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   FG Köln, 22.02.2017 - 4 K 719/16   

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FG Köln, 22.02.2017 - 4 K 719/16 (https://dejure.org/2017,10580)
FG Köln, Entscheidung vom 22.02.2017 - 4 K 719/16 (https://dejure.org/2017,10580)
FG Köln, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - 4 K 719/16 (https://dejure.org/2017,10580)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beantragung der Abzweigung des Kindergeldes in voller Höhe für das in einer vollstationären Einrichtung lebende und betreute Kind; Mindestanforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung im Steuerbescheid; Orientierung der Ausgestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung an den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beantragung der Abzweigung des Kindergeldes in voller Höhe für das in einer vollstationären Einrichtung lebende und betreute Kind; Mindestanforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung im Steuerbescheid; Orientierung der Ausgestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung an den ...

  • rechtsportal.de

    Beantragung der Abzweigung des Kindergeldes in voller Höhe für das in einer vollstationären Einrichtung lebende und betreute Kind; Mindestanforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung im Steuerbescheid; Orientierung der Ausgestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung an den ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtsbehelfsbelehrung - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1319
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 20.02.1976 - VI R 150/73

    Steuerbescheid - Rechtsbehelfsbelehrung - Angabe der amtlichen Bezeichnung des FA

    Auszug aus FG Köln, 22.02.2017 - 4 K 719/16
    Für die Rechtsbehelfsbelehrung genügt regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, wenn sich beides dem streitbefangenen Bescheid entnehmen lässt (vgl. BFH-Urteile vom 20. Februar 1976 VI R 150/73, BFHE 118, 417, BStBl II 1976, 477; vom 28. Februar 1978 VII R 92/74, BFHE 124, 487, BStBl II 1978, 390; vom 17. Mai 2000 I R 4/00, BFHE 192, 15, BStBl II 2000, 539; BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 1994 I B 68/94, BFH/NV 1995, 849, und vom 18. März 2016 V B 1/16, BFH/NV 2016, 997).

    Soweit ein Adressat dennoch im Einzelfall durch die fehlende Angabe der postalischen Anschrift an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert gewesen sein sollte, kann einem solchen Vorbringen gegebenenfalls durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO Rechnung getragen werden (so auch BFH-Urteil vom 20. Februar 1976 in BFHE 118, 417, und Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 26. Januar 1978 2 RU 97/77, SozR 1500 § 66 Nr. 9).

    Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes hat der BFH in dem bereits zitierten Urteil vom 20. Februar 1976 in BFHE 118, 417 die Erforderlichkeit der Angabe von Straße und Hausnummer in Bescheiden der örtlichen Finanzämter auch angesichts deren Publizität in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich verneint.

  • BSG, 26.01.1978 - 2 RU 97/77

    Rechtsmittelbelehrung - Unrichtigkeit - Hausnummer des Gerichts

    Auszug aus FG Köln, 22.02.2017 - 4 K 719/16
    Soweit ein Adressat dennoch im Einzelfall durch die fehlende Angabe der postalischen Anschrift an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert gewesen sein sollte, kann einem solchen Vorbringen gegebenenfalls durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO Rechnung getragen werden (so auch BFH-Urteil vom 20. Februar 1976 in BFHE 118, 417, und Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 26. Januar 1978 2 RU 97/77, SozR 1500 § 66 Nr. 9).

    Aus diesem Grund sieht auch das BSG den Zugang von Klagen an die Sozialgerichte durch das Fehlen der Straßenbezeichnung und der Hausnummer in der Rechtsbehelfsbelehrung im Allgemeinen nicht als gefährdet an (BSG-Urteil vom 26. Januar 1978 in SozR 1500 § 66 Nr. 9).

    Denn es ist für den betroffenen Rechtsbehelfsführer in der Regel nicht schwieriger, den genauen Standort der Rechtsbehelfsbehörde aus den genannten allgemein zugänglichen Informationsquellen zu ermitteln, als in der genannten Sitzgemeinde diesen Standort, also die Straße und Hausnummer, aufzufinden (vgl. dazu BSG-Urteil vom 26. Januar 1978 in SozR 1500 § 66 Nr. 9).

  • BFH, 08.09.1998 - VII R 136/97

    Steuerberaterprüfung - Zulassung zum mündlichen Teil - Bewertung schriftlicher

    Auszug aus FG Köln, 22.02.2017 - 4 K 719/16
    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, gelten bei der Beurteilung der Frage, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie von der Rechtsprechung für das Wiedereinsetzungsgesuch anderer Steuerpflichtiger entwickelt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1981 IV R 100/80, BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131; BFH-Beschluss vom 8. September 1998 VII R 136/97, BFH/NV 1999, 73, m.w.N.).

    Die einfache Zuleitung oder kommentarlose Übergabe des jeweiligen Schriftstücks an die amtsinterne Postausgangsstelle reichen hierfür ebenso wenig aus wie ein bloßer Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet, weil dadurch noch nicht ausreichend sichergestellt ist, dass das Schriftstück auch tatsächlich unmittelbar zur Weiterbeförderung an die Post gelangt (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 73, m.w.N.).

  • BVerwG, 09.11.1966 - V C 196.65

    Bestimmung des Einflusses auf den Lauf einer Rechtsmittelfrist bei Fehlen der

    Auszug aus FG Köln, 22.02.2017 - 4 K 719/16
    Der Begriff des Sitzes wird demgegenüber in gesetzlichen Bestimmungen nicht in Verbindung mit der postalischen Anschrift verwendet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 9. November 1966 VC 196.65, BVerwGE 25, 261).

    Wie das BVerwG in seinem Urteil vom 9. November 1966 in BVerwGE 25, 261 zutreffend ausgeführt hat, hat die Rechtsmittelbelehrung allein die Funktion, die Rechtsunkenntnis des Rechtsuchenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beseitigen.

  • BFH, 18.03.2016 - V B 1/16

    Keine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei Angabe von Sitz und Adresse der

    Auszug aus FG Köln, 22.02.2017 - 4 K 719/16
    Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn sie in einer der gemäß § 356 Abs. 1 AO wesentlichen Aussagen (Mindestanforderungen) unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch --bei objektiver Betrachtung-- die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Juli 1998 X R 3/96, BFHE 186, 324, BStBl II 1998, 742; BFH-Beschluss vom 18. März 2016 V B 1/16, BFH/NV 2016, 997).

    Für die Rechtsbehelfsbelehrung genügt regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, wenn sich beides dem streitbefangenen Bescheid entnehmen lässt (vgl. BFH-Urteile vom 20. Februar 1976 VI R 150/73, BFHE 118, 417, BStBl II 1976, 477; vom 28. Februar 1978 VII R 92/74, BFHE 124, 487, BStBl II 1978, 390; vom 17. Mai 2000 I R 4/00, BFHE 192, 15, BStBl II 2000, 539; BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 1994 I B 68/94, BFH/NV 1995, 849, und vom 18. März 2016 V B 1/16, BFH/NV 2016, 997).

  • BFH, 19.08.2002 - IX B 179/01

    NZB; Anscheinsbeweis, fehlender Abgangsvermerk der FA-Poststelle

    Auszug aus FG Köln, 22.02.2017 - 4 K 719/16
    Liegt ein solcher Vermerk vor, ist der Behörde die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises für die ordnungsgemäße Absendung des Schriftstücks zuzubilligen; anderenfalls muss das Finanzgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung beurteilen, ob es die rechtzeitige Absendung für nachgewiesen hält oder nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 2002 IX B 179/01, BFH/NV 2003, 138, m.w.N.); die Regeln des Anscheinsbeweises sind insoweit nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 28. September 2000 III R 43/97, BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211).
  • BFH, 21.09.2007 - IX B 79/07

    Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs trägt der Einspruchsführer

    Auszug aus FG Köln, 22.02.2017 - 4 K 719/16
    Ebenso wenig kann er sich auf die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO berufen (vergleiche dazu BFH-Beschluss vom 21. September 2007 IX B 79/07, BFH/NV 2008, 22).
  • BFH, 28.09.2000 - III R 43/97

    Wahrung der Festsetzungsfrist

    Auszug aus FG Köln, 22.02.2017 - 4 K 719/16
    Liegt ein solcher Vermerk vor, ist der Behörde die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises für die ordnungsgemäße Absendung des Schriftstücks zuzubilligen; anderenfalls muss das Finanzgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung beurteilen, ob es die rechtzeitige Absendung für nachgewiesen hält oder nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 2002 IX B 179/01, BFH/NV 2003, 138, m.w.N.); die Regeln des Anscheinsbeweises sind insoweit nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 28. September 2000 III R 43/97, BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211).
  • BFH, 17.05.2000 - I R 4/00

    Unrichtige Bezeichnung des FG in Rechtsbehelfsbelehrung

    Auszug aus FG Köln, 22.02.2017 - 4 K 719/16
    Für die Rechtsbehelfsbelehrung genügt regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, wenn sich beides dem streitbefangenen Bescheid entnehmen lässt (vgl. BFH-Urteile vom 20. Februar 1976 VI R 150/73, BFHE 118, 417, BStBl II 1976, 477; vom 28. Februar 1978 VII R 92/74, BFHE 124, 487, BStBl II 1978, 390; vom 17. Mai 2000 I R 4/00, BFHE 192, 15, BStBl II 2000, 539; BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 1994 I B 68/94, BFH/NV 1995, 849, und vom 18. März 2016 V B 1/16, BFH/NV 2016, 997).
  • BFH, 01.10.1981 - IV R 100/80

    Revisionsbegründungsfrist - Absendung - Sorgfaltspflicht

    Auszug aus FG Köln, 22.02.2017 - 4 K 719/16
    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, gelten bei der Beurteilung der Frage, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie von der Rechtsprechung für das Wiedereinsetzungsgesuch anderer Steuerpflichtiger entwickelt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1981 IV R 100/80, BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131; BFH-Beschluss vom 8. September 1998 VII R 136/97, BFH/NV 1999, 73, m.w.N.).
  • BFH, 28.02.1978 - VII R 92/74

    Vermerk - Handzeichen - Frist - Rechtsmittelbelehrung - Wiedereinsetzung -

  • BFH, 29.07.1998 - X R 3/96

    Rechtsbehelfsbelehrungen in Einspruchsentscheidungen

  • BFH, 06.11.1997 - VII R 113/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist

  • BFH, 15.10.1998 - IV B 5/98

    Rechtzeitigkeit eines Anspruchs; Feststellungslast

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10

    Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung;

  • BFH, 26.08.1997 - VII R 11/96

    Anforderungen an den Antrag auf mündliche Verhandlung

  • BFH, 07.12.1982 - VIII R 77/79

    Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Einhaltung

  • BFH, 25.09.2014 - III R 25/13

    Kindergeld; Zuständigkeit der Außenstellen der Agenturen für Arbeit

  • BFH, 07.12.1994 - I B 68/94

    Ordnungsgemäßheit einer Rechtsbehelfsbelehrung im Falle einer lediglichen Nennung

  • FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 205/15

    Mindestanforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung

    Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO erteilt, wenn sie in einer der gemäß § 356 Abs. 1 AO wesentlichen Aussagen (Mindestanforderungen) unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (vgl. zuletzt Finanzgericht Köln, Urteil vom 22.02.2017 4 K 719/16, juris und Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 18.03.2016 V B 1/16, BFH/NV 2016, 997, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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