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   FG Köln, 19.12.2016 - 14 K 700/14   

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FG Köln, 19.12.2016 - 14 K 700/14 (https://dejure.org/2016,52196)
FG Köln, Entscheidung vom 19.12.2016 - 14 K 700/14 (https://dejure.org/2016,52196)
FG Köln, Entscheidung vom 19. Dezember 2016 - 14 K 700/14 (https://dejure.org/2016,52196)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer: Keine verdeckte Gewinnausschüttung durch Nichtteilnahme der Komplementär-GmbH an Kapitalerhöhung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung infolge einer Kapitalaufstockung von Kommanditanteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung infolge einer Kapitalaufstockung von Kommanditanteilen

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1
    Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung infolge einer Kapitalaufstockung von Kommanditanteilen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalaufstockung von Kommanditanteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Kapitalerhöhung einer KG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 372
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 15.12.2004 - I R 6/04

    Beteiligung einer GmbH an einer anderen Kapitalgesellschaft: Nichtteilnahme an

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2016 - 14 K 700/14
    Weiter beruft der Beklagte sich unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 15.12.2004 I R 6/04 (BFHE 209, 57, BStBl II 2009, 197) darauf, dass die Beigeladene zu 1. (Komplementär-GmbH) auf ihr gesetzliches Bezugsrecht auf Teilnahme an der Kapitalerhöhung bzw. Verwertung der Bezugsrechte verzichtet habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt eine verdeckte Gewinnausschüttung eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung voraus, die sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (i.V.m. § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteile vom 25.05.2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103; vom 15.12.2004 I R 6/04, BFHE 209, 57, BStBl II 2009, 197; vom 02.12.2014 VIII R 45/11, BFH/NV 2015, 435; vom 11.11.2015 I R 5/14, BFH/NV 2016, 856 m.w.N.).

    Daraus folgt, dass eine Vermögensminderung im Sinne der Definition der verdeckten Gewinnausschüttung nicht vorliegen kann, wenn der zu beurteilende Vorgang sich nach den für die Kapitalgesellschaft geltenden Bilanzierungsgrundsätzen in der Steuerbilanz der Gesellschaft nicht auswirkt (BFH-Urteil in BFHE 209, 57 m.w.N.).

    Soweit der Beklagte angenommen hat, dass die Kapitalaufstockung dazu geführt habe, dass sich die Beteiligung der Beigeladenen zu 1. (Komplementär-GmbH) an den stillen Reserven der Klägerin verringerte, wirkte sich dieser Umstand allein jedoch in der Bilanz der Beigeladenen zu 1. (Komplementär-GmbH) und auch der Klägerin nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 209, 57).

    a) Eine verhinderte Vermögensmehrung i.S. der Rechtsprechung zu § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG setzt voraus, dass die Kapitalgesellschaft es unterlässt, einen sich gemäß § 4 Abs. 1 EStG in ihrer Steuerbilanz auswirkenden Vermögensvorteil zu erlangen (BFH-Urteil in BFHE 209, 57).

    Unter dieser Voraussetzung könne deshalb der Verzicht auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG führen (BFH-Urteil vom 16.03.1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; Urteil in BFHE 209, 57).

    bb) Zu Unrecht beruft der Beklagte sich unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 209, 57, darauf, dass die Beigeladene zu 1. (Komplementär-GmbH) im Zuge der Kapitalaufstockung ein gesetzliches Bezugsrecht erlangt habe.

    Die Rechtsprechung hat im Zusammenhang eines Bezugsrechts bei der Kapitalerhöhung einer GmbH ausgesprochen, dass als geeignete Maßnahmen zur Verwertung stiller Reserven auch die geäußerte Absicht einer Verhinderung oder Anfechtung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung in Betracht kämen (BFH-Urteil in BFHE 209, 57).

  • BFH, 03.02.1977 - IV R 153/74

    Änderung der Gewinnverteilungsabrede - Kapitalerhöhung - GmbH & Co. KG -

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2016 - 14 K 700/14
    Der Beklagte meint, insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung aus dem BFH-Urteil vom 03.02.1977 IV 153/74 (BFHE 121, 333, BStBl II 1977, 504) herleiten zu können.

    Wenn der BFH in dem Urteil in BFHE 2009, 57, insoweit das ältere Urteil in BFHE 121, 333, nicht erwähnt, sondern lediglich das - denkgesetzlich zwingende - Ergebnis seiner Überlegungen wiedergibt, mag dies seine Ursache darin haben, dass die Ausführungen in dem älteren Urteil denkfehlerhaft sind.

    Die Erwägungen im Urteil in BFHE 121, 333 waren auch deshalb denkfehlerhaft, weil sie unberücksichtigt lassen, die Minderung der Gewinnbeteiligungsquote mit einer Minderung der Verlustbeteiligungsquote einhergeht, die folgerichtig als Verbesserung hätte angesehen werden müssen.

  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2016 - 14 K 700/14
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 16.03.1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).

    Unter dieser Voraussetzung könne deshalb der Verzicht auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG führen (BFH-Urteil vom 16.03.1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; Urteil in BFHE 209, 57).

  • BFH, 11.11.2015 - I R 26/15

    Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos als verdeckte

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2016 - 14 K 700/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt eine verdeckte Gewinnausschüttung eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung voraus, die sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (i.V.m. § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteile vom 25.05.2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103; vom 15.12.2004 I R 6/04, BFHE 209, 57, BStBl II 2009, 197; vom 02.12.2014 VIII R 45/11, BFH/NV 2015, 435; vom 11.11.2015 I R 5/14, BFH/NV 2016, 856 m.w.N.).

    Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (ebenfalls ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 07.08.2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 08.09.2010 I R 6/09, BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186; Urteil in BFH/NV 2016, 856).

  • BFH, 04.08.1988 - IV R 78/86

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte - Anforderungen an die die

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2016 - 14 K 700/14
    Dann schließt die Möglichkeit eines Fehlers bei der Rechtsanwendung die Anwendung des § 129 AO aus (BFH Urteil vom 04.08.88 IV R 78/86, BFH/NV 1989, 281).
  • BFH, 11.11.2015 - I R 5/14

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Teilwertabschreibung auf Zinsforderungen nach

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2016 - 14 K 700/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt eine verdeckte Gewinnausschüttung eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung voraus, die sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (i.V.m. § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteile vom 25.05.2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103; vom 15.12.2004 I R 6/04, BFHE 209, 57, BStBl II 2009, 197; vom 02.12.2014 VIII R 45/11, BFH/NV 2015, 435; vom 11.11.2015 I R 5/14, BFH/NV 2016, 856 m.w.N.).
  • BFH, 28.11.1985 - IV R 178/83

    Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Auslegung des Verwaltungsakts -

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2016 - 14 K 700/14
    Fehler bei der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten sieht die Rechtsprechung als mechanisches Versehen an, wenn der streitige Sachverhalt und die hieraus nach Auffassung des Prüfers sich ergebenden steuerlichen Folgerungen im Prüfungsbericht klar dargestellt sind und wenn für den Steuerpflichtigen, insbesondere durch Verweisung oder Bezugnahme im Änderungsbescheid auf den Prüfungsbericht, klar erkennbar ist, das Finanzamt wolle sich den Vorschlag des Prüfers zu eigen wenn der streitige Sachverhalt und die hieraus nach Auffassung des Prüfers sich ergebenden steuerlichen Folgerungen im Prüfungsbericht klar dargestellt sind und wenn für den Steuerpflichtigen, insbesondere durch Verweisung oder Bezugnahme im Änderungsbescheid auf den Prüfungsbericht, klar erkennbar ist, das Finanzamt wolle sich den Vorschlag des Prüfers zu eigen machen und einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen (BFH, Urteil vom 10.02.67 VI R 5/66, BFHE 88, 155; BFH, Urteil vom 28.11.85 IV R 178/83, BFHE 145, 226).
  • BFH, 08.09.2010 - I R 6/09

    § 8a KStG 1999 a. F./n. F. verstößt gegen Art. 25 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1992 -

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2016 - 14 K 700/14
    Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (ebenfalls ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 07.08.2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 08.09.2010 I R 6/09, BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186; Urteil in BFH/NV 2016, 856).
  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 45/11

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Scheckzahlungen einer GmbH zur Erfüllung

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2016 - 14 K 700/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt eine verdeckte Gewinnausschüttung eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung voraus, die sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (i.V.m. § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteile vom 25.05.2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103; vom 15.12.2004 I R 6/04, BFHE 209, 57, BStBl II 2009, 197; vom 02.12.2014 VIII R 45/11, BFH/NV 2015, 435; vom 11.11.2015 I R 5/14, BFH/NV 2016, 856 m.w.N.).
  • BFH, 07.08.2002 - I R 2/02

    VGA: Rückdeckung einer Pensionszusage

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2016 - 14 K 700/14
    Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (ebenfalls ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 07.08.2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 08.09.2010 I R 6/09, BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186; Urteil in BFH/NV 2016, 856).
  • BFH, 10.02.1967 - VI R 5/66

    Fehler eines Veranlagungsbeamten als offenbare Unrichtigkeit

  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 4/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Preisnachlässe eines

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