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   FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 278/18   

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FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 278/18 (https://dejure.org/2018,48476)
FG Köln, Entscheidung vom 22.11.2018 - 4 K 278/18 (https://dejure.org/2018,48476)
FG Köln, Entscheidung vom 22. November 2018 - 4 K 278/18 (https://dejure.org/2018,48476)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Abgabenordnung/Steuerberatungsgesetz: Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Bevollmächtigten wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige nach § 3a StBerG i.d.F. vom 23.6.2017

  • Wolters Kluwer

    Einschränkung der Befugnisse eines in den Niederlanden ansässigen Steuerberaters; Behinderung der Leistungserbringungen an in Deutschland ansässige Wirtschaftsteilnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 56 ; StBerG § 3 Nr. 1
    Einschränkung der Befugnisse eines in den Niederlanden ansässigen Steuerberaters; Behinderung der Leistungserbringungen an in Deutschland ansässige Wirtschaftsteilnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung/Steuerberatungsgesetz - Feststellungsklage, Anfechtungsklage, geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, Zurückweisung eines im EU-Ausland niedergelassenen Bevollmächtigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 472
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 19.10.2016 - II R 44/12

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 278/18
    Die in dem Urteil so bezeichnete "X-Steuerberatungsgesellschaft" sei die K Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. Aufgrund der unbedingten Bindungswirkung des Urteils sei dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht anderes übrig geblieben als mit Urteil vom 19.10.2016, II R 44/12, ebenfalls zu bestätigen, dass die X-Steuerberatungsgesellschaft im Umfang ihrer Berechtigung in G (NL) berechtigt sei, EU-weit, also auch für Wirtschaftsteilnehmer in Deutschland, Dienstleistungen zu erbringen.

    Sinngemäß heißt es weiter, der Beklagte interpretiere die Entscheidung des BFH vom 19.10.2016, II R 44/12 falsch.

    Der BFH hat zwar in seinem Urteil vom 19.10.2016, II R 44/12 (Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2017, 797, Rn. 14-16) ausgeführt, ein Klageantrag, wie der zitierte, sei nicht als Feststellungsklage, sondern als Anfechtungsklage auszulegen.

    Denn der Beklagte legt die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage zu § 80 AO, § 3 Buchst. a StBerG sowie Art. 56, 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH und des BFH (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827; BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797) zugrunde.

    § 2 Satz 1 StBerG gilt auch für Steuerberatungsgesellschaften, die - wie die Klägerin - ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) haben und von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat (Niederlande) aus Hilfe in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige leisten (BFH-Urteil vom 19.10.2016, II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 28).

    Eine Dienstleistung, mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht wird, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 34), fällt weder unter Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 40; BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 54).

    Da der EuGH hierzu keine Rechtsgrundsätze aufgestellt hat, obliegt es den nationalen Behörden und Gerichten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine in anderen Mitgliedstaaten erworbene Qualifikation eine Befugnis des Dienstleisters zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch grenzüberschreitende Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige begründet (BFH, Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 57).

    Sind bei einer Steuerberatungsgesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt, ist die Gesellschaft nur zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige befugt, wenn der die Dienstleistung erbringende Geschäftsführer die in dem anderen Mitgliedstaat erworbene Qualifikation besitzt (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 61).

    Die berufliche Qualifikation kann sich aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer steuerberatenden Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat vermittelt, oder - falls eine solche in dem anderen Mitgliedstaat nicht erforderlich ist - aufgrund der dort im Zusammenhang mit der Steuerberatung gewonnenen Berufserfahrung ergeben (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 58).

    Die Berufsausübung in dem anderen Mitgliedstaat darf sich in diesem Fall aber nicht von vornherein darauf beschränken, ausschließlich grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige zu erbringen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 59 noch zur früheren Fassung von § 3 Buchst. a StBerG, die eine mindestens zweijährige Tätigkeit forderte).

    Ein Versicherungsschutz für Beratungsleistungen i.S. des § 3 Buchst. a StBerG a.F. reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 62 - 63).

    Der Dienstleister, der sich auf die Dienstleistungsfreiheit beruft, trägt insoweit die Feststellungslast für alle Tatsachen, die für eine Anwendung der Dienstleistungsfreiheit erforderlich sind (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797).

    Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des EuGH und des BFH (EuGH, Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17.12.2015 C-342/14, EU:C:2015:827, Rn. 40 zu Art. 5 Richtlinie 2005/36/EG und zu Art. 16 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2006/123/EG bzw. BFH-Urteil vom 19.10.2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 54 und 80 ff. zu Richtlinie 2000/31/EG).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-342/14

    X-Steuerberatungsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 278/18
    Denn der Beklagte legt die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage zu § 80 AO, § 3 Buchst. a StBerG sowie Art. 56, 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH und des BFH (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827; BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797) zugrunde.

    Vielmehr hat der EuGH in seinem Urteil "X-Steuerberatungsgesellschaft" bereits explizit festgestellt, dass die Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 3 Buchst. a StBerG in seiner alten Fassung auf die vorliegende Konstellation nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit der Regelung bezweckten Ziels - der Verhinderung von Steuerhinterziehung und des Verbraucherschutzes - erforderlich ist (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 56; vgl. Europarechtskonformität der Neufassung auch Kämmerer, DStR 2016, 558, 560).

    Eine Dienstleistung, mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht wird, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 34), fällt weder unter Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 40; BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 54).

    Fehlen nationale Regelungen, die eine Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation einer Gesellschaft oder der für sie handelnden Personen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erlauben, oder sind solche nationalen Regelungen im Hinblick auf ihre - vermeintliche - Europarechtswidrigkeit nicht anwendbar, gebietet es nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827) die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, eine solche Qualifikation ihrem Wert entsprechend anzuerkennen und angemessen zu berücksichtigen.

    Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des EuGH und des BFH (EuGH, Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17.12.2015 C-342/14, EU:C:2015:827, Rn. 40 zu Art. 5 Richtlinie 2005/36/EG und zu Art. 16 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2006/123/EG bzw. BFH-Urteil vom 19.10.2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 54 und 80 ff. zu Richtlinie 2000/31/EG).

  • BFH, 14.04.2009 - II B 92/08

    Rüge eines Verfahrensmangels - Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht -

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 278/18
    Es bleibe daher dabei, dass nach dem Wortlaut des ex-Art. 50 EGV = Art. 57 AEUV und somit auch nach der gefestigten Rechtsprechung (z.B. EuGH 11.12.2003 C-215/01, Sammlung 2003 I-14847-14886; BGH vom 26.1.2006 IX ZR 225/04; BFH vom 14.4.2009 II B 92/08) in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit nur eine grenzüberschreitende, vorübergehende Hilfeleistung, also eine zeitlich beschränkte Leistung falle, die ohne dauerhafte Niederlassung in Deutschland erbracht werde.

    Das Urteil des BFH vom 14.4.2009 (II B 92/08 a.a.O.) sei auch nicht etwa gemeinschaftsrechtswidrig.

  • BFH, 21.07.2011 - II R 6/10

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 278/18
    Darüber hinaus kann eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige, nicht in Deutschland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige nur erbringen, wenn sie über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 21.7.2011 II R 6/10, BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906).
  • BVerfG, 02.12.2014 - 2 BvR 655/14

    Vereinbarkeit des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog.

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 278/18
    Als Instanzgericht ist das FG, selbst wenn weder ein offensichtlicher Europarechtsverstoß noch eine offensichtliche europarechtskonforme Rechtslage besteht, gemäß § 267 Ab. 2 und 3 AEUV zur Vorlage an den EuGH berechtigt, aber nicht verpflichtet (vgl. BVerfG-Beschluss vom 2.12.2014 2 BvR 655/14, WM 2015, 122 Rn. 18).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 278/18
    Weiterhin bestehe Nichtigkeit wie auch Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen die Entscheidung des EuGH, die alle Behörden binde (§ 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG - i.V.m. dem "Solange-II-Beschluss" des BVerfG vom 22.10.1986 2 BvR 197/83).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-215/01

    DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE VERSTÖSST GEGEN DIE

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 278/18
    Es bleibe daher dabei, dass nach dem Wortlaut des ex-Art. 50 EGV = Art. 57 AEUV und somit auch nach der gefestigten Rechtsprechung (z.B. EuGH 11.12.2003 C-215/01, Sammlung 2003 I-14847-14886; BGH vom 26.1.2006 IX ZR 225/04; BFH vom 14.4.2009 II B 92/08) in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit nur eine grenzüberschreitende, vorübergehende Hilfeleistung, also eine zeitlich beschränkte Leistung falle, die ohne dauerhafte Niederlassung in Deutschland erbracht werde.
  • BFH, 20.12.2000 - I R 50/00

    Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden nach § 18 AStG

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 278/18
    Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, richtet sich nach den jeweiligen für das Verfahren der Behörde maßgebenden Rechtsvorschriften (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.12.2000 I R 50/00, BStBl. II 2001, 381).
  • BFH, 01.10.1992 - IV R 34/90

    Auswirkungen eines groben Schätzfehlers des Finanzamts

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 278/18
    Um das Anfechtungserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit nicht zu beeinträchtigen, hat die Rechtsprechung einen besonders schwerwiegenden Fehler nur angenommen, wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maße verletzt, dass von niemanden erwartet werden kann, den ergangenen Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BFH-Urteil vom 01.10.1992 IV R 34/90, BStBl II 1993, 259; Gräber, FGO, § 41 Rn. 24).
  • BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84

    Befugnis der Finanzbehörde zur Auskunftserteilung im gewerberechtlichen

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 278/18
    Die Feststellungsklage ist nicht gegeben, wenn der Kläger sein Prozessziel auf anderem Wege schneller, einfacher und billiger erreichen kann (BFH-Urteil vom 10.2.1987 VII R 77/84, BFHE 149, 387, 389, BStBl II 1987, 545).
  • BGH, 26.01.2006 - IX ZR 225/04

    Erbringung von Hilfeleistungen in Steuersachen durch im Inland nicht berechtigte

  • BFH, 21.08.2008 - VIII B 70/08

    Prozessführung: Zurückweisung eines im Ausland als

  • BFH, 26.08.2008 - I B 9/08

    Zurückweisung einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassenen

  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 126.84

    Isolierte Anfechtungsklage - Nichtigkeitsfeststellung

  • BFH, 06.04.2011 - VIII B 89/10

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten nicht beschwerdefähig

  • BVerwG, 07.01.2013 - 8 B 57.12

    Unzulässige Klageerhebung wegen Identität des Streitgegenstandes

  • FG Köln, 26.11.2015 - 12 K 3926/12

    Abgabenordnung: Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen

  • BFH, 22.11.2019 - II S 14/19

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22.11.2019, II S 11-13/19 und II S 15-20/19 -

    Mit Beschlüssen vom 08.05.2019 - II B 6/19 und II B 13-15/19 verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerden der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen die Urteile des Finanzgerichts Köln vom 22.11.2018 - 4 K 213/18, 4 K 278/18, 4 K 1072/18 und 4 K 2210/18 mangels ordnungsgemäßer Vertretung als unzulässig.
  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

    Bereits der EuGH hatte in seinem Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 (s. HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 48 und 52) explizit festgestellt, dass die Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 3a StBerG in seiner alten Fassung auf die vorliegende Konstellation nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung des mit der Regelung bezweckten Ziels - der Verhinderung von Steuerhinterziehung und des Verbraucherschutzes - erforderlich sei (EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 56; dem folgend: FG Köln, Urteil vom 22.11.2018 4 K 278/18, EFG 2019, 472).
  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1203/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

    Bereits der EuGH hatte in seinem Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 (s. HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 48 und 52) explizit festgestellt, dass die Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 3a StBerG in seiner alten Fassung auf die vorliegende Konstellation nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung des mit der Regelung bezweckten Ziels - der Verhinderung von Steuerhinterziehung und des Verbraucherschutzes - erforderlich sei (EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 56; dem folgend: FG Köln, Urteil vom 22.11.2018 4 K 278/18, EFG 2019, 472).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.09.2023 - 2 K 211/21

    Hilfsweise Erhebung einer Anfechtungsklage neben einer

    Ausgeschlossen ist nach dem Normzweck nur die kumulative Erhebung beider Klagearten (FG Köln, Urteil vom 22. November 2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480, Rz. 38; vom 22. November 2018 4 K 278/18, EFG 2022, 474, Rz. 26 f., jeweils m.w.N).
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