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   FG Köln, 19.06.2018 - 4 K 3583/13   

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FG Köln, 19.06.2018 - 4 K 3583/13 (https://dejure.org/2018,22421)
FG Köln, Entscheidung vom 19.06.2018 - 4 K 3583/13 (https://dejure.org/2018,22421)
FG Köln, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - 4 K 3583/13 (https://dejure.org/2018,22421)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Qualifizierung von an Dritte zum Abbau von Bodenschätzen überlassene Ackerflächen als Grundvermögen; Fortsetzung der landwirtschaftliche Nutzung auf den rekultivierten Flächen; Zuordnung von vorübergehend zum Abbau von Bodenschätzen genutzten Grundflächen zu dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einheitsbewertung - Landwirtschaftliches Vermögen, Flächenüberlassung zum Abbau von Bodenschätzen, Rückgabe in rekultiviertem Zustand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1522
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 09.04.2008 - II R 24/06

    Nutzungsüberlassung eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks zum

    Auszug aus FG Köln, 19.06.2018 - 4 K 3583/13
    Mit den hiergegen gerichteten Einsprüchen trug die Klägerin unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 09.04.2008 II R 24/06, BStBl. II 2008, 951, vor, dass die Grundstücksflächen trotz der vorübergehenden Nutzung zum Abbau von Bodenschätzen nach wie vor dauernd dazu bestimmt seien, dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen.

    Das BFH-Urteil vom 09.04.2008 II R 24/06 beziehe sich ausschließlich auf den Fall, dass der Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem Bergbauunternehmer Teile des Grund und Bodens zum Abbau des darin befindlichen bergfreien Bodenschatzes mit der Auflage überlasse, das Grundstück nach erfolgtem Abbau in rekultiviertem Zustand zur Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zurückzugeben.

    Wie der BFH mit Urteil vom 09. April 2008 II R 24/06, BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951, zutreffend entschieden hat, kann der gesetzlichen Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 43 Abs. 1 BewG hingegen nicht die Auslegung entnommen werden, dass alle Betriebsflächen, die nicht unter § 43 Abs. 1 BewG fallen, aber im Sinne des weiten Begriffs Abbauland sind, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören.

    Mit dem Urteil vom 09. April 2008 II R 24/06, a.a.O., hat der BFH dementsprechend entschieden, dass Teile des Grund und Bodens eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft, die einem Bergbauunternehmer durch Einräumung eines Nutzungsrechts zum Abbau eines bergfreien Bodenschatzes im Tagebau überlassen werden, hierdurch unabhängig von der Dauer des Abbaus noch keine andere Zweckbestimmung erfahren, wenn und solange das Eigentum an den betroffenen Grundstücken nicht auf den Bergbauunternehmer übergeht und dieser verpflichtet ist, die Grundstücke nach Beendigung des Abbaus in rekultiviertem Zustand zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung an denjenigen oder dessen Rechtsnachfolger zurückzugeben, der es ihm zum Abbau überlassen hat.

    Im Hinblick auf die bislang noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage, ob die Grundsätze des BFH-Urteils vom 09. April 2008 II R 24/06, a.a.O., in gleicher Weise auf grundeigene und nicht den Vorschriften des BBergG unterliegende Bodenschätze Anwendung finden, lässt der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

  • BFH, 24.10.2012 - IX R 6/12

    Substanzausbeute, Nutzungsüberlassung zur Bodenschatzgewinnung, Grundsätzliche

    Auszug aus FG Köln, 19.06.2018 - 4 K 3583/13
    Diese Rechtsauffassung werde auch durch das zum Ertragsteuerrecht ergangene BFH-Urteil vom 24.10.2012 IX R 6/12, BFH/NV 2013, 907, gestützt, wonach im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzielte Einnahmen aus einer zeitlich begrenzten Überlassung von Ackerflächen zum Kiesabbau nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sondern den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen seien.

    Die von dem Beklagten in Bezug genommenen Aussagen des BFH-Urteils vom 24.10.2012 IX R 6/12 seien schließlich für die bewertungsrechtliche Einordnung von Grundflächen nicht relevant.

    Weiterhin ist auch das von dem Beklagten angeführte BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 IX R 6/12, BFH/NV 2013, 907, zur ertragsteuerlichen Zuordnung von Einkünften aus der zeitlich begrenzten Überlassung eines Grundstücks zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze (sog. Ausbeuteverträge) zu der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung für die bewertungsrechtliche Einordnung von Grundflächen nicht von Bedeutung.

  • BFH, 20.10.2004 - II R 34/02

    Einheitsbewertung von Golfplätzen

    Auszug aus FG Köln, 19.06.2018 - 4 K 3583/13
    Diese Auffassung sei auch durch das BFH-Urteil vom 20.10.2004 II R 34/02, BStBl II 2005, 256, zum Bodenrichtwert bei Golfplätzen bestätigt worden.

    Sind hingegen Grundflächen nicht mehr dauerhaft dazu bestimmt, einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen, so scheiden sie aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen aus (BFH-Urteile vom 13. August 1996 II R 41/94, BFH/NV 1997, 169, und vom 20. Oktober 2004 - II R 34/02 -, BFHE 207, 345, BStBl II 2005, 256).

  • BFH, 21.07.2009 - X R 10/07

    Verkauf eines Bodenschatzes als private Vermögensverwaltung

    Auszug aus FG Köln, 19.06.2018 - 4 K 3583/13
    Denn ein solcher Bodenschatz ist - vorbehaltlich einer Einlage in das gewillkürte Betriebsvermögen - auch dann dem Privatvermögen zuzuordnen, wenn der Grund und Boden im Übrigen zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört (BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 X R 10/07, BFH/NV 2010, 184; Kulosa in: Schmidt, EStG, 37. Aufl., § 21 Rn. 18).
  • FG Düsseldorf, 16.06.1997 - 11 K 3286/93

    Bewertung; fehlerbeseitigende Artfortschreibung

    Auszug aus FG Köln, 19.06.2018 - 4 K 3583/13
    Denn in diesem Fall läge zu dem späteren Stichtag keine Einheitswertfeststellung vor, die geändert werden könnte (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.1997 11 K 3286/93 BG, EFG 1997, 1295).
  • FG Hamburg, 30.07.2013 - 3 K 55/13

    Bewertungsgesetz - Einheitsbewertung: Einheitswertfortschreibung trotz

    Auszug aus FG Köln, 19.06.2018 - 4 K 3583/13
    Dieser Auffassung folgen das FG Hamburg mit Beschluss vom 30. Juli 2013 - 3 K 55/13 -, juris, und auch Halaczinsky in: Rössler/Troll, § 25 BewG Rn. 7, die eine Nachfeststellung für den späteren Feststellungszeitpunkt "vereinfachend" auch ohne Hinweis auf den verjährten Stichtag der Entstehung der wirtschaftlichen Einheit unmittelbar auf den späteren Feststellungszeitpunkt für zulässig halten.
  • BFH, 04.12.2006 - GrS 1/05

    Einlage eines im Privatvermögen entdeckten Kiesvorkommens

    Auszug aus FG Köln, 19.06.2018 - 4 K 3583/13
    Das Recht zur Nutzung ist unselbständiger Teil des Eigentumsrechts; der Eigentümer benötigt kein separates Gewinnungsrecht (vgl. BFH-Beschluss vom 04. Dezember 2006 GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508).
  • BFH, 16.10.1991 - II R 23/89

    Verfahrensrechtliche Fragen, wenn anstelle einer wirtschaftlichen Einheit

    Auszug aus FG Köln, 19.06.2018 - 4 K 3583/13
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16. Oktober 1991 II R 23/89, BFHE 166, 168, BStBl II 1992, 454) soll es hingegen weder einen wirtschaftlichen noch einen rechtserheblichen Unterschied machen, ob das Finanzamt im Falle einer Nachfeststellung den Einheitswert auf den Stichtag der Entstehung der wirtschaftlichen Einheit mit Wirkung auf einen späteren noch nicht verjährten Feststellungszeitpunkt oder - wie hier geschehen - unmittelbar auf den späteren noch nicht verjährten Feststellungszeitpunkt feststellt.
  • BFH, 13.08.1996 - II R 41/94

    Anspruch eines Landwirts auf Bewertung der an den Pächter verpachteten

    Auszug aus FG Köln, 19.06.2018 - 4 K 3583/13
    Sind hingegen Grundflächen nicht mehr dauerhaft dazu bestimmt, einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen, so scheiden sie aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen aus (BFH-Urteile vom 13. August 1996 II R 41/94, BFH/NV 1997, 169, und vom 20. Oktober 2004 - II R 34/02 -, BFHE 207, 345, BStBl II 2005, 256).
  • BFH, 05.12.1980 - III R 56/77

    Bewertung von land- und forstwirtschaftlich (gärtnerisch) genutzten

    Auszug aus FG Köln, 19.06.2018 - 4 K 3583/13
    Der Begriff des Grundvermögens wird demgemäß in § 68 Abs. 1 BewG vom Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens negativ abgegrenzt, während § 33 BewG positiv bestimmt, welcher Grundbesitz als land- und forstwirtschaftliches Vermögen anzusehen ist (BFH-Urteil vom 05. Dezember 1980 III R 56/77, BStBl II 1981, 498).
  • BFH, 22.07.2020 - II R 28/18

    Einheitsbewertung einer Kiesgrube

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.06.2018 - 4 K 3583/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1522, veröffentlicht.

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