabkommen mit Freistellungsmethode dazu zwingen, Verluste zum Nachteil des nationalen Steueraufkommens aus anderen Mitgliedstaaten zu importieren.

    Er vermag sich auch nicht der Rechtsprechung des BFH anzuschließen, wonach in den Fällen des hier einschlägigen § 2a Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 3 EStG durch das deutsche EStG eine Endgültigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs unterstellt werde (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35 Rdnr. 18).

    Nach der (auslegenden) Rechtsprechung des BFH führt dies dazu, dass Betriebstättenverluste, die infolge gesetzlicher Beschränkungen im Staat der Betriebstätte nicht berücksichtigt werden können (z.B. zeitlich beschränkter Verlustvortrag), nicht in den Ansässigkeitsstaat des Stammhauses importiert werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 2010 I R 23/09, BFHE 228, 305, Rdnr. 23; BFH in BFHE 230, 35 Rdnr. 17, 18 mit umfangreichen Nachweisen zur Literatur).

    Ein Verlustimport sei aber nach Maßgabe der Marks & Spencer-Entscheidung vorzunehmen, wenn nicht Verlustabzugsbeschränkungen oder -verbote, sondern tatsächliche Gegebenheiten für die Nichtberücksichtigung der Verluste im Quellenstaat ursächlich seien (BFHE 230, 35, Rdnr. 18).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-123/11

    A - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09
    Es stellt sich daher hier die Frage, ob derartige finale Verluste i.S.d. Marks & Spencer-Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. dazu aktuell EuGH-Urteil vom 21. Februar 2013, A Oy, C-123/11, Slg. 2013, I-00000; Deutsches Steuerrecht - DStR - 2013, 392, Rdnr. 49) und/oder der den Gerichtshof auslegenden obersten Gerichte der jeweiligen Mitgliedstaaten (vgl. hier z.B. BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE 230, 35) vorliegen, die entgegen der allgemeinen Regelung in den Doppelbesteuerungsabkommen mit Freistellungsmethode dazu zwingen, Verluste zum Nachteil des nationalen Steueraufkommens aus anderen Mitgliedstaaten zu importieren.

    Demgegenüber muss nach der Entscheidung A Oy zum finnischen Recht i.V.m. dem besonderen DBA der nordischen Länder der Staat der Muttergesellschaft einen Verlust der Tochtergesellschaft im Falle der Fusion berücksichtigen, wenn der bisherige Sitzstaat der Tochtergesellschaft zwar grundsätzlich einen Verlustabzug ermöglicht, dieser im konkreten Fall mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen aber nicht in Anspruch genommen werden kann (vgl. Urteil A Oy, Rdnr. 55).

  • EuGH, 15.05.2003 - C-160/01

    Mau

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09
    Es ist ausweislich der Hinweise (Rdnr. 23) zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch die nationalen Gerichte (Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. Mai 2011 2011/C 160/01) nicht zwingende Aufgabe des vorlegenden Gerichts, darzulegen, wie die Vorlagefragen beantwortet werden sollen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11

    K - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften, nach denen

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09
    Wie in den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott (vom 19. Juli 2012, 1nternationales Steuerrecht - IStR - 2012, 618) und des Generalanwaltes Mengozzi (vom 21. März 2013, IStR 2013, 312) zum Ausdruck kommt und der Generalanwalt in Rdnr. 73 seines Schlussantrages ausgeführt hat, fehlt vielmehr der Aufschluss über die Kriterien, anhand derer die Fälle festgelegt werden könnten, in denen die Marks & Spencer-Ausnahme anwendbar sein soll, und die Fälle, in denen sie nicht zur Anwendung kommen soll.
  • BFH, 03.02.2010 - I R 23/09

    Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09
    Nach der (auslegenden) Rechtsprechung des BFH führt dies dazu, dass Betriebstättenverluste, die infolge gesetzlicher Beschränkungen im Staat der Betriebstätte nicht berücksichtigt werden können (z.B. zeitlich beschränkter Verlustvortrag), nicht in den Ansässigkeitsstaat des Stammhauses importiert werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 2010 I R 23/09, BFHE 228, 305, Rdnr. 23; BFH in BFHE 230, 35 Rdnr. 17, 18 mit umfangreichen Nachweisen zur Literatur).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09
    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs in dem Verfahren K (Urteil vom 7. November 2013, C-322/11, Slg. 2013, I-00000, DStR 2013, 2441, Rdnr. 78, 79) zum finnischen Recht i.V.m. dem DBA Finnland/Frankreich muss der Ansässigkeitsstaat eines Steuerpflichtigen Verluste aus dem Verkauf eines im Ausland belegenen Grundstücks nicht importieren, wenn der Belegenheitsstaat eine entsprechende Berücksichtigung von Verlusten nach seinem Recht nicht zulässt.
  • FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 6 K 445/09

    Berücksichtigung von Verlusten eines Klägers mit einer belgischen Betriebsstätte

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09
    Im Gegensatz zu anderen Spruchkörpern deutscher Finanzgerichte - FG - (vgl. z.B. Urteile des Niedersächsischen FG vom 16. Juni 2011 6 K 445/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 2088 zum DBA Belgien; des FG Köln vom 13. März 2013 10 K 2067/12, EFG 2013, 1430 zur Anwendung des § 3c EStG i.V.m. dem DBA Belgien) vermag der beschließende Senat die abstrakten Kriterien für die Bestimmung dieser finalen Verluste bisher nicht zu erkennen.
  • FG Köln, 13.03.2013 - 10 K 2067/12

    Steuerminderung in Deutschland durch endgültige Verluste im EU-Ausland

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09
    Im Gegensatz zu anderen Spruchkörpern deutscher Finanzgerichte - FG - (vgl. z.B. Urteile des Niedersächsischen FG vom 16. Juni 2011 6 K 445/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 2088 zum DBA Belgien; des FG Köln vom 13. März 2013 10 K 2067/12, EFG 2013, 1430 zur Anwendung des § 3c EStG i.V.m. dem DBA Belgien) vermag der beschließende Senat die abstrakten Kriterien für die Bestimmung dieser finalen Verluste bisher nicht zu erkennen.
  • EuGH, 17.07.2014 - C-48/13

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09
    Im Hinblick auf das unmittelbar vor Versand des Beschlusses ergangene Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 2014 in der Sache Nordea Bank Danmark A/S, C-48/13, Homepage des Gerichtshofes, ergänzt der Senat den Beschluss dahingehend, dass seines Erachtens diese Entscheidung die Vorlage nicht entbehrlich macht, da im vorliegenden Verfahren - anders als bei der dänischen Rechtslage - Deutschland Gewinne aus dem Betrieb oder der Veräußerung der österreichischen Betriebstätte infolge der Anwendung der Freistellungsmethode unter keinen Umständen besteuert hätte.
  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09
    Wenn der Gerichtshof Art. 23 DBA 2000 nicht als durch die notwendige Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gerechtfertigt ansähe, wäre ergänzend prüfen, ob bei konzerninternen Veräußerungen von Betriebsstätten - wie im Streitfall - eine Rechtfertigung der Freistellungsmethode durch die Notwendigkeit der Verhinderung von Steuerumgehungsgestaltungen gegeben sein könnte (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007, OY AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Rdnr. 60 ff.).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Nachversteuerung von in vorangegangenen

  • BFH, 29.11.2006 - I R 45/05

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3955/09

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06
  • BFH, 22.02.2017 - I R 2/15

    Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog.

    Im Urteil Timac Agro Deutschland (EU:C:2015, 829, BStBl II 2016, 362) hat der EuGH auf der Grundlage der Vorlagefrage des FG Köln im Beschluss vom 19. Februar 2014  13 K 3906/09 (EFG 2014, 1901) zur Veräußerung einer österreichischen Betriebsstätte an eine österreichische Kapitalgesellschaft, die zu dem gleichen Konzern gehört wie die deutsche Kapitalgesellschaft, entschieden, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden (dort: Art. 23 Abs. 1a DBA-Österreich 2000) nicht entgegensteht, die einer gebietsansässigen Gesellschaft im Fall der Veräußerung einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an eine gebietsfremde, zum gleichen Konzern wie die veräußernde Gesellschaft gehörende Gesellschaft die Möglichkeit verwehrt, die Verluste der veräußerten Betriebsstätte in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen, sofern aufgrund eines DBA die ausschließliche Befugnis zur Besteuerung der Ergebnisse dieser Betriebsstätte dem Mitgliedstaat zusteht, in dem sie belegen ist.

    Dementsprechend hat auch das FG Köln in seinem Vorlagebeschluss in EFG 2014, 1901 hervorgehoben, es wäre ergänzend zu prüfen, ob bei konzerninternen Veräußerungen von Betriebsstätten eine Rechtfertigung der Freistellungsmethode durch die Notwendigkeit der Verhinderung von Steuerumgehungsgestaltungen gegeben sein könnte (s. Rz 49 des Beschlussnachweises in juris mit dem dortigen Verweis auf das EuGH-Urteil Oy AA vom 18. Juli 2007 C-231/05, EU:C:2007:439, Slg. 2007, I-6373; s.a. Mitschke, IStR 2014, 381 [Ausschluss der Doppelberücksichtigung]), da bei Übertragungen innerhalb eines Konzerns dem Steuerpflichtigen faktisch ein Optionsrecht eingeräumt werde, ob oder in welchem Jahr er einen Verlust in den Staat des Stammhauses importieren will, ohne dass eine Vermögensveränderung auf der Ebene des Konzerns eintrete.

  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3955/09

    Keine Feststellung "finaler Verluste" in den Verlustentstehungsjahren

    Dieses Verfahren führte zu dem beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 13 K 3906/09 anhängigen Klageverfahren, über das in der gleichen Sitzung verhandelt worden ist.

    Hinsichtlich der hier nicht angefochtenen Feststellungen 1997 und 1998 bzgl. der unstreitig mit den Gewinnen aus der deutschen Betriebstätte verrechneten Verluste der österreichischen Betriebstätte sowie der korrespondierenden Hinzurechnung im Jahr der Veräußerung der Betriebstätte in Österreich (2005) verweist sie auf das parallele Klageverfahren 13 K 3906/09, in dem die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2005 Streitgegenstand ist.

    Die Klage zielt aber, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, tatsächlich auf eine Besserstellung gegenüber dem gesondert in dem Verfahren 13 K 3906/09 angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 2005 sowie auf eine Feststellung gemäß § 10d EStG auf den Stichtag 31. Dezember 2005 ab.

    Selbst wenn man die Entscheidung des BFH vom 24. Februar 2010 (IX R 57/09, BFH/NV 2010, 1017) so verstünde, dass eine Berücksichtigung in Österreich erlittener Verluste bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer im Streitjahr 2005 (Gegenstand des Parallelverfahrens 13 K 3906/09) eine vorherige Feststellung der in den Vorjahren erlittenen Verluste gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d EStG voraussetzt, könnte dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da - wie bereits mehrfach dargelegt - Feststellungen nach § 10d EStG nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.

  • FG Düsseldorf, 28.10.2014 - 6 K 50/10

    Steuermindernde Berücksichtigung von in niederländischen Betriebsstätten

    Im Übrigen verweist er auf das beim EuGH anhängige Verfahren C-388/14 (Vorlage des FG Köln vom 19. Februar 2014 13 K 3906/09, IStR 2014, 733).

    Dieses gilt auch im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des FG Köln vom 19. Februar 2014 13 K 3906/09, IStR 2014, 733 und die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 23.10.2014 im Verfahren C-172/13 (Europäische Kommission ./. Vereinigtes Königreich), da nicht erkennbar ist, dass der EuGH seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung "finaler" Verluste aufgeben wird.

  • BFH, 22.09.2015 - I B 83/14

    "Finaler" ausländischer Vermietungsverlust

    Der Senat sieht die Rechtslage deshalb --auch in Ansehung des vom Kläger in Bezug genommenen Vorabentscheidungsersuchens des FG Köln an den EuGH vom 19. Februar 2014  13 K 3906/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 733)-- als geklärt an.
  • FG Hamburg, 23.09.2014 - 6 K 224/13

    DBA-Belgien, finale Verluste: Voraussetzungen, Zeitpunkt der Finalität, nationale

    Gerade zu Übertragungen von Grundstücken oder Betriebstätten im Konzern hat der EuGH noch nicht abschließend Stellung genommen (siehe hierzu auch die aktuelle Vorlage des FG Köln vom 19.02.2014 13 K 3906/09, zitiert nach juris).
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