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   FG Köln, 22.02.2019 - 2 K 434/16   

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https://dejure.org/2019,33658
FG Köln, 22.02.2019 - 2 K 434/16 (https://dejure.org/2019,33658)
FG Köln, Entscheidung vom 22.02.2019 - 2 K 434/16 (https://dejure.org/2019,33658)
FG Köln, Entscheidung vom 22. Februar 2019 - 2 K 434/16 (https://dejure.org/2019,33658)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Europarechtskonformität der Versicherungsteuer teilweise fraglich

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Versicherungsteuer - Versicherungsteuerpflicht von Seeschiffen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.06.2001 - C-191/99

    Kvaerner

    Auszug aus FG Köln, 22.02.2019 - 2 K 434/16
    15 Zudem habe der EuGH mit Urteil vom 14. Juni 2001 (C-191/99 - Kvaerner) bestätigt, dass die Entscheidung für die Belegenheit des Risikos als ausschlaggebendes Merkmal zur Bestimmung des zur Besteuerung befugten Staates zunächst geeignet sei, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den in einzelnen Mitgliedstaaten ansässigen Versicherungsunternehmen zu beseitigen.

    100 So lässt sich der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14. Juni 2001, C-191/99 - Kvaerner, ECLI:EU:C:2019:33; ebenso EuGH vom 17. Januar 2019, C-74/18 - A., ECLI:EU:C:2001:332, Rn. 29) einerseits entnehmen, dass für die Frage der Risikobelegenheit und damit der Zuordnung des Besteuerungsrechts statt der Anknüpfung an rechtliche Merkmale vielmehr konkrete und physische Merkmale bestimmend sein sollen, sowie dass jedem Risiko ein konkreter Anknüpfungspunkt entsprechen sollte, der seine Zuordnung zu einem bestimmten Mitgliedstaat ermöglicht (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juni 2001, C-191/99 - Kvaerner, ECLI:EU:C:2019:33, Rn. 44).

    101 Andererseits führt der EuGH aus, dass der Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, der Zulassungsmitgliedstaat ist, auch wenn es sich dabei nicht um den Mitgliedstaat handelt, in dem das Fahrzeug benutzt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juni 2001, C-191/99 - Kvaerner, ECLI:EU:C:2019:33, Rn. 45).

    102 Zudem hat der EuGH (Urteil vom 14. Juni 2001, C-191/99 - Kvaerner, ECLI:EU:C:2019:33, Rn. 46; ebenso EuGH vom 17. Januar 2019, C-74/18 - A., ECLI:EU:C:2001:332, Rn. 30) klargestellt, dass die über die in Art. 2 Buchst. d, erster bis dritter Gedankenstrich der Richtlinie 88/357/EWG geregelten Spezialfälle und der hierfür erfolgten Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, hinausgehende Regelung in Art. 2 Buchst. d, letzter Gedankenstrich der Richtlinie 88/357/EWG "u. a. dem Zweck (diene), eine Auffangregelung für die Bestimmung des Ortes zu treffen, an dem ein betriebliches Risiko belegen ist, wenn dieses Risiko nicht speziell mit einem Gebäude, einem Fahrzeug oder einer Reise verbunden ist.

  • EuGH, 17.01.2019 - C-74/18

    A

    Auszug aus FG Köln, 22.02.2019 - 2 K 434/16
    100 So lässt sich der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14. Juni 2001, C-191/99 - Kvaerner, ECLI:EU:C:2019:33; ebenso EuGH vom 17. Januar 2019, C-74/18 - A., ECLI:EU:C:2001:332, Rn. 29) einerseits entnehmen, dass für die Frage der Risikobelegenheit und damit der Zuordnung des Besteuerungsrechts statt der Anknüpfung an rechtliche Merkmale vielmehr konkrete und physische Merkmale bestimmend sein sollen, sowie dass jedem Risiko ein konkreter Anknüpfungspunkt entsprechen sollte, der seine Zuordnung zu einem bestimmten Mitgliedstaat ermöglicht (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juni 2001, C-191/99 - Kvaerner, ECLI:EU:C:2019:33, Rn. 44).

    101 Andererseits führt der EuGH aus, dass der Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, der Zulassungsmitgliedstaat ist, auch wenn es sich dabei nicht um den Mitgliedstaat handelt, in dem das Fahrzeug benutzt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juni 2001, C-191/99 - Kvaerner, ECLI:EU:C:2019:33, Rn. 45).

    102 Zudem hat der EuGH (Urteil vom 14. Juni 2001, C-191/99 - Kvaerner, ECLI:EU:C:2019:33, Rn. 46; ebenso EuGH vom 17. Januar 2019, C-74/18 - A., ECLI:EU:C:2001:332, Rn. 30) klargestellt, dass die über die in Art. 2 Buchst. d, erster bis dritter Gedankenstrich der Richtlinie 88/357/EWG geregelten Spezialfälle und der hierfür erfolgten Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, hinausgehende Regelung in Art. 2 Buchst. d, letzter Gedankenstrich der Richtlinie 88/357/EWG "u. a. dem Zweck (diene), eine Auffangregelung für die Bestimmung des Ortes zu treffen, an dem ein betriebliches Risiko belegen ist, wenn dieses Risiko nicht speziell mit einem Gebäude, einem Fahrzeug oder einer Reise verbunden ist.

  • BFH, 12.11.2020 - V R 41/18

    Keine Versicherungsteuerpflicht bei Versicherung von Risiken mit Bezug auf in

    Denn die betroffenen Schiffe sind als im internationalen Verkehr betriebene Seeschiffe --bei unterstelltem Inlandsbezug-- in das Schiffsregister (§ 3 Abs. 1 Schiffsregisterordnung), in das Flaggenregister (§ 21 Abs. 1 der Flaggenrechtsverordnung --FlRV-- i.V.m. § 3 des Flaggenrechtsgesetzes --FlaggRG--) und in das Internationale Seeschifffahrtsregister (§ 23 FlRV i.V.m. § 12 FlaggRG) einzutragen und stellen damit --abstrakt-- Fahrzeuge i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG dar (s. zur Frage des maßgeblichen Registers Schmidt, a.a.O., § 1 VersStG Rz 56, sowie Medert/Axer/Voß, a.a.O., § 1 Rz 318 ff.; vgl. auch FG Köln, Vorlagebeschluss vom 22.02.2019 - 2 K 434/16, DStR 2020, 446).
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