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   FG Köln, 19.03.2009 - 15 V 111/09   

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FG Köln, 19.03.2009 - 15 V 111/09 (https://dejure.org/2009,11693)
FG Köln, Entscheidung vom 19.03.2009 - 15 V 111/09 (https://dejure.org/2009,11693)
FG Köln, Entscheidung vom 19. März 2009 - 15 V 111/09 (https://dejure.org/2009,11693)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnismäßigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Ermessensfehlerhaftigkeit eines vom Finanzamt gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden Anordnung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; FGO § 102; ; FGO § 114 Abs. 1; ; ZPO § 294; ; AO § 284 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnismäßigkeit, Vorwegnahme der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens: - Verhältnismäßigkeit, Vorwegnahme der Hauptsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1128
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90

    Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Antrag gegen Antrag des Finanzgerichts auf

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2009 - 15 V 111/09
    Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Vollstreckungsschuldner der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mehrmals entzogen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.07.1985, VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41 unter 3.b.; vom 11.12.1990, VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787 unter II.2.e.; Beschluss des Finanzgerichts München vom 17.06.2002, 6 V 2034/02, n.v.).

    Anderenfalls sind diese Forderungen vollstreckbar im Sinne des §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 Satz 1 AO, so dass allein aus diesem Umstand kein Ermessensfehler folgen würde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.12.1990, VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787 unter II.2.b.).

    Der Bundesfinanzhof hat es in seiner Rechtsprechung bisher offen gelassen, ob es wegen der einschneidenden Folgen einer Insolvenz für den Gemeinschuldner der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die erstrebte einstweilige Regelung überhaupt bedarf (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.12.1990, VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787 unter II.2. m.w.N.).

  • BFH, 23.07.1985 - VII B 29/85

    Antrag auf Aufhebung der Anordnung der einstweiligen Verfügung zur Eröffnung des

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2009 - 15 V 111/09
    Für die Begründung des Anordnungsanspruchs muss die Antragstellerin glaubhaft machen, dass dem gegen sie gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Ermessensfehler im Sinne des § 102 FGO anhaftet (vgl. zur Konkursordnung Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.07.1985, VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41 unter 1.).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Vollstreckungsschuldner der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mehrmals entzogen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.07.1985, VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41 unter 3.b.; vom 11.12.1990, VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787 unter II.2.e.; Beschluss des Finanzgerichts München vom 17.06.2002, 6 V 2034/02, n.v.).

  • BFH, 07.01.1999 - VII B 170/98

    Einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der Hauptsache

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2009 - 15 V 111/09
    Ist die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht, ist ein Anordnungsgrund nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegeben (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 14.04.1987, GrS 2/85, BStBl II 1987, 637 unter C.I.2.a.; vom 07.01.1999, VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818; vom 31.07.2002, VIII B 142/00, BFH/NV 2002, 1491 unter 2.).

    Etwas anderes gilt aber im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 07.01.1999, VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818 m.w.N.).

  • BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04

    Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2009 - 15 V 111/09
    Zwar kann ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Einzelfall auch ermessensfehlerfrei gestellt werden, ohne dass das Finanzamt zuvor den Steuerschuldner zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufgefordert hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 12.12.2005, VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900 unter II.3.a.; vom 26.02.2007, VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270 unter II.1.).

    Ob der Anordnungsanspruch der Antragstellerin auch deshalb besteht, weil der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter missbräuchlicher Ausnutzung der Rechtsstellung des Antragsgegners oder aus sachfremden Erwägungen, etwa zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin oder als "Druckmittel" für die Abgabe von Steuererklärungen, erfolgt ist, kann für die Entscheidung dahinstehen (vgl. dazu allgemein Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12.12.2005, VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900 unter II.2. m.w.N.).

  • BFH, 14.04.1987 - GrS 2/85

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber negativem Gewinnfeststellungsbescheid im Wege

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2009 - 15 V 111/09
    Ist die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht, ist ein Anordnungsgrund nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegeben (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 14.04.1987, GrS 2/85, BStBl II 1987, 637 unter C.I.2.a.; vom 07.01.1999, VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818; vom 31.07.2002, VIII B 142/00, BFH/NV 2002, 1491 unter 2.).
  • BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06

    Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren; Ermessen der Finanzbehörde

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2009 - 15 V 111/09
    Zwar kann ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Einzelfall auch ermessensfehlerfrei gestellt werden, ohne dass das Finanzamt zuvor den Steuerschuldner zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufgefordert hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 12.12.2005, VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900 unter II.3.a.; vom 26.02.2007, VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270 unter II.1.).
  • BFH, 31.07.2002 - VIII B 142/00

    AdV; Ablehnung von Kindergeldfestsetzung

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2009 - 15 V 111/09
    Ist die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht, ist ein Anordnungsgrund nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegeben (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 14.04.1987, GrS 2/85, BStBl II 1987, 637 unter C.I.2.a.; vom 07.01.1999, VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818; vom 31.07.2002, VIII B 142/00, BFH/NV 2002, 1491 unter 2.).
  • BFH, 12.12.2003 - VII B 265/01

    Insolvenzverfahren; Antrag auf Eröffnung durch FA

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2009 - 15 V 111/09
    Insbesondere ist nicht erkennbar, dass von vorne herein feststand, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist (vgl. Beschluss vom 12.12.2003, VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464 unter 1.b.).
  • FG München, 17.06.2002 - 6 V 2034/02

    Einstweilige Anordnung gegen Insolvenzantrag; Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2009 - 15 V 111/09
    Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Vollstreckungsschuldner der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mehrmals entzogen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.07.1985, VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41 unter 3.b.; vom 11.12.1990, VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787 unter II.2.e.; Beschluss des Finanzgerichts München vom 17.06.2002, 6 V 2034/02, n.v.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 - 4 K 1032/21

    Dokumentationserfordernisse bei finanzbehördlichem Insolvenzantrag

    a) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gestellt werden, wenn dem Finanzamt ein Anspruch zusteht, der ihm im Insolvenzverfahren die Stellung eines Insolvenzgläubigers vermittelt, und wenn ein Insolvenzgrund vorliegt (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 -, BFH/NV 2006, 900; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VII B 224/10 -, BFH/NV 2011, 763; FG Köln, Beschluss vom 19. März 2009 - 15 V 111/09 -, EFG 2009, 1128).

    Gerade Letzteres ist Ausdruck dessen, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzantrags wegen seiner extrem einschneidenden Wirkung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner bis hin zu dessen Existenzvernichtung als ultima ratio anzusehen ist und als die einschneidendste und gefährlichste Maßnahme der Vollstreckung erst dann in Betracht kommt, wenn weniger belastende Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung ausgeschöpft sind oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen (FG Köln, Beschluss vom 19. März 2009 - 15 V 111/09 -, EFG 2009, 1128; FG Hessen, Beschluss vom 25. April 2013 - 1 V 495/13 -, juris; FG Sachsen, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 6 K 813/13 -, juris).

  • AG Göttingen, 04.01.2013 - 71 IN 100/11

    Keine Insolvenzeröffnung bei Zweifel am Bestand der dem Antrag zugrunde liegenden

    b) Weiter kann das rechtliche Interesse fehlen, wenn ernstliche Zweifel am Bestand einer Steuerforderung bestehen (FG Köln ZInsO 2009, 1296, 1299 unter Berufung auf den Grundsatz der Unverhältnismäßigkeit; zur Prüfungskompetenz des Insolvenzgerichtes in diesen Fällen s. AG Göttingen ZInsO 2011, 1258, 1259 f.; Kübler/Prütting/Bork-Pape InsO , § 14 Rn. 143; Uhlenbruck InsO , § 13 Rz 9; Fu DStR 2010, 141, 1415; Schmerbach ZInsO 2011, 895, 899; wohl auch Bruns/Schaake ZInsO 2011, 1581, 1589; a. A. HK-InsO/Kirchhof § 14 Rn. 39).
  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2010 - 9 V 5068/09

    Fälligkeit einer Steuerforderung bei Insolvenzverfahren im EU-Ausland

    Aufgrund der einschneidenden wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen eines Insolvenzverfahrens sind an die Glaubhaftmachung keine überhöhten Ansprüche zu stellen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 19. März 2009, 15 V 111/09, EFG 2009, 1128).
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