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   FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20   

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FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20 (https://dejure.org/2022,28358)
FG Köln, Entscheidung vom 20.09.2022 - 15 K 646/20 (https://dejure.org/2022,28358)
FG Köln, Entscheidung vom 20. September 2022 - 15 K 646/20 (https://dejure.org/2022,28358)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer europarechtswidrig - Vorlage an den EuGH

  • Europäischer Gerichtshof

    Einkommensteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gewährung des Rechts auf Antragsveranlagung aus europarechtlichen Gründen unter Anwendung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz; Festsetzung der Einkommensteuer

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Vorlage: Finanzgericht Köln hält den Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer für europarechtswidrig

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Vorlage: Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer für europarechtswidrig gehalten

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    EU-Recht - Ausschluss der Antragsveranlagung zur ESt für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer europarechtswidrig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 26.02.2019 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20
    Kurze Zeit später übersandte er das EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 (Wächtler, C-581/17, ECLI:EU:C:2019:138, ABl EU 2019, Nr C 139, 16-17 sowie Deutsches Steuerrecht - DStR - (Zeitschrift) 2019, 425).

    Zur Begründung verweist er - zusammengefasst - auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) sowie insbesondere die EuGH-Entscheidungen zu § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG (EuGH-Urteil vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, ECLI:EU:C:2016:705, ABl EU 2016, Nr C 419, 22-23 sowie DStR 2016, 2331) sowie zu § 6 Außensteuergesetz (AStG) (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, ECLI:EU:C:2019:138, ABl EU 2019, Nr C 139, 16-17 sowie DStR 2019, 425).

    Dies habe auch die deutsche Finanzverwaltung in einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministerium der Finanzen (BMF-Schreiben vom 13. November 2019, IV B 5-S 1325/18/10001:001, Bundessteuerblatt (BStBl) I 2019, 1212) zum vorgenannten EuGH-Urteil "Wächtler" (C-581/17) anerkannt.

    Auch aus neuerer finanzgerichtlicher Rechtsprechung (Verweis auf Gerichtsbescheid des FG Baden-Württemberg vom 31. August 2020, 2 K 835/19, ECLI:DE:FGBW:2020:0831.2K835.19.00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - (Zeitschrift) 2021, 20; Entscheidung im Nachgang zum EuGH-Urteil "Wächtler" - C-581/17) ergebe sich, dass das FZA Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sei und dessen Bestimmungen nach Treu und Glauben in Übereinstimmung der gewöhnlichen, ihnen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte des Ziels und Zwecks des FZA auszulegen seien.

    In gleicher Weise hat der EuGH auch in der Sache "Wächtler" (C-581/17) zu § 6 AStG argumentiert.

    Der EuGH hat nach dem Verständnis des vorlegenden Senats Artikel 21 Abs. 2 FZA in allen zum FZA und deutschen Steuernormen einschlägigen Entscheidungen näher thematisiert (vgl. EuGH-Urteil "Ettwein" - C-425/11, Rn. 44 ff.; EuGH-Urteil "Radgen" - C-478/15, Rn, 45 ff.; EuGH-Urteil "Wächtler" - C-581/17, Rn. 58 ff.) und hierbei stets betont, dass diese Vorschrift eine unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen allerdings nur dann erlaubt, wenn sie sich nicht in einer vergleichbaren Situation befinden.

    Ein Fall des Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 FZA liegt erkennbar nicht vor, so sich die Frage der etwaigen Nichtberücksichtigung später ergangener Rechtsprechung (oder einer besonderen Prüfung diesbezüglich, siehe EuGH-Urteil "Wächtler" - C-581/17, Rn. 39) für den vorlegenden Senat nicht stellt.

    Solche Maßnahmen, die nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil "Wächtler" - C-581/17, Rn. 63) zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, müssen gleichwohl jedenfalls den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, d.h. sie müssen zur Erreichung dieser Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was hierfür erforderlich ist.

    - In der Sache "Wächtler" (C-581/17) hat der EuGH die sog. Wegzugsbesteuerung in § 6 AStG in Fällen des FZA für nicht gemeinschaftsrechtskonform erachtet.

    Nach dem EuGH-Urteil "Wächtler" (C-581/17) wurde die deutsche Steuernorm sodann zwar nicht auf die Schweiz erweitert, deren Anwendung aber - wenngleich modifiziert - durch einen Verwaltungserlass (BMF-Schreiben vom 13. November 2019, V B 5-S 1325/18/10001:001, BStBl I 2019, 1212) geregelt.

  • EuGH, 28.02.2013 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20
    Der vorlegende Senat sieht sich hier im Einklang mit der bereits zum FZA ergangenen EuGH-Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 28. Februar 2013 (Ettwein, C-425/11, ECLI:EU:C:2013:121, ABl EU 2013, Nr C 114, 13 sowie IStR 2013, 353, insbesondere mit Verweis auf das EuGH-Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström, C-257/10, ECLI:EU:C:2011:839, Slg 2011, I-13227-13273).

    Nach dieser Rechtsprechung können Staatsangehörige einer Vertragspartei unter bestimmten Umständen und nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen aus dem Abkommen abgeleitete Rechte auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen (EuGH-Urteil "Ettwein" - C-425/11, Rn. 33).

    Der EuGH hat nach dem Verständnis des vorlegenden Senats das FZA bereits dahingehend ausgelegt, dass es auch Nachteile verhindern soll, die ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei in seinem Herkunftsland alleine deshalb erlitte, weil er sein Freizügigkeitsrecht ausübt (EuGH-Urteil "Ettwein" - C-425/11, Rn. 51).

    Der EuGH hat nach dem Verständnis des vorlegenden Senats Artikel 21 Abs. 2 FZA in allen zum FZA und deutschen Steuernormen einschlägigen Entscheidungen näher thematisiert (vgl. EuGH-Urteil "Ettwein" - C-425/11, Rn. 44 ff.; EuGH-Urteil "Radgen" - C-478/15, Rn, 45 ff.; EuGH-Urteil "Wächtler" - C-581/17, Rn. 58 ff.) und hierbei stets betont, dass diese Vorschrift eine unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen allerdings nur dann erlaubt, wenn sie sich nicht in einer vergleichbaren Situation befinden.

    Jene Rechtsprechung zu § 1a EStG hat der EuGH in der Sache "Ettwein" (C-425/11) bereits auf Fälle mit schweizerischen Staatsangehörigen ausgedehnt.

    Wenn der EuGH in der Sache "Ettwein" (C-425/11) bereits den zweiten Leitsatz der Schumacker-Entscheidung auf FZA-Fälle ausgedehnt hat, dürfte dies ein Argument darstellen, nunmehr den dritten Leitsatz der Schumacker-Entscheidung ebenso auf FZA-Fälle zu erstrecken.

    - In der Sache "Ettwein" (C-425/11) hat der EuGH - wie ausgeführt - nach hiesigem Verständnis die "Schumacker-Rechtsprechung" (C-279/93) zum FZA fortgeführt.

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20
    Anders als im "Schumacker-Urteil" (EuGH-Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, ECLI:EU:C:1995:31, Slg 1995, I-225-268, dort Rn. 53 f. der Entscheidungsgründe) hätten hier das Lohnsteuerermäßigungsverfahren und das spätere(Pflicht-)Veranlagungsverfahren den Werbungskostenabzug und die anderweitige Berechnung der steuerpflichtigen Einnahmen dem Grunde und der Höhe nach ermöglicht.

    Die Regelung ist eine gesetzgeberische Reaktion auf das "Schumacker-Urteil" (EuGH C-279/93), dort zum 3. Leitsatz des Urteils:.

    Der EuGH hat - wie zuvor unter II. ausgeführt - bereits in seinem "Schumacker-Urteil" (C-279/93) eine Gleichstellung von gebietsfremden EU/EWR-Staatsangehörigen mit Inländern beim Anspruch auf Antragsveranlagung bejaht (dritter Leitsatz des Urteils).

    Dies kann aber nach hiesigem Rechtsverständnis keinen Ausschluss eines freien Rechts auf Antragsveranlagung rechtfertigen, weil der EuGH in seiner "Schumacker-Entscheidung" (EuGH "Schumacker" - C-279/93, dort Rn. 53 ff.) bereits einen solchen hypothetischen Alternativsachverhalt als Rechtfertigung verneinte und das Verfahren auf Eintragung eines Freibetrags mit späterer Pflichtveranlagung in vielfacher Hinsicht nachteilig wirken kann.

    - In der Sache "Ettwein" (C-425/11) hat der EuGH - wie ausgeführt - nach hiesigem Verständnis die "Schumacker-Rechtsprechung" (C-279/93) zum FZA fortgeführt.

  • EuGH, 21.09.2016 - C-478/15

    Radgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20
    Zur Begründung verweist er - zusammengefasst - auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) sowie insbesondere die EuGH-Entscheidungen zu § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG (EuGH-Urteil vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, ECLI:EU:C:2016:705, ABl EU 2016, Nr C 419, 22-23 sowie DStR 2016, 2331) sowie zu § 6 Außensteuergesetz (AStG) (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, ECLI:EU:C:2019:138, ABl EU 2019, Nr C 139, 16-17 sowie DStR 2019, 425).

    Der EuGH hat nach dem Verständnis des vorlegenden Senats Artikel 21 Abs. 2 FZA in allen zum FZA und deutschen Steuernormen einschlägigen Entscheidungen näher thematisiert (vgl. EuGH-Urteil "Ettwein" - C-425/11, Rn. 44 ff.; EuGH-Urteil "Radgen" - C-478/15, Rn, 45 ff.; EuGH-Urteil "Wächtler" - C-581/17, Rn. 58 ff.) und hierbei stets betont, dass diese Vorschrift eine unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen allerdings nur dann erlaubt, wenn sie sich nicht in einer vergleichbaren Situation befinden.

    - In der Sache "Radgen" (C-478/15) hat der EuGH die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 26 EStG (sog. "Übungsleiter-Freibetrag" für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter o.ä. für gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaften) auf Anwendungsfälle des FZA ausgeweitet.

  • BFH, 03.09.2020 - I R 80/16

    Kein Veranlagungswahlrecht für Lohneinkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20
    Das doppelbesteuerungsrechtliche Diskriminierungsverbot (siehe hierzu aus jüngerer Zeit das BFH-Urteil vom 3. September 2020, I R 80/16, ECLI:DE:BFH:2020:U.030920.IR80.16.0, DStR 2020, 2853) erfasse - auch im Streitfall - keine unterschiedliche Behandlung aufgrund einer "Nichtansässigkeit".

    Der Bundesfinanzhof hat zwar - wie vom Beklagten näher angeführt - mit Urteil vom 3. September 2020 (I R 80/16, ECLI:DE:BFH:2020:U.030920.IR80.16.0, DStR 2020, 2853) eine Entscheidung zum Ausschluss des Rechts auf Antragsveranlagung für Lohneinkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen US-Amerikaners getroffen.

  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20
    Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Anwendung auch auf die Schweiz ausgedehnt, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 5. November 2019, X R 23/17, ECLI:DE:BFH:2019:U.051119.XR23.17.0, BStBl II 2020, 763 sowie DStR 2020, 774) die EuGH-Urteile zur Unionsrechtswidrigkeit des Sonderausgabenabzugsverbots ohne Anrufung des EuGH (d.h. wohl auf Grundlage der acte-clair-Doktrin) für Vorsorgeaufwendungen auch auf Fälle in der Schweiz ausgedehnt hat.
  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20
    In der Sache "FKP Scorpio Konzertproduktionen" befasste sich der EuGH mit einem Quellensteuereinbehalt bei Dienstleistungen nach § 50a EStG (siehe hierzu auch bereits EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, Slg 2003, I-5933-5963).
  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20
    Nach mehreren EuGH-Entscheidungen (EuGH-Urteil vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, Slg 2009, I-11049-11078; EuGH-Urteil vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, ECLI:EU:C:2017:488, ABl EU 2017, Nr C 277, 12 sowie BStBl II 2017, 1271) wurde der Abzug unter bestimmten Voraussetzungen für EU/EWR-Fälle gewährt.
  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20
    Nach mehreren EuGH-Entscheidungen (EuGH-Urteil vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, Slg 2009, I-11049-11078; EuGH-Urteil vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, ECLI:EU:C:2017:488, ABl EU 2017, Nr C 277, 12 sowie BStBl II 2017, 1271) wurde der Abzug unter bestimmten Voraussetzungen für EU/EWR-Fälle gewährt.
  • FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 950/13

    Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20
    Mit der Regelung trägt der deutsche Gesetzgeber dem EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2018 (Montag, C-480/17, ECLI:EU:C:2018:987, ABl EU 2019, Nr C 44, 3-4 sowie IStR 2019, 27; Vorinstanz war ein Vorlagebeschluss des hier erkennenden Senats, siehe Beschluss des FG Köln vom 3. August 2017, 15 K 950/13, ECLI:DE:FGK:2017:0803.15K950.13.00, EFG 2017, 1656) Rechnung.
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

  • EuGH, 06.12.2018 - C-480/17

    Montag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte

  • EuGH, 18.12.2007 - C-281/06

    Jundt - Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff

  • EuGH, 15.12.2011 - C-257/10

    Bergström - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15

    EuGH-Vorlage zur sofortigen Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des

  • BFH, 24.04.2007 - I R 39/04

    Besteuerung künstlerischer Darbietungen innerhalb der EG

  • BFH, 24.04.2007 - I R 93/03

    Erstattungsbeschränkungen in § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2 EStG 1997 teilweise

  • EuGH, 15.02.2007 - C-345/04

    Centro Equestre da Lezíria Grande - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht -

  • EuGH, 22.12.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt

  • FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19

    Rechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG im Falle

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

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