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   FG Köln, 22.03.2018 - 7 K 585/15   

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FG Köln, 22.03.2018 - 7 K 585/15 (https://dejure.org/2018,26194)
FG Köln, Entscheidung vom 22.03.2018 - 7 K 585/15 (https://dejure.org/2018,26194)
FG Köln, Entscheidung vom 22. März 2018 - 7 K 585/15 (https://dejure.org/2018,26194)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 34c Abs. 5
    Unterwerfen der Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit unter die deutsche Einkommensbesteuerung; Voraussetzungen für eine Freistellung des Arbeitslohns i.V.m. dem Auslandstätigkeitserlass (ATE)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Freistellung von Arbeitslohn nach § 34c EStG i.V.m. dem Auslandstätigkeitserlass

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkommensteuertarif - Freistellung von Arbeitslohn nach § 34c EStG in Verbindung mit dem Auslandstätigkeitserlass

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1748
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.02.2013 - C-544/11

    Petersen - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus FG Köln, 22.03.2018 - 7 K 585/15
    Mit ihren Einsprüchen vom 05.03.2014 wies die Klägerin auf das EuGH-Urteil vom 28.02.2013 C-544/11 hin und beantragte die Steuerfreistellung ihres Arbeitslohns.

    Das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-544/11 habe nur insoweit Einfluss auf die Regelungen des ATE, als auch Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz in den übrigen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen begünstigt seien.

    Die Entscheidung des EuGH vom 28.2.2013 (C-544/11, BStBl II 2013, 847), auf die sich die Klägerin zu ihren Gunsten beruft, bzw. die dieser zugrunde liegenden Vorschriften des AEUV führen zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage im Streitfall, insbesondere nicht zu einer erweiterten Anwendung des ATE auch auf supranational europäische Entwicklungshilfe.

  • FG Schleswig-Holstein, 23.12.2013 - 3 V 101/12

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Widerruf einer Billigkeitsmaßnahme:

    Auszug aus FG Köln, 22.03.2018 - 7 K 585/15
    Der ATE stellt eine Verwaltungsanweisung dar, durch welche die Finanzverwaltung ihr Ermessen selbst gebunden hat; soweit daher die Voraussetzungen des ATE vorliegen, kann der Steuerpflichtige auf den Erlass der Billigkeitsmaßnahme vertrauen (Ermessensreduzierung auf Null; vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 23.12.2013 3 V 101/12, EFG 2014, 643).

    Somit können die Finanzgerichte die Verwaltungsbehörden nicht zwingen, eine Verwaltungsanweisung auch auf einen Fall anzuwenden, bei dem objektive Zweifel an seiner "Tatbestandsmäßigkeit" bestehen und bei dem die Behörde ohne Willkür von der Anwendung der Anweisung Abstand nahm (BFH-Urteile vom 26.1.1968 VI R 224/66, BStBl II 1968, 362; vom 5.10.1977 I R 250/75, BStBl II 1978, 50; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2014 4 K 4264/11, EFG 2015, 928; Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 23.12.2013 3 V 101/12, EFG 2014, 643).

    Eine erweiternde oder analoge Anwendung des ATE kommt nicht in Betracht (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2014 4 K 4264/11, EFG 2015, 928; Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 23.12.2013 3 V 101/12, EFG 2014, 643).

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.12.2014 - 4 K 4264/11

    Unbeschränkte Steuerpflicht und Einkommensbesteuerung eines bei einem

    Auszug aus FG Köln, 22.03.2018 - 7 K 585/15
    Ist objektiv zweifelhaft, ob ein bestimmter Fall unter die Verwaltungsanweisung fällt, so ist es Sache der Verwaltungsbehörden zu entscheiden, ob die Regelung anzuwenden ist oder nicht; diesen steht es frei, im Zweifelsfall von der Anwendung des Erlasses abzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1999 I R 68/98, BFH/NV 2000, 891; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2014 4 K 4264/11, EFG 2015, 928; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.1.2013 4 K 1779/10, EFG 2013, 1555).

    Somit können die Finanzgerichte die Verwaltungsbehörden nicht zwingen, eine Verwaltungsanweisung auch auf einen Fall anzuwenden, bei dem objektive Zweifel an seiner "Tatbestandsmäßigkeit" bestehen und bei dem die Behörde ohne Willkür von der Anwendung der Anweisung Abstand nahm (BFH-Urteile vom 26.1.1968 VI R 224/66, BStBl II 1968, 362; vom 5.10.1977 I R 250/75, BStBl II 1978, 50; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2014 4 K 4264/11, EFG 2015, 928; Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 23.12.2013 3 V 101/12, EFG 2014, 643).

    Eine erweiternde oder analoge Anwendung des ATE kommt nicht in Betracht (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2014 4 K 4264/11, EFG 2015, 928; Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 23.12.2013 3 V 101/12, EFG 2014, 643).

  • FG Köln, 22.03.2001 - 7 K 1709/99

    Steuerfreiheit von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für eine Tätigkeit in

    Auszug aus FG Köln, 22.03.2018 - 7 K 585/15
    Diese stellt keinen Grundlagenbescheid i.S.v. § 171 Abs. 10 AO dar, der für die Einkommensteuerfestsetzung der Klägerin bindend über die Steuerfreistellung des Arbeitslohnes entschieden hätte (vgl. FG Köln, Urteil vom 22.3.2001, 7 K 1709/99, EFG 2001, 974 m. w. N.).

    Da die Vorschrift des § 34c EStG im Zusammenhang mit der Vermeidung einer doppelten Besteuerung zu sehen ist (vgl. § 34c Abs. 6 EStG), ließe sich mit dem BFH (vgl. Urteil vom 20.4.1988 I R 197/84, BStBl II 1988, 983; so wohl auch Wagner in: Blümich EStG 140. Auflage 2018 § 34c Rn. 124) die Auffassung vertreten, § 34c EStG setze in allen seinen Regelungen voraus, dass der Steuerpflichtige mit seinen ausländischen Einkünften einer ausländischen Besteuerung unterworfen worden sei und mit denselben Einkünften auch der Besteuerung im Inland unterliege (a.A. FG Köln, Urteil vom 22.3.2001, 7 K 1709/99, EFG 2001, 974 m. w. N.).

  • BFH, 20.04.1988 - I R 197/84

    Ausländische Kapitalgesellschaft - Im Ausland steuerbefreite Einkünfte -

    Auszug aus FG Köln, 22.03.2018 - 7 K 585/15
    Da die Vorschrift des § 34c EStG im Zusammenhang mit der Vermeidung einer doppelten Besteuerung zu sehen ist (vgl. § 34c Abs. 6 EStG), ließe sich mit dem BFH (vgl. Urteil vom 20.4.1988 I R 197/84, BStBl II 1988, 983; so wohl auch Wagner in: Blümich EStG 140. Auflage 2018 § 34c Rn. 124) die Auffassung vertreten, § 34c EStG setze in allen seinen Regelungen voraus, dass der Steuerpflichtige mit seinen ausländischen Einkünften einer ausländischen Besteuerung unterworfen worden sei und mit denselben Einkünften auch der Besteuerung im Inland unterliege (a.A. FG Köln, Urteil vom 22.3.2001, 7 K 1709/99, EFG 2001, 974 m. w. N.).
  • BFH, 21.10.1999 - I R 68/98

    Auslegung von Verwaltungsanweisungen zur Ermittlung von Teilwerten von

    Auszug aus FG Köln, 22.03.2018 - 7 K 585/15
    Ist objektiv zweifelhaft, ob ein bestimmter Fall unter die Verwaltungsanweisung fällt, so ist es Sache der Verwaltungsbehörden zu entscheiden, ob die Regelung anzuwenden ist oder nicht; diesen steht es frei, im Zweifelsfall von der Anwendung des Erlasses abzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1999 I R 68/98, BFH/NV 2000, 891; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2014 4 K 4264/11, EFG 2015, 928; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.1.2013 4 K 1779/10, EFG 2013, 1555).
  • BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

    Auszug aus FG Köln, 22.03.2018 - 7 K 585/15
    Derartige "volkswirtschaftliche Gründe" i.S.d. Vorschrift liegen nur dann vor, wenn die Steuerbegünstigung der deutschen Außenwirtschaft und deren Konkurrenzfähigkeit dient (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 19.4.1978 2 BvL 2/75, BStBl II 1978, 548, zu dem damaligen § 34c Abs. 3 EStG).
  • BFH, 26.01.1968 - VI R 224/66

    Bedeutung von Verwaltungsanweisungen - Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens -

    Auszug aus FG Köln, 22.03.2018 - 7 K 585/15
    Somit können die Finanzgerichte die Verwaltungsbehörden nicht zwingen, eine Verwaltungsanweisung auch auf einen Fall anzuwenden, bei dem objektive Zweifel an seiner "Tatbestandsmäßigkeit" bestehen und bei dem die Behörde ohne Willkür von der Anwendung der Anweisung Abstand nahm (BFH-Urteile vom 26.1.1968 VI R 224/66, BStBl II 1968, 362; vom 5.10.1977 I R 250/75, BStBl II 1978, 50; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2014 4 K 4264/11, EFG 2015, 928; Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 23.12.2013 3 V 101/12, EFG 2014, 643).
  • BFH, 05.10.1977 - I R 250/75

    Freistellung nach DBA-Liberia von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit an

    Auszug aus FG Köln, 22.03.2018 - 7 K 585/15
    Somit können die Finanzgerichte die Verwaltungsbehörden nicht zwingen, eine Verwaltungsanweisung auch auf einen Fall anzuwenden, bei dem objektive Zweifel an seiner "Tatbestandsmäßigkeit" bestehen und bei dem die Behörde ohne Willkür von der Anwendung der Anweisung Abstand nahm (BFH-Urteile vom 26.1.1968 VI R 224/66, BStBl II 1968, 362; vom 5.10.1977 I R 250/75, BStBl II 1978, 50; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2014 4 K 4264/11, EFG 2015, 928; Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 23.12.2013 3 V 101/12, EFG 2014, 643).
  • FG Sachsen-Anhalt, 22.01.2013 - 4 K 1779/10

    Dauer der Wirksamkeit von Kindergeldfestsetzungen - Wegfall des Anspruchs auf

    Auszug aus FG Köln, 22.03.2018 - 7 K 585/15
    Ist objektiv zweifelhaft, ob ein bestimmter Fall unter die Verwaltungsanweisung fällt, so ist es Sache der Verwaltungsbehörden zu entscheiden, ob die Regelung anzuwenden ist oder nicht; diesen steht es frei, im Zweifelsfall von der Anwendung des Erlasses abzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1999 I R 68/98, BFH/NV 2000, 891; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2014 4 K 4264/11, EFG 2015, 928; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.1.2013 4 K 1779/10, EFG 2013, 1555).
  • BFH, 13.07.2021 - I R 20/18

    Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i.V.m. § 34c Abs. 5

    Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG) Köln, das diese mit Urteil vom 22.03.2018 - 7 K 585/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 1748) als unbegründet abwies.
  • FG Bremen, 15.09.2022 - 1 K 74/20

    Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Einkünften aus nichtselbstständiger

    Sei objektiv zweifelhaft, ob ein bestimmter Fall unter die Verwaltungsanweisung falle, so sei es Sache der Verwaltungsbehörden, zu entscheiden, ob die Regelung anzuwenden sei oder nicht; diesen stehe es frei, im Zweifelsfall von der Anwendung des Erlasses abzusehen (FG Köln vom 22. März 2018 7 K 585/15, EFG 2018, 1748 ; FG Berlin-Brandenburg vom 13. September 2014, 4 K 4264/11, EFG 2015, 928).

    Dies ergibt sich aus der Formulierung des ATE, wonach die ausländische Tätigkeit einen Zusammenhang mit der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe haben muss (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23. März 2020 3 K 831/12, DStRE 2021, 148 ; Urteil des FG Köln vom 22. März 2018 7 K 585/15, EFG 2018, 1748 ).

  • FG Thüringen, 10.02.2021 - 1 V 364/20

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids mangels

    sowie Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 05.05.1998, 2 K 183/96, juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Beschl. v. 23.12.2013 3 V 101/12, EFG 2014, 643; FG Köln, Urt. v. 22.03.2018 7 K 585/15, EFG 2018, 1748 Rz. 29; Hessisches FG, Beschl. v. 05.07.2018 6 V 2290/17, DStRE 2019, 1072 Rz. 23).

    Der Zweck des auf Grundlage des § 34c EStG aus volkswirtschaftlichen Gründen geschaffenen Auslandstätigkeitserlasses besteht darin, durch eine Steuerfreistellung des Arbeitslohns im Ausland tätiger Arbeitnehmer in erster Linie die deutsche Außenwirtschaft bzw. die deutsche Exportwirtschaft bei Konkurrenzsituationen mit Wettbewerbern im Ausland zu fördern (z.B. BFH, Beschl. v. 08.12.2010 I B 98/10, BFH/NV 2011, 596; FG Köln, Urt. v. 22.03.2018 7 K 585/15, EFG 2018, 1748 Rz. 26; Hessisches FG, Beschl. v. 05.07.2018 6 V 2290/17, DStRE 2019, 1072 Rz. 24; Kuhn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34c EStG Rz. 176, 191 m.w.N. - Oktober 2019).

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