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   FG Köln, 22.09.2009 - 1 K 2957/06   

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FG Köln, 22.09.2009 - 1 K 2957/06 (https://dejure.org/2009,23277)
FG Köln, Entscheidung vom 22.09.2009 - 1 K 2957/06 (https://dejure.org/2009,23277)
FG Köln, Entscheidung vom 22. September 2009 - 1 K 2957/06 (https://dejure.org/2009,23277)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von an eine Unterstützungskasse gezahlten Beiträge durch ein Trägerunternehmen als Betriebsausgaben; Voraussetzung der Annahme einer Verschaffung der Mittel für die Leistungen der Unterstützungskasse durch Abschluss einer Versicherung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4d
    Abziehbarkeit von Beiträgen an eine Unterstützungskasse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsausgaben: - Abziehbarkeit von Beiträgen an eine Unterstützungskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kenston.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Kein Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen an Unterstützungskasse bei Inanspruchnahme einer Vorauszahlung auf die Versorgungsleistungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1593
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.02.2002 - IV R 26/00

    Betriebliche Altersversorgung - Zuwendungen an Unterstützungskasse als

    Auszug aus FG Köln, 22.09.2009 - 1 K 2957/06
    Zwar habe der BFH in der Entscheidung vom 28.02.2002 (Az. IV R 26/00, BStBl. 2002, 358) bei der Vereinnahmung derartiger Vorauszahlungen den Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der zuvor geleisteten Prämienzahlungen nicht zugelassen mit der Begründung, dass sich dann die Unterstützungskasse bei Eintritt des Versicherungsfalles die Mittel für ihre Versorgungsleistungen nicht durch die Rückdeckungsversicherung verschaffe, denn die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen hänge sodann von den Vermögensverhältnissen des Trägerunternehmens ab.

    Unter Berufung auf die Entscheidung des BFH vom 28.02.2002 - IV R 26/00 BStBl. II 2002, 358 ist der Beklagte der Ansicht, dass dies gleichfalls für den Fall der Inanspruchnahme von Vorauszahlungen seitens der Versicherung gelte.

    Einer Beleihung in diesem Sinne steht eine Inanspruchnahme von Vorauszahlungen etwa im Wege eines sog. Policendarlehens gleich (BFH-Urteile vom 28.02.2002 IV R 26/00, BStBl. II 2002, 358; vom 25.03.2004 IV R 8/02, BFH/NV 2004, 1246; vom 12.06.2002 XI R 28/01, BFH/NV 2003, 18 jeweils m.w.N.).

    Jedoch ist dies allein schon im Hinblick auf das Insolvenzrisiko des Darlehnsnehmers bzw. des Trägerunternehmens gerade nicht mit dem Anspruch aus einer Rückdeckungsversicherung vergleichbar (BFH-Urteil vom 28.02.2002 IV R 26/00, a.a.O.).

    Denn dann hängt die Erfüllung der Versorgungszusage - nicht anders als im Falle fehlender Dotierung durch das Trägerunternehmen - von der Solvenz des Trägerunternehmens ab (BFH-Urteil vom 28.02.2002 IV R 26/00, a.a.O.).

    Für den erkennenden Senat ist schließlich auch nicht ersichtlich, inwieweit eine Bonitätsprüfung die Erfüllung der Versorgungszusagen wirtschaftlich sicherstellen soll, wenn selbst die Möglichkeit einer über die garantierte Versicherungssumme hinausgehende Überschussbeteiligung hierfür nicht genügt (vgl. BFHUrteile vom 28.02.2002 IV R 26/00, a.a.O.; vom 25.03.2004 IV R 8/02, a.a.O.).

    Im Gesetz ist ausdrücklich nur eine steuerschädliche "Beleihung" der Versicherungsansprüche erwähnt, doch muss der Betriebsausgabenabzug erst recht bei der Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen im Wege einer Vorauszahlung, d.h. der direkten Verfügbarkeit des Trägerunternehmens über die Deckungsmittel der Unterstützungskasse, versagt werden (ebenso BFH-Urteil vom 28.02.2002 IV R 26/00, a.a.O.; Höfer , BetrVAG, Rdnr. 1273).

    Nicht nur klarstellend, sondern mit einer Neuregelung versehen ist § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 4 EStG allein insoweit, als nunmehr keine Möglichkeit mehr besteht, durch anderweitige Sicherstellung der Versorgungsansprüche die Steuerschädlichkeit einer Darlehensaufnahme bzw. einer Inanspruchnahme von Vorauszahlungen zu verhindern; der Betriebsausgabenabzug ist stets ausgeschlossen, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienen (BFH-Urteil vom 28.02.2002 IV R 26/00, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 10.11.1999 13 K 2306/98, EFG 2000, 415).

  • BFH, 25.03.2004 - IV R 8/02

    BA-Abzug: Zuwendungen an nicht rechtsfähige Unterstützungskasse

    Auszug aus FG Köln, 22.09.2009 - 1 K 2957/06
    Einer Beleihung in diesem Sinne steht eine Inanspruchnahme von Vorauszahlungen etwa im Wege eines sog. Policendarlehens gleich (BFH-Urteile vom 28.02.2002 IV R 26/00, BStBl. II 2002, 358; vom 25.03.2004 IV R 8/02, BFH/NV 2004, 1246; vom 12.06.2002 XI R 28/01, BFH/NV 2003, 18 jeweils m.w.N.).

    Für den erkennenden Senat ist schließlich auch nicht ersichtlich, inwieweit eine Bonitätsprüfung die Erfüllung der Versorgungszusagen wirtschaftlich sicherstellen soll, wenn selbst die Möglichkeit einer über die garantierte Versicherungssumme hinausgehende Überschussbeteiligung hierfür nicht genügt (vgl. BFHUrteile vom 28.02.2002 IV R 26/00, a.a.O.; vom 25.03.2004 IV R 8/02, a.a.O.).

    Auch insoweit fehlt es an einer ausreichenden, den Versicherungsansprüchen gleichzusetzenden Sicherstellung der Versorgungsansprüche (vgl. auch BFH-Urteil vom 25.03.2004 IV R 8/02, a.a.O.).

  • BFH, 02.10.1957 - I 274/56 U

    Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Zuwendung in Höhe der Jahresprämie -

    Auszug aus FG Köln, 22.09.2009 - 1 K 2957/06
    Dieses Ziel könne - wie der BFH im Urteil vom 02.10.1957 BStBl III 1957, 416 ausgesprochen hatte, worauf auch in der Gesetzesbegründung zum Steueränderungsgesetz 1992 abgestellt wird (vgl. Bundesrats-Drucksache 522/91, S. 54) - auch dann erreicht werden, wenn die Unterstützungskasse vor Auszahlung eines Darlehens die Bonität des Trägerunternehmens prüft und für ausreichend erachtet.

    Wie der BFH bereits zu der § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG vorangegangenen Regelung in § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag (ZuwG) vom 26.03.1952 (BGBl. I 1952, 206) ausgesprochen hatte, ist der Begriff des "Verschaffens" dahingehend zu verstehen, dass der Versicherungsvertrag so gestaltet sein müsse, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls die tatsächliche Erfüllung der Versorgungszusagen gegenüber den Betriebsangehörigen nicht in gleicher Weise von den Vermögensverhältnissen des Trägerunternehmens abhänge wie im Fall der Dotierung durch Kapitaldeckung (BFH-Urteil vom 02.10.1957 I 274/56 U, BStBl. III 1957, 416).

    Maßgeblich hierfür ist nicht allein die rechtliche Gestaltung, sondern vielmehr deren wirtschaftliche Auswirkung (BFH-Urteil vom 02.10.1957 I 274/56 U, a.a.O.).

  • BFH, 12.06.2002 - XI R 28/01

    Zuwendungen an Unterstützungskasse; Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Köln, 22.09.2009 - 1 K 2957/06
    Einer Beleihung in diesem Sinne steht eine Inanspruchnahme von Vorauszahlungen etwa im Wege eines sog. Policendarlehens gleich (BFH-Urteile vom 28.02.2002 IV R 26/00, BStBl. II 2002, 358; vom 25.03.2004 IV R 8/02, BFH/NV 2004, 1246; vom 12.06.2002 XI R 28/01, BFH/NV 2003, 18 jeweils m.w.N.).

    Zwar sollen zumindest ab 1992 Beiträge, bei denen die Voraussetzungen nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG nicht gegeben sind, als Zuwendungen im Sinne des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, weil diese beiden Zuwendungsmöglichkeiten aufgrund der Gesetzesergänzung in § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BGBl. I 1995, 1250, 1253) rückwirkend ab 1992 (§ 52 Abs. 5 Satz 2 EStG 1996) als Auffangtatbestände verstanden werden (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2002 XI R 28/01, a.a.O.; Förster in Blümich, Einkommensteuer/Körperschaftsteuer, § 4d EStG Rdnr. 132; BTDrucks. 13/901, S. 130).

  • FG Köln, 10.11.1999 - 13 K 2306/98

    Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse. ; Sicherung eines

    Auszug aus FG Köln, 22.09.2009 - 1 K 2957/06
    Nicht nur klarstellend, sondern mit einer Neuregelung versehen ist § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 4 EStG allein insoweit, als nunmehr keine Möglichkeit mehr besteht, durch anderweitige Sicherstellung der Versorgungsansprüche die Steuerschädlichkeit einer Darlehensaufnahme bzw. einer Inanspruchnahme von Vorauszahlungen zu verhindern; der Betriebsausgabenabzug ist stets ausgeschlossen, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienen (BFH-Urteil vom 28.02.2002 IV R 26/00, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 10.11.1999 13 K 2306/98, EFG 2000, 415).
  • BFH, 14.05.2013 - I R 6/12

    Zuwendung an Unterstützungskassen - Schriftformerfordernis - Eindeutigkeit der

    Zwar wird auch vom FA nicht in Frage gestellt, dass Unterstützungskassen, die auf ihre Leistungen keinen formalen Rechtsanspruch einräumen und deshalb auch nicht der Versicherungsaufsichtspflicht unterliegen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen), die erhaltenen Zuwendungen --wie im Streitfall geschehen-- an die Trägerunternehmen als verzinsliche Darlehen zurückgewähren können (vgl. z.B. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 32. Aufl., § 4d Rz 1, 4; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 4d Rz 1, 4; R 13 Abs. 2 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004; Amtliches Körperschaftsteuerhandbuch 2004 H 13 "Überlassung an Träger der Kasse"; zur Beleihung von Rückdeckungsversicherungen vgl. FG Köln, Urteil vom 22. September 2009  1 K 2957/06, EFG 2010, 1593).
  • BFH, 15.10.2014 - VIII R 32/10

    Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen i. S. des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. September 2009  1 K 2957/06 aufgehoben.

    Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1593 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.

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