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   FG Köln, 22.10.2014 - 4 K 2056/11   

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https://dejure.org/2014,34844
FG Köln, 22.10.2014 - 4 K 2056/11 (https://dejure.org/2014,34844)
FG Köln, Entscheidung vom 22.10.2014 - 4 K 2056/11 (https://dejure.org/2014,34844)
FG Köln, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 4 K 2056/11 (https://dejure.org/2014,34844)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung der Unterhaltung einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung als Einrichtung mit sozialem Charakter

  • Betriebs-Berater

    Keine Befreiung für Subunternehmer von Einrichtungen mit sozialem Charakter; Art. 132 Abs. 1h MwStSystRL

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Frage der Steuerbefreiung von Leistungen, die mit Kinder- und Jugendarbeit verknüpft sind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung von Leistungen, die mit Kinder- und Jugendarbeit verknüpft sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerbefreiung für Subunternehmer von Einrichtungen mit sozialem Charakter

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Befreiung für Subunternehmer von Einrichtungen mit sozialem Charakter; Art. 132 Abs. 1h MwStSystRL

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2902
  • EFG 2015, 164
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.11.2007 - V R 2/06

    Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, der im Auftrag eines

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2014 - 4 K 2056/11
    Der BFH habe mit Urteil vom 8.11.2007 V R 2/06, BStBl II 2008, 634, entschieden, dass nur die Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt seien, die unmittelbar mit den öffentlichen Trägern der sozialen Sicherheit abrechneten.

    Eine rückwirkende Anwendung der in § 4 Nr. 25 UStG n.F. normierten Voraussetzungen für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht worden seien, sei ausgeschlossen, wie der BFH mit Urteil vom 8.11.2007 V R 2/06, BStBl II 2008, 634, entschieden habe.

    Aus dem BFH-Urteil in BStBl II 2008, 634 folge nichts anderes.

    Durch das UStG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL (bis zum 31.12.2006: Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 77/388/EWG) nicht hinreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden, so dass zu prüfen ist, ob die Klägerin die Befreiung aufgrund unmittelbarer Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL beanspruchen kann (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2007 V R 2/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, m.w.N.).

    Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter aufgrund der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit reicht es für sich allein jedoch nicht schon aus, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine vom Mitgliedstaat ausdrücklich oder zumindest aufgrund unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zu dem örtlichen Träger der Sozialversicherung anerkannte Einrichtung tätig geworden ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, und vom 30. Juli 2008 V R 66/06, BFHE 223, 381, BStBl II 2010, 507, jeweils m.w.N.).

    Die Anerkennung durch den betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter setzt zumindest eine unmittelbare vertragliche --Inhalt, Umfang sowie Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung konkretisierende-- Beziehung zwischen diesem bzw. seinen Untergliederungen und dem Unternehmer voraus (BFH-Urteile vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08, BFHE 232, 232, und in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634).

    Die Voraussetzungen einer solchen Einbindung der Träger der freien Jugendhilfe in die Leistungserbringung des Jugendhilferechts unter Übernahme der Kosten für die erbrachten Leistungen durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe regeln unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen vielmehr §§ 75 ff. SGB VIII für anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und für sonstige Einrichtungen die Vorschriften über die Entgeltfinanzierung der §§ 78a ff. SGB VIII. In dieser unmittelbaren Einbindung in die Leistungserbringung des Jugendhilferechts aufgrund einer den Inhalt, den Umfang sowie die Verantwortung für die Durchführung der übertragenen Aufgabe konkretisierenden Rechtsbeziehung zwischen dem freien und dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe, sieht der Senat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung eines Unternehmers als Einrichtung mit sozialem Charakter aufgrund der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit (BFH-Urteil in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634) - das entscheidende Merkmal für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften des Jugendhilferechts.

    Denn auch insoweit ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634; a.A. allerdings Hölzer in: Rau/Dürrwächter, § 4 Nr. 25 UStG, Rn. 101), der der Senat folgt, Voraussetzung für eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter zumindest eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem Mitgliedstaat bzw. seinen Untergliederungen und dem Unternehmer, die den Inhalt, den Umfang sowie die Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgabe konkretisiert.

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2014 - 4 K 2056/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann sich ein Einzelner in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen (vgl. z.B. Urteil vom 10. September 2002 Rs. C-141/00, Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2002, 513).

    Ein Mitgliedstaat kann einem Steuerpflichtigen, der beweisen kann, dass er steuerrechtlich unter einen Befreiungstatbestand der Richtlinie fällt, nicht entgegenhalten, dass er die Vorschriften, die die Anwendung eben dieser Steuerbefreiung erleichtern sollen, nicht erlassen hat (EuGH-Urteil Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH in UR 2002, 513).

  • BFH, 30.07.2008 - V R 66/06

    Steuerbefreiung im Bereich der Jugenderziehung

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2014 - 4 K 2056/11
    Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter aufgrund der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit reicht es für sich allein jedoch nicht schon aus, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine vom Mitgliedstaat ausdrücklich oder zumindest aufgrund unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zu dem örtlichen Träger der Sozialversicherung anerkannte Einrichtung tätig geworden ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, und vom 30. Juli 2008 V R 66/06, BFHE 223, 381, BStBl II 2010, 507, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u. a., der

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2014 - 4 K 2056/11
    Die Anerkennung durch den betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter setzt zumindest eine unmittelbare vertragliche --Inhalt, Umfang sowie Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung konkretisierende-- Beziehung zwischen diesem bzw. seinen Untergliederungen und dem Unternehmer voraus (BFH-Urteile vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08, BFHE 232, 232, und in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2014 - 4 K 2056/11
    Die genannten Leistungen sind jedoch nur steuerfrei, wenn sie von "Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen (privaten) Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit im wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden sind", erbracht werden (EuGH-Urteile vom 26. Mai 2005 Rs. C-498/03, Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., UR 2005, 453, und vom 15. November 2012 C-174/11 - Zimmermann, UR 2013, 35).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2014 - 4 K 2056/11
    Die genannten Leistungen sind jedoch nur steuerfrei, wenn sie von "Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen (privaten) Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit im wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden sind", erbracht werden (EuGH-Urteile vom 26. Mai 2005 Rs. C-498/03, Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., UR 2005, 453, und vom 15. November 2012 C-174/11 - Zimmermann, UR 2013, 35).
  • BFH, 06.04.2016 - V R 55/14

    Umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Oktober 2014  4 K 2056/11 und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 9. Juni 2011 sowie der Umsatzsteuerbescheid des Finanzamts vom 15. Juni 2010 aufgehoben.

    Die Klage wies das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 164 veröffentlichten Urteil ab.

    Die Klägerin beantragt, den Bescheid über Umsatzsteuer für 2007 vom 15. Juni 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2011 sowie das Urteil des FG vom 22. Oktober 2014  4 K 2056/11 aufzuheben.

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