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   FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 283/16   

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FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 283/16 (https://dejure.org/2020,35923)
FG Köln, Entscheidung vom 20.05.2020 - 2 K 283/16 (https://dejure.org/2020,35923)
FG Köln, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 2 K 283/16 (https://dejure.org/2020,35923)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vorlage zur Erstattung von Kapitalertragsteuer bei "Streubesitzdividenden"

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 32 Abs. 5 KStG, Art. 63 Abs. 1, Art. 65 AEUV
    Vorlage zur Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Streubesitzdividenden

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    EU-Recht - EuGH-Vorlage: Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch Nachweispflichten der Bescheinigung einer ausländischen Steuerbehörde zur Kapitalertragsteuer-Anrechnung bzw. -Erstattung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2021, 123
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 283/16
    Dies wird durch das Urteil des EuGH vom 13. November 2019 (C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933) bestätigt.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. u.a. Urteile des EuGH vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933 Rn. 48; vom 10. April 2014, C-190/12 - Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, IStR 2014, 334 Rn. 39).

    Insbesondere kann der Umstand, dass ein Mitgliedstaat an ausländische Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden weniger günstig behandelt als an inländische Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden, Gesellschaften, die im Ausland ansässig sind, davon abhalten, im Inland zu investieren, und stellt damit eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verboten ist (vgl. so zur Besteuerung von gebietsfremden Pensionsfonds, die Dividenden aus dem Gemeinschaftsgebiet beziehen, Urteile des EuGH vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933 Rn. 49; s.a. Urteil des EuGH vom 20. Oktober 2011, C-284/09 - Kommission / Deutschland, IStR 2011, 840 Rn. 72 f.; in diesem Sinne auch Urteil des EuGH vom 22. November 2012, C-600/10 - Kommission / Deutschland, DStRE 2013, 538 Rn. 15).

    Werden Dividenden, die an im Ausland ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, höher besteuert als Dividenden gleicher Art, die an im Inland ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, so stellt dies eine solche weniger günstige Behandlung dar (vgl. so zur Besteuerung von gebietsfremden Pensionsfonds, die Dividenden aus dem Gemeinschaftsgebiet beziehen, Urteile des EuGH vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933 Rn. 49; in diesem Sinne auch Urteil vom 17. September 2015, C-10/14, C-14/14 und C-17/14 - Miljoen ua, IStR 2015, 921 Rn. 48).

    Daher kann sie nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem AEU-Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteil des EuGH vom 13. November 2019 (C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933 Rn. 63).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a) AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 dieses Artikels genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs i.S.d. Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (vgl. Urteil des EuGH vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933 Rn. 63; Urteil des EuGH vom 10. April 2014, C-190/12 - Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, IStR 2014, 334 Rn. 55 und 56).

    Eine nationale Steuerregelung kann insoweit nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des EuGH vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933 Rn. 64; Urteil des EuGH vom 10. Mai 2012, C-338/11 bis C-347/11 - Santander Asset Management SGIIC u.a., IStR 2012, 432 Rn. 23).

    Dabei ist die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels sowie ihres Zwecks und ihres Inhalts zu prüfen (vgl. Urteil des EuGH vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933 Rn. 65 m.w.N. der EuGH-Rspr.).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 283/16
    Den anderen Teil stützte sie hinsichtlich der Erstattung der verbleibenden Kapitalertragsteuer auf die Grundfreiheiten des EG-Vertrags bzw. AEUV (später umgesetzt durch § 32 Abs. 5 KStG in der Fassung des Umsetzungsgesetzes des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011, C-284/09).

    Wird die Streubesitzbeteiligung von einer im Inland ansässigen Körperschaft gehalten, ist die von einer inländischen Gesellschaft an diese ausgeschütteten Dividenden in den Streitjahren und bis zum Inkrafttreten des "Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rs. C-284/09" vom 21. März 2013 gemäß § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei.

    § 32 Abs. 5 KStG wurde vom Gesetzgeber nach Ergehen des Urteils des EuGH vom 20. Oktober 2011 - C-284/09, Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2004/4349, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland (vgl. BT-Drucks. 17/11314, Seiten 1 und 3) eingeführt.

    So hat der EuGH seine Entscheidung vom 20. Oktober 2011 (C-284/09, DStR 2011, 2038), die der Grund für die Einführung des § 32 Abs. 5 KStG war, auf die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) und gerade nicht auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) gestützt.

    Insbesondere kann der Umstand, dass ein Mitgliedstaat an ausländische Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden weniger günstig behandelt als an inländische Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden, Gesellschaften, die im Ausland ansässig sind, davon abhalten, im Inland zu investieren, und stellt damit eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verboten ist (vgl. so zur Besteuerung von gebietsfremden Pensionsfonds, die Dividenden aus dem Gemeinschaftsgebiet beziehen, Urteile des EuGH vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933 Rn. 49; s.a. Urteil des EuGH vom 20. Oktober 2011, C-284/09 - Kommission / Deutschland, IStR 2011, 840 Rn. 72 f.; in diesem Sinne auch Urteil des EuGH vom 22. November 2012, C-600/10 - Kommission / Deutschland, DStRE 2013, 538 Rn. 15).

    Außerdem nähert sich die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen an, sobald ein Staat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Einkommensteuer unterwirft (vgl. Urteil des EuGH vom 8. November 2007, C-379/05 - Amurta, IStR 2007, 853 Rn. 38; Urteil des EuGH vom 20. Oktober 2011, C-284/09 - Kommission/Deutschland, IStR 2011, 840 Rn. 56 m.w.N. der EuGH-Rspr.).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 63 AEUV (ex-Art. 56 EG) grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteil des EuGH vom 8. November 2007, C-379/05 - Amurta, IStR 2007, 853 Rn. 39; Urteil des EuGH vom 20. Oktober 2011, C-284/09 - Kommission/Deutschland, IStR 2011, 840 Rn. 56 m.w.N. der EuGH-Rspr.).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 283/16
    Außerdem nähert sich die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen an, sobald ein Staat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Einkommensteuer unterwirft (vgl. Urteil des EuGH vom 8. November 2007, C-379/05 - Amurta, IStR 2007, 853 Rn. 38; Urteil des EuGH vom 20. Oktober 2011, C-284/09 - Kommission/Deutschland, IStR 2011, 840 Rn. 56 m.w.N. der EuGH-Rspr.).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 63 AEUV (ex-Art. 56 EG) grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteil des EuGH vom 8. November 2007, C-379/05 - Amurta, IStR 2007, 853 Rn. 39; Urteil des EuGH vom 20. Oktober 2011, C-284/09 - Kommission/Deutschland, IStR 2011, 840 Rn. 56 m.w.N. der EuGH-Rspr.).

    So kann die definitive Erhebung von Kapitalertragsteuer im Quellenstaat nach der sog. Amurta-Klausel gerechtfertigt sein, wenn der Ansässigkeitsstaat sie vollumfänglich auf die festgesetzte Steuer anrechnet und ggf. auch erstattet (vgl. hierzu Urteil des EuGH vom 8. November 2007, C-379/05 - Amurta, IStR 2007, 853 Rn. 79 ff); dem könnte die hier zweifelhafte Regelung des § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 KStG Rechnung tragen (Rz. 61).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 283/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. u.a. Urteile des EuGH vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933 Rn. 48; vom 10. April 2014, C-190/12 - Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, IStR 2014, 334 Rn. 39).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a) AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 dieses Artikels genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs i.S.d. Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (vgl. Urteil des EuGH vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933 Rn. 63; Urteil des EuGH vom 10. April 2014, C-190/12 - Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, IStR 2014, 334 Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 283/16
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt, dass Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele geeignet sein müssen und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierfür erforderlich ist (vgl. Urteil des EuGH vom 26. Februar 2019, C-581/17 - Wächtler, IStR 2019, 260 Rn. 63).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-600/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 283/16
    Insbesondere kann der Umstand, dass ein Mitgliedstaat an ausländische Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden weniger günstig behandelt als an inländische Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden, Gesellschaften, die im Ausland ansässig sind, davon abhalten, im Inland zu investieren, und stellt damit eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verboten ist (vgl. so zur Besteuerung von gebietsfremden Pensionsfonds, die Dividenden aus dem Gemeinschaftsgebiet beziehen, Urteile des EuGH vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933 Rn. 49; s.a. Urteil des EuGH vom 20. Oktober 2011, C-284/09 - Kommission / Deutschland, IStR 2011, 840 Rn. 72 f.; in diesem Sinne auch Urteil des EuGH vom 22. November 2012, C-600/10 - Kommission / Deutschland, DStRE 2013, 538 Rn. 15).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-347/11

    AMB Generali Aktien Euroland

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 283/16
    Eine nationale Steuerregelung kann insoweit nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des EuGH vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933 Rn. 64; Urteil des EuGH vom 10. Mai 2012, C-338/11 bis C-347/11 - Santander Asset Management SGIIC u.a., IStR 2012, 432 Rn. 23).
  • EuGH, 25.01.2001 - C-111/99

    Lech-Stahlwerke / Kommission

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 283/16
    Das Effektivitätsprinzip besagt, dass die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung verleiht, nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (vgl. Urteil des EuGH vom 8. März 2001, Rs. C-397/98 u. C-410/98 - Metallgesellschaft, Slg. 2001, I-727 Rn. 85 m.w.N.; vom 2. Oktober 2003, Rs. C-147/01 - Weber´s Wineworld, Slg 2003, I-11365 Rn. 38).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-147/01

    'Weber''s Wine World u.a.'

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 283/16
    Das Effektivitätsprinzip besagt, dass die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung verleiht, nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (vgl. Urteil des EuGH vom 8. März 2001, Rs. C-397/98 u. C-410/98 - Metallgesellschaft, Slg. 2001, I-727 Rn. 85 m.w.N.; vom 2. Oktober 2003, Rs. C-147/01 - Weber´s Wineworld, Slg 2003, I-11365 Rn. 38).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-342/10

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 283/16
    Gleiches gilt für die vollständige oder in wesentlichem Umfang erfolgende Befreiung der an eine inländische Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden, während die an eine ausländische Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden einer endgültigen Quellensteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil v. 8. November 2012, C-342/10 - Kommission/Finnland, IStR 2013, 204 Rn. 32 und 33).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

  • EuGH, 17.09.2015 - C-10/14

    Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

  • BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99

    Zur Vorlagepflicht an den EuGH

  • BFH, 13.06.2018 - I R 94/15

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte

  • BFH, 03.02.2010 - I R 21/06

    Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a. F. verstößt nicht gegen das

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • BFH, 21.10.2009 - I R 114/08

    Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 7 ff.

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1788/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

    Die Regelung sei europarechtskonform geltungserhaltend auszulegen (vgl. FG Köln vom 20. Mai 2020, 2 K 283/16, Tz. 76, EFG 2021, 123 in Bezug auf § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KStG).

    Das Verfahren 2 K 1791/17 wiederum ruhte im Hinblick auf die EuGH-Vorlage des erkennenden Senats im Verfahren 2 K 283/16 (Aktenzeichen des EuGH: C-572/20).

    Der erkennende Senat hat zwar in einer jüngeren Entscheidung eine Einschränkung von § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KStG dergestalt angenommen, dass die Regelung auch für Gesellschaften gilt, deren Sitz und/oder Sitz der Geschäftsleitung sich in Drittstaaten befindet (vgl. Beschluss zur Vorlage an den EuGH vom 20. Mai 2020, 2 K 283/16, EFG 2021, 123).

    Dass bei ausreichendem Anrechnungssubstrat im Ansässigkeitsstaat und einer daraus folgenden vollständigen Anrechnung die Ungleichbehandlung nicht ausgeglichen werden könnte, ist diesen Ausführungen jedoch gerade nicht zu entnehmen, zumal in dem Fall, der der EuGH-Vorlage zu Grunde lag, gerade kein Anrechnungssubstrat in Großbritannien vorhanden war (vgl. FG Köln, Vorlagebeschluss vom 20. Mai 2020, 2 K 283/16, EFG 2021, 123).

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1792/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

    Die Regelung sei europarechtskonform geltungserhaltend auszulegen (vgl. FG Köln vom 20. Mai 2020, 2 K 283/16, Tz. 76, EFG 2021, 123 in Bezug auf § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KStG).

    Das Verfahren 2 K 1791/17 wiederum ruhte im Hinblick auf die EuGH-Vorlage des erkennenden Senats im Verfahren 2 K 283/16 (Aktenzeichen des EuGH: C-572/20).

    Der erkennende Senat hat zwar in einer jüngeren Entscheidung eine Einschränkung von § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KStG dergestalt angenommen, dass die Regelung auch für Gesellschaften gilt, deren Sitz und/oder Sitz der Geschäftsleitung sich in Drittstaaten befindet (vgl. Beschluss zur Vorlage an den EuGH vom 20. Mai 2020, 2 K 283/16, EFG 2021, 123).

    Dass bei ausreichendem Anrechnungssubstrat im Ansässigkeitsstaat und einer daraus folgenden vollständigen Anrechnung die Ungleichbehandlung nicht ausgeglichen werden könnte, ist diesen Ausführungen jedoch gerade nicht zu entnehmen, zumal in dem Fall, der der EuGH-Vorlage zu Grunde lag, gerade kein Anrechnungssubstrat in Großbritannien vorhanden war (vgl. FG Köln, Vorlagebeschluss vom 20. Mai 2020, 2 K 283/16, EFG 2021, 123).

  • FG Köln, 14.12.2022 - 2 K 1923/20

    Festsetzungsverjährung des Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

    Das darauf folgende Einspruchsverfahren wurde vom Beklagten zunächst im Hinblick auf das beim FG Köln anhängige Verfahren mit dem Az. 2 K 283/16 ruhend gestellt und später aufgrund der angenommenen fehlenden Streiterheblichkeit auf Antrag der Klägerin fortgeführt.
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