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   FG Köln, 20.01.2004 - 13 K 5241/02   

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FG Köln, 20.01.2004 - 13 K 5241/02 (https://dejure.org/2004,6299)
FG Köln, Entscheidung vom 20.01.2004 - 13 K 5241/02 (https://dejure.org/2004,6299)
FG Köln, Entscheidung vom 20. Januar 2004 - 13 K 5241/02 (https://dejure.org/2004,6299)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit von § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform

  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit von § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaften: - Anwendbarkeit von § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwendung von § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform für den Veranlagungszeitraum 1997; Betroffensein des Sonderfalls eines Identitäsverlustes im Jahre 1997; Ansehen einer vom Gesetzgeber ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 565
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Köln, 08.02.2001 - 13 K 6016/00

    Vorliegen der Voraussetzungen eines Verlustabzugsverbotes

    Auszug aus FG Köln, 20.01.2004 - 13 K 5241/02
    Nach der bis dahin geltenden Fassung dieser Vorschrift sei über einen Wegfall der wirtschaftlichen Identität erst dann zu entscheiden, wenn mehr als drei Viertel Anteile übertragen werden (Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof - BFH - anhängige Revisionsverfahren I R 53/01 zu dem Senatsurteil 13 K 6016/00 vom 8.2. 2001, Entscheidungen der Finazgerichte - EFG - 2001, 991; seit dem Beschluss vom 25.2. 2002 ruhend im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 18.7. 2001 I R 38/99, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 27).

    Wegen der ab 1997 geltenden verschärften Voraussetzungen für den Verlustabzug besteht keine Bindung an den auf den 31.12.1996 gesondert festgestellten vortragsfähigen Verlust (Senatsurteil vom 8.2.2001 13 K 6016/00, EFG 2001, 991).

    Das Revisionsverfahren zu dem zitierten Senatsurteil vom 8.2.2001 (13 K 6016/00) EFG 2001, 991) ruht zwar im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 18.7.2001 I R 38/99, BStBl II 2002, 27 (Beschluss vom 25.2.2002 I R 53/01); insofern nimmt der BFH einen formellen Verfassungsverstoß betreffend § 12 Abs. 2 Satz 4 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform an (Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 19.12.2001 I R 58/01, BStBl II 2002, 395, 398).

  • BFH, 19.12.2001 - I R 58/01

    Beurteilung des Merkmals des "überwiegend neuen Betriebsvermögens" i. S. von § 8

    Auszug aus FG Köln, 20.01.2004 - 13 K 5241/02
    Damit komme es auf die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 KStG neuer Fassung auf den Veranlagungszeitraum 1997 an (Hinweis auf das - inzwischen nach Revisionsrücknahme nicht mehr anhängige - Revisionsverfahren I R 58/01).

    dieses Jahres verliert, ihre Verluste im Veranlagungszeitraum 1997 noch abziehen kann, eine andere Körperschaft, die ihre wirtschaftliche Identität nach den selben Maßgaben bereits in den Vorjahren verloren hat, dies jedoch nicht mehr kann (Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 19.12.2001 I R 58/01, BStBl II 2002, 395, 398).

    Das Revisionsverfahren zu dem zitierten Senatsurteil vom 8.2.2001 (13 K 6016/00) EFG 2001, 991) ruht zwar im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 18.7.2001 I R 38/99, BStBl II 2002, 27 (Beschluss vom 25.2.2002 I R 53/01); insofern nimmt der BFH einen formellen Verfassungsverstoß betreffend § 12 Abs. 2 Satz 4 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform an (Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 19.12.2001 I R 58/01, BStBl II 2002, 395, 398).

  • BFH - I R 53/01
    Auszug aus FG Köln, 20.01.2004 - 13 K 5241/02
    Nach der bis dahin geltenden Fassung dieser Vorschrift sei über einen Wegfall der wirtschaftlichen Identität erst dann zu entscheiden, wenn mehr als drei Viertel Anteile übertragen werden (Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof - BFH - anhängige Revisionsverfahren I R 53/01 zu dem Senatsurteil 13 K 6016/00 vom 8.2. 2001, Entscheidungen der Finazgerichte - EFG - 2001, 991; seit dem Beschluss vom 25.2. 2002 ruhend im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 18.7. 2001 I R 38/99, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 27).

    Das Revisionsverfahren zu dem zitierten Senatsurteil vom 8.2.2001 (13 K 6016/00) EFG 2001, 991) ruht zwar im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 18.7.2001 I R 38/99, BStBl II 2002, 27 (Beschluss vom 25.2.2002 I R 53/01); insofern nimmt der BFH einen formellen Verfassungsverstoß betreffend § 12 Abs. 2 Satz 4 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform an (Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 19.12.2001 I R 58/01, BStBl II 2002, 395, 398).

  • BFH, 18.07.2001 - I R 38/99

    Verfassungswidrigkeit der Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995

    Auszug aus FG Köln, 20.01.2004 - 13 K 5241/02
    Nach der bis dahin geltenden Fassung dieser Vorschrift sei über einen Wegfall der wirtschaftlichen Identität erst dann zu entscheiden, wenn mehr als drei Viertel Anteile übertragen werden (Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof - BFH - anhängige Revisionsverfahren I R 53/01 zu dem Senatsurteil 13 K 6016/00 vom 8.2. 2001, Entscheidungen der Finazgerichte - EFG - 2001, 991; seit dem Beschluss vom 25.2. 2002 ruhend im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 18.7. 2001 I R 38/99, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 27).

    Das Revisionsverfahren zu dem zitierten Senatsurteil vom 8.2.2001 (13 K 6016/00) EFG 2001, 991) ruht zwar im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 18.7.2001 I R 38/99, BStBl II 2002, 27 (Beschluss vom 25.2.2002 I R 53/01); insofern nimmt der BFH einen formellen Verfassungsverstoß betreffend § 12 Abs. 2 Satz 4 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform an (Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 19.12.2001 I R 58/01, BStBl II 2002, 395, 398).

  • FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 460/01

    Verfassungswidrige Rückwirkung der Verlängerung der Spekulationsfristen

    Auszug aus FG Köln, 20.01.2004 - 13 K 5241/02
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Abwägung ausnahmsweise ein Überwiegen des Vertrauensinteresses des Bürgers ergibt (Senatsbeschluss 13 K 460/01 vom 25.7. 2002, EFG 2002, 1236; Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 vom 5.2. 2002, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 105, 17, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 2002, 1496).
  • BFH, 13.08.1997 - I R 89/96

    Verlustabzug bei Mantelkauf

    Auszug aus FG Köln, 20.01.2004 - 13 K 5241/02
    Dies habe der BFH in seinem Urteil vom 13.8.1997 I R 89/96 (BStBl II 1997, 829) für die alte Fassung des § 8 Abs. 4 KStG bestätigt; das Wort "danach" sei zudem in § 8 Abs. 4 KStG neuer Fassung gestrichen worden.
  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus FG Köln, 20.01.2004 - 13 K 5241/02
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Abwägung ausnahmsweise ein Überwiegen des Vertrauensinteresses des Bürgers ergibt (Senatsbeschluss 13 K 460/01 vom 25.7. 2002, EFG 2002, 1236; Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 vom 5.2. 2002, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 105, 17, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 2002, 1496).
  • BFH, 08.10.2008 - I R 95/04

    Mantelkaufregelungen teilweise verfassungswidrig

    Das Finanzgericht (FG) Köln wies die Klage mit Urteil vom 20. Januar 2004 13 K 5241/02, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 565, ab.
  • BFH, 01.10.2014 - I R 95/04

    Übergangsregelung zum Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG a. F. nicht

    Die dagegen unter Hinweis auf die in 1996 abgeschlossene Anteilsübertragung erhobene Klage war erfolglos (Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom 20. Januar 2004  13 K 5241/02, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 565).
  • BFH, 06.04.2005 - I R 95/04

    Rückwirkende Verschärfung der Anforderungen an die wirtschaftliche Identität von

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 565 abgedruckt.
  • FG Thüringen, 16.09.2015 - 3 K 450/12

    Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug: Anwendung von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F.

    Daran fehlt es, wenn das zugeführte Betriebsvermögen den für eine Sanierung notwendigen Umfang wesentlich überschreitet - sog. Übersanierung - (vgl. BMF-Schreiben vom 16.04.1999 Tz. 14, BStBl I 1999, 455; FG Köln, Urteil vom 20.01.2004 13 K 5241/02, EFG 2005, 565).

    Das FG Köln hat im Urteil vom 20.01.2004 (13 K 5241/02, a.a.O) eine Übersanierung angenommen, wenn das zugeführte Betriebsvermögen den Teilwert des bislang vorhandenen und jemals vorhanden gewesenen Betriebsvermögens bei weitem übersteigt und mit dem zugeführten Betriebsvermögen neue Geschäftsfelder erschlossen werden, die nicht mehr mit dem bisherigen Verlustbetrieb im Zusammenhang stehen.

  • FG Münster, 26.04.2012 - 9 K 2757/09

    Einstellung des Geschäftsbetriebs bei Änderung der Betätigung

    Daran fehlt es, wenn das zugeführte Betriebsvermögen den für eine Sanierung notwendigen Umfang wesentlich überschreitet - sog. Übersanierung - (vgl. BMF-Schreiben vom 16.04.1999 Tz. 14, BStBl I 1999, 455; FG Köln, Urteil vom 20.01.2004 13 K 5241/02, EFG 2005, 565, Rev. I R 95/04).

    Das FG Köln hat im Urteil vom 20.01.2004 13 K 5241/02 (a.a.O) eine Übersanierung angenommen, wenn das zugeführte Betriebsvermögen den Teilwert des bislang vorhandenen und jemals vorhanden gewesenen Betriebsvermögens bei weitem übersteigt und mit dem zugeführten Betriebsvermögen neue Geschäftsfelder erschlossen werden, die nicht mehr mit dem bisherigen Verlustbetrieb im Zusammenhang stehen.

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