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   FG Köln, 22.09.2011 - 10 K 906/11   

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https://dejure.org/2011,24204
FG Köln, 22.09.2011 - 10 K 906/11 (https://dejure.org/2011,24204)
FG Köln, Entscheidung vom 22.09.2011 - 10 K 906/11 (https://dejure.org/2011,24204)
FG Köln, Entscheidung vom 22. September 2011 - 10 K 906/11 (https://dejure.org/2011,24204)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer sog. festen Niederlassung; Haftung für Umsatzsteuerschulden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Voraussetzungen einer sog. festen Niederlassung; Haftung für Umsatzsteuerschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.09.2010 - XI R 15/08

    Besteuerung im Abzugsverfahren bei im Ausland ansässigem Unternehmer, hier

    Auszug aus FG Köln, 22.09.2011 - 10 K 906/11
    Der BFH hob die Entscheidung des FG mit Urteil vom 8. September 2010 XI R 15/08, BFH/NV 2011, 661 auf, weil das FG bei seiner Entscheidung, A habe keine Zweigstelle im Inland unterhalten, zu Unrecht entscheidend darauf abgestellt habe, dass die Errichtung einer Zweigstelle nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei und A sich auch nicht um eine Eintragung bemüht habe.

    b) Die Auslegung dieser Vorschriften - und damit des Begriffs der Ansässigkeit - ist am Unionsrecht auszurichten, da sie auf Art. 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der in den Streitjahren geltenden Fassung (Richtlinie 77/388/EWG) beruhen (BFH-Urteil vom 8. September 2010 XI R 15/08, BFH/NV 2011, 661 m.w.N.).

    Deshalb ist aufgrund der Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung der in § 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV verwendete Begriff der "Zweigniederlassung" entsprechend dem Begriff der "festen Niederlassung" zu verstehen (BFH-Urteil vom 8. September 2010 XI R 15/08, BFH/NV 2011, 661).

    d) Nach auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer gefestigter Rechtsprechung des EuGH ist eine "feste Niederlassung" gegeben, wenn die Stelle bzw. Betriebsstätte den erforderlichen Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln aufweist und einen hinreichenden Grad von Beständigkeit sowie eine Struktur hat, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (vgl. z.B. Urteil vom 28. Juni 2007 Rs. C-73/06 --Planzer Luxembourg--, Slg. 2007, I-5655, BFH/NV 2007, Beilage 4, 418, Rz 54, m.w.N., sowie im Anschluss daran BFH-Urteil vom 8. September 2010 XI R 15/08, BFH/NV 2011, 661).

  • BFH, 10.02.2005 - V R 56/03

    Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG

    Auszug aus FG Köln, 22.09.2011 - 10 K 906/11
    Deshalb hat der BFH die Sache zur Feststellung zurückverwiesen, ob A über eine solche "feste Niederlassung" im Inland verfügt habe, und zwar unter Berücksichtigung derjenigen Merkmale, die der V. Senat in seinen Urteilen vom 22. Mai 2003 V R 97/01 (BFHE 203, 193, BStBl II 2003, 819) und vom 10. Februar 2005 V R 56/03 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 1208) aufgestellt habe.

    Der BFH (Urteile vom 22. Mai 2003 V R 97/01, BFHE 203, 193, BStBl II 2003, 819 und vom 10. Februar 2005 V R 56/03, HFR 2005, 1208) hat diesbezüglich folgende Kriterien als entscheidungserheblich angesehen:.

  • BFH, 22.05.2003 - V R 97/01

    Vorsteuer-Vergütungsverfahren

    Auszug aus FG Köln, 22.09.2011 - 10 K 906/11
    Deshalb hat der BFH die Sache zur Feststellung zurückverwiesen, ob A über eine solche "feste Niederlassung" im Inland verfügt habe, und zwar unter Berücksichtigung derjenigen Merkmale, die der V. Senat in seinen Urteilen vom 22. Mai 2003 V R 97/01 (BFHE 203, 193, BStBl II 2003, 819) und vom 10. Februar 2005 V R 56/03 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 1208) aufgestellt habe.

    Der BFH (Urteile vom 22. Mai 2003 V R 97/01, BFHE 203, 193, BStBl II 2003, 819 und vom 10. Februar 2005 V R 56/03, HFR 2005, 1208) hat diesbezüglich folgende Kriterien als entscheidungserheblich angesehen:.

  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

    Auszug aus FG Köln, 22.09.2011 - 10 K 906/11
    d) Nach auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer gefestigter Rechtsprechung des EuGH ist eine "feste Niederlassung" gegeben, wenn die Stelle bzw. Betriebsstätte den erforderlichen Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln aufweist und einen hinreichenden Grad von Beständigkeit sowie eine Struktur hat, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (vgl. z.B. Urteil vom 28. Juni 2007 Rs. C-73/06 --Planzer Luxembourg--, Slg. 2007, I-5655, BFH/NV 2007, Beilage 4, 418, Rz 54, m.w.N., sowie im Anschluss daran BFH-Urteil vom 8. September 2010 XI R 15/08, BFH/NV 2011, 661).
  • BFH, 08.08.1991 - V R 19/88

    Umfang der Haftung des Leistungsempfängers (§ 18 Abs. 8 UStG, § 55 UStDV); i. d.

    Auszug aus FG Köln, 22.09.2011 - 10 K 906/11
    Mit der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2003 wurde die Haftungsschuld für Umsatzsteuer 1997 auf 11.999 EUR (23.468 DM) herabgesetzt und für das Jahr 1998 auf 11.564 EUR (22.617 DM), weil die Beteiligten übereinstimmend zu dem Ergebnis kamen, dass Zahlungen im Vollstreckungsverfahren auf die Steuerschuld der A Engineering sich haftungsmindernd auswirkten (Bezugnahme auf das Schreiben des Beklagten vom 10. Dezember 2002, RBSt-Akte, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 8. August 1991, BStBl II 1991, 939, mit Anlage zur Berechnung; ebenso Anlage zur EE).
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