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   FG Köln, 20.09.2000 - 12 K 4477/98   

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FG Köln, 20.09.2000 - 12 K 4477/98 (https://dejure.org/2000,4789)
FG Köln, Entscheidung vom 20.09.2000 - 12 K 4477/98 (https://dejure.org/2000,4789)
FG Köln, Entscheidung vom 20. September 2000 - 12 K 4477/98 (https://dejure.org/2000,4789)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslohn - Geldwerter Vorteil trotz Vereinbarung eines Verbots der privaten Kraftfahrzeugnutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung eines geldwerten Vorteils wegen privater Nutzung eines Dienstwagens; Anwendung der 1 v.H.-Methode; Möglichkeit des Einzelnachweises; Ausschlussmöglichkeit durch Nutzungsverzicht oder Verbot privater Nutzung; Stillschweigende Duldung von ...

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 1375
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Niedersachsen, 04.08.1994 - XII 269/92

    Lohnsteuer; Überlassung eines Pkw

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2000 - 12 K 4477/98
    b) Die Untersagung von Privatfahrten (Privatfahrtenverbot) durch den Arbeitgeber bzw. eine entsprechende Vereinbarung kann der Versteuerung eines geldwerten Vorteils entgegenstehen (FG Niedersachsen, Urteil v. 4. August 1994 XII 269/92, EFG 1995, 167 - rechtskräftig.; Seitz, DStR 1996, 1, 3).

    Noch weitergehend wird eine Überwachung des Nutzungsverbots durch den Arbeitgeber für entbehrlich gehalten, sofern dieser sich ständig ein dem Dienstwagen gleichwertiges Fahrzeug als Privatwagen hält (FG Niedersachsen, Urteil in EFG 1995, 167, allerdings einen Arbeitnehmer betreffend, der nicht gleichzeitig Gesellschafter-Geschäftsführer des Arbeitgebers ist).

  • FG Thüringen, 04.03.1998 - I 84/98

    Zu versteuernder geldwerter Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung eines

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2000 - 12 K 4477/98
    Vielmehr spricht, wenn einem Arbeitnehmer, insbesondere einem leitenden Angestellten, ganztägig oder zumindest in erheblichem Umfang ein Dienstwagen und daneben kein gleichwertiger Privatwagen zur Verfügung steht, der Beweis des ersten Anscheins für die private Mitbenutzung (BFH-Beschluß v. 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330 ; FG Thüringen, Urteil v. 4. März 1998 I 84/98, EFG 1998, 1321 - rechtskräftig; Fumi/Urban in krit, Stand März 2000, LStK 31/64; Urban, EFG-Beilage 1998, 70; zur Firmenwagennutzung im Ergebnis ebenso unter dem indes unzutreffenden Gesichtspunkt der Beweislast BMF-Schreiben v. 12. Mai 1997, BStBl I 1997, 562; v. 4. August 1999, BStBl I 1999, 727, Tz. 2; a.A. wohl Seifert, INF 1996, 493, wonach ein bloßer Nutzungsverzicht ausreichen soll).

    Für den Nachweis der tatsächlichen Durchführung genügt es nicht, wenn die "Überwachung" dem Arbeitnehmer - z. B. in seiner Eigenschaft als GmbH-Geschäftsführer - selbst überlassen bleibt (FG Thüringen, Urteil in EFG 1998, 1321; Urban, EFG-Beilage 1998, 70; Fumi/Urban in krit, LStK 31/68).

  • BFH, 14.05.1999 - VI B 258/98

    Private Nutzung betrieblicher Kfz; Anscheinsbeweis

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2000 - 12 K 4477/98
    Vielmehr spricht, wenn einem Arbeitnehmer, insbesondere einem leitenden Angestellten, ganztägig oder zumindest in erheblichem Umfang ein Dienstwagen und daneben kein gleichwertiger Privatwagen zur Verfügung steht, der Beweis des ersten Anscheins für die private Mitbenutzung (BFH-Beschluß v. 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330 ; FG Thüringen, Urteil v. 4. März 1998 I 84/98, EFG 1998, 1321 - rechtskräftig; Fumi/Urban in krit, Stand März 2000, LStK 31/64; Urban, EFG-Beilage 1998, 70; zur Firmenwagennutzung im Ergebnis ebenso unter dem indes unzutreffenden Gesichtspunkt der Beweislast BMF-Schreiben v. 12. Mai 1997, BStBl I 1997, 562; v. 4. August 1999, BStBl I 1999, 727, Tz. 2; a.A. wohl Seifert, INF 1996, 493, wonach ein bloßer Nutzungsverzicht ausreichen soll).
  • BFH, 07.11.2006 - VI R 19/05

    Zur Anwendung des 1 v.H.-Regelung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs

    Es kann dahinstehen, ob trotz eines Nutzungsverbots der Anscheinsbeweis regelmäßig nur dann erschüttert werden kann, wenn das Verbot überwacht worden ist, wie das FG offensichtlich annimmt (so auch FG Köln vom 22. September 2000 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375; FG Münster vom 14. November 2001 5 K 5433/00 L, EFG 2002, 315; H 31 (Nutzungsverbot) Lohnsteuer-Handbuch 2000; zur Indizwirkung vgl. Pust in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 8 Rn 397).
  • FG Münster, 29.11.2006 - 12 K 3156/04

    Private Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer als ein der Lohnsteuer

    Die Auffassung, dass es im Falle eines abstrakt ausgesprochenen Verbots einer privaten Nutzung auch des Nachweises einer tatsächlichen Durchführung dieses Verbots bedarf, wird im Übrigen auch vom Finanzgericht Köln im Urteil vom 20.09.2000 12 K 4477/98 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 65) und vom Niedersächsischen Finanzgericht in den Urteilen vom 02.02.2005 2 K 193/03 (a.a.O.) und vom 01.03.2006 2 K 53/03 (EFG 2006, 1237) vertreten.

    Gab es hiernach im streitigen Zeitraum keinerlei Kontrolle hinsichtlich einer möglichen privaten Nutzung, brauchte der Senat auf den zusätzlich vom FA angeführten Gesichtspunkt, dass keinerlei Unterlagen zum Lohnkonto genommen worden sind (vgl. Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 28.05.1996 IV B 6 - S 2334 - 173/96 (a. a. O.), nicht weiter einzugehen (zu Zweifeln hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit dieser Anforderung vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.09.2000 12 K 4477/98, a. a. O.).

    Die Auffassung, dass es im Falle eines abstrakt ausgesprochenen Verbots einer privaten Nutzung auch des Nachweises einer tatsächlichen Durchführung dieses Verbots bedarf, wird im Übrigen auch vom Finanzgericht Köln im Urteil vom 20.09.2000 12 K 4477/98 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 65) und vom Niedersächsischen Finanzgericht in den Urteilen vom 02.02.2005 2 K 193/03 (a.a.O.) und vom 01.03.2006 2 K 53/03 (EFG 2006, 1237) vertreten.

    Gab es hiernach im streitigen Zeitraum keinerlei Kontrolle hinsichtlich einer möglichen privaten Nutzung, brauchte der Senat auf den zusätzlich vom FA angeführten Gesichtspunkt, dass keinerlei Unterlagen zum Lohnkonto genommen worden sind (vgl. Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 28.05.1996 IV B 6 - S 2334 - 173/96 (a. a. O.), nicht weiter einzugehen (zu Zweifeln hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit dieser Anforderung vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.09.2000 12 K 4477/98, a. a. O.).

  • FG Niedersachsen, 02.02.2005 - 2 K 193/03

    Zurechnung eines Sachbezugs wegen Überlasung eines Firmenfahrzeugs; Bewertung des

    Vielmehr muss - um den Anscheinsbeweis der privaten Mitbenutzung zu widerlegen - über ein bloße Nutzungsverbot hinaus durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt worden sein, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht für private Fahrten genutzt hat (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 14. November 2001, 5 K 5433/00 L, DStRE 2002, 860 und FG Köln vom 22. September 2000, 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375).
  • FG München, 28.09.2004 - 6 K 5409/02

    Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht feststehender privater PKW-Nutzung

    Auch bei Prüfung der Frage, ob ein Betriebs-Pkw privat genutzt wurde, können im Rahmen der Tatsachenwürdigung die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar sein (BFH-Beschluss vom 14.5.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330 ; Urteil des FG Köln vom 22.9.2000 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375 ).

    Dieser verfügte - anders als in dem vom FG Köln in EFG 2000, 1375 entschiedenen Fall - über ein gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen.

  • FG Niedersachsen, 25.11.2004 - 11 K 459/03

    Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken als geldwerter

    Das Finanzamt trägt die Feststellungslast dafür, dass ein Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw, der ihm von seinem Arbeitgeber überlassen worden ist, auch zu privaten Zwecken benutzt hat, denn es handelt sich bei der Frage des Zuflusses eines geldwerten Vorteils an einen Arbeitnehmer um einen steuerbegründenden Tatbestand (FG Thüringen, Urteil vom 4. März 1998 1 K 84/98, EFG 1998, 1321; FG Köln, Urteil vom 22. September 2000 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375; FG Sachsen, Urteil vom 28. August 2002 3 K 2099/01, JURIS STRE 200371495).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 1 K 1623/02

    Zur privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge - Tätigkeitsvergütungen an

    Dabei vermag der Senat eine Beschränkung der Beweismittel des Steuerpflichtigen, beispielsweise auf ein Fahrtenbuch, weder nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG noch den Beweisvorschriften der AO (§§ 92 ff ) oder der FGO (§§ 82 ff) zu erkennen (so auch FG Köln vom 22. September 2000, Az.: 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375).
  • FG Brandenburg, 26.10.2005 - 2 K 1763/02

    Verbotswidrige private Nutzung eines betrieblichen Personenkraftwagens durch

    Dies setzt jedoch voraus, dass ein Arbeitgeber ein vertraglich vereinbartes Nutzungsverbot durch organisatorische Maßnahmen ergänzt, damit der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht für private Fahrten zu nutzen vermag (in diesem Sinne auch: Finanzgericht Köln, Urteil vom 22.09.2000 - 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375 [1376]; Schmidt/Drenseck EStG [24. Auflage] § 19 Rz 50 "Kraftfahrzeuggestellung").
  • FG Münster, 10.05.2007 - 6 K 4203/04

    Hinreichende Überwachung eines Nutzungsverbots für eine private Pkw-Nutzung durch

    Grundsätzlich trägt das Finanzamt die Feststellungslast dafür, dass ein Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw, der ihm von seinem Arbeitgeber überlassen worden ist, auch zu privaten Zwecken benutzt hat, denn es handelt sich bei der Frage des Zuflusses des geldwerten Vorteiles an einen Arbeitnehmer um einen steuerbegünstigten Tatbestand (ebenso Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 4. März 1998, 1 K 84/98, EFG 1998, 1321; Finanzgericht Köln, Urteil vom 22. September 2002, 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375; Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 28. August 2002, 3 K 2099/01, JURIS-STRE 200371495).
  • FG Sachsen, 28.08.2002 - 3 K 2099/01

    Zur Frage, ob ein Anscheinsbeweis für eine private Nutzung eines einem

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  • FG Sachsen, 25.02.2005 - 5 K 1353/01

    Entkräftung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge

    Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige beweist, dass ihm eine Privatnutzung untersagt war und das Verbot in geeigneter Weise überwacht wurde (zur Widerlegung des Anscheinbeweises vgl. zuletzt FG München, Urteil vom 28. September 2004 6 K 5409/02, EFG 2005, 224 ; ferner FG Köln, Urteil vom 22. September 2000 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375 ).
  • FG Sachsen-Anhalt, 28.08.2002 - 3 K 2099/01

    Anwendbarkeit der 1v.H.-Regel trotz Ausschlusses der Privatnutzung eines für

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