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   FG Köln, 23.05.2012 - 4 K 2429/09   

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FG Köln, 23.05.2012 - 4 K 2429/09 (https://dejure.org/2012,21352)
FG Köln, Entscheidung vom 23.05.2012 - 4 K 2429/09 (https://dejure.org/2012,21352)
FG Köln, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - 4 K 2429/09 (https://dejure.org/2012,21352)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines beschränkt Steuerpflichtigen auf Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids für die Anerkennung von Zahlungen an einen Elternteil als dauernde Last und damit als Sonderausgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung zur Abzugsfähigkeit festgestellter Sonderausgaben, Versorgungsleistungen, Abzugsberechtigung bei beschränkter Steuerpflicht, Kapitalverkehrsfreiheit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Feststellungsverfahren, Beschränkte ESt-Pflicht, EU-Recht: - Bindungswirkung zur Abzugsfähigkeit festgestellter Sonderausgaben, Versorgungsleistungen, Abzugsberechtigung bei beschränkter Steuerpflicht, Kapitalverkehrsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2025
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 18.04.2012 - X R 34/10

    Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2012 - 4 K 2429/09
    Die Feststellungswirkung bezieht sich nur auf die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf solche, die außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkunftserzielung liegen (vgl. Urteil des BFH vom 18.04.2012 X R 34/10, DB 2012, 1476).

    Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung, ob ein Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 EStG erfüllt und damit die Entscheidung über die Abzugsfähigkeit von dauernden Lasten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dem individuellen Veranlagungsverfahren vorbehalten, da diese Entscheidung von Umständen abhängt, die der Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft verwirklicht (vgl. hierzu auch Urteile des BFH vom 18.04.2012 X R 34/10, DStR 2012, 1327 und vom 11.12.1997 III R 14/96, BStBl II 1999, 401; Urteil des FG Niedersachsen vom 05.03.2003 9 K 4/99, EFG 2003, 1108; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgaben- und zur Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz. 164a).

  • FG München, 26.07.2005 - 6 K 85/03

    Einbeziehung von Sonderausgaben (Versorgungsleistungen) in das

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2012 - 4 K 2429/09
    Insoweit werde auf das Urteil des FG München EFG 2006, Seite 11 Bezug genommen.

    Insoweit sind die Feststellungsbescheide Grundlagenbescheide für die im vorliegenden Verfahren angegriffenen Einkommensteuerbescheide (vgl. hierzu auch Urteil des FG München vom 26.07.2005 6 K 85/03, EFG 2006, 11).

  • EuGH, 31.03.2011 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2012 - 4 K 2429/09
    Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil vom 31.03.2011 im Verfahren C 450/09 zutreffend entschieden, dass die Versagung des Sonderausgabenabzugs für beschränkt Steuerpflichtige europarechtswidrig sei, wenn die Versorgungsleistung auf der Übertragung von in Deutschland steuerpflichtigen Vermögenswerten beruhe.

    Nach dem EUGH-Urteil vom 31.03.2011 in der Rechtssache C-450/09 - Schröder - steht Art. 63 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die es einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen erlaubt, die einem Elternteil, der ihm eine in diesem Staat belegene Immobilien übertragen hat, gezahlten Renten von Einkünften aus der Vermietung dieser Immobilien abzuziehen, gebietsfremden Steuerpflichtigen einen solchen Abzug jedoch nicht gewährt, soweit die Verpflichtung zur Zahlung dieser Renten auf der Übertragung der Immobilien beruht.

  • BFH, 22.04.1998 - XI R 10/97

    Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2012 - 4 K 2429/09
    Im Übrigen werde auf das Urteil des BFH in BStBl II 1998, S. 663 hingewiesen, wonach auch über Fragen, die durch die beschränkte Steuerpflicht eines Gesellschafters entständen, im Feststellungsbescheid zu entscheiden sei.
  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2012 - 4 K 2429/09
    Wegen der größeren Sachnähe verbleibt dem Betriebsfinanzamt bei der Gewinnfeststellung lediglich die Entscheidung über den Anteil des Mitunternehmers am Freibetrag (vgl. Urteile des BFH vom 10.07.1986 IV R 12/81, BStBl 1986 II S. 811, vom 01.12.1992 VIII R 57/90, BStBl 1994 II S. 607 und vom 21.09.1995 IV R 1/95 BStBl 1995 II S. 893; ferner R 16(13) EStR 2008).
  • BFH, 18.12.1991 - X R 38/90

    - Berichtigung von Rechtsfehlern gem. § 177 AO 1977 nach Eintritt der

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2012 - 4 K 2429/09
    Rechtsfehlerhaft i.S. des § 177 AO ist ein Bescheid, wenn geltendes Recht unrichtig angewendet wurde oder wenn der Steuerfestsetzung ein Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, der sich als unrichtig erweist (vgl. z.B. Urteil des BFH vom 18. Dezember 1991 X R 38/90, BFHE 167, 1, BStBl II 1992, 504).
  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 57/90

    Folgen der Zahlung eines Spitzenausgleichs bei einer Realteilung

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2012 - 4 K 2429/09
    Wegen der größeren Sachnähe verbleibt dem Betriebsfinanzamt bei der Gewinnfeststellung lediglich die Entscheidung über den Anteil des Mitunternehmers am Freibetrag (vgl. Urteile des BFH vom 10.07.1986 IV R 12/81, BStBl 1986 II S. 811, vom 01.12.1992 VIII R 57/90, BStBl 1994 II S. 607 und vom 21.09.1995 IV R 1/95 BStBl 1995 II S. 893; ferner R 16(13) EStR 2008).
  • BFH, 21.09.1995 - IV R 1/95

    Der erhöhte Freibetrag nach § 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG ist auch

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2012 - 4 K 2429/09
    Wegen der größeren Sachnähe verbleibt dem Betriebsfinanzamt bei der Gewinnfeststellung lediglich die Entscheidung über den Anteil des Mitunternehmers am Freibetrag (vgl. Urteile des BFH vom 10.07.1986 IV R 12/81, BStBl 1986 II S. 811, vom 01.12.1992 VIII R 57/90, BStBl 1994 II S. 607 und vom 21.09.1995 IV R 1/95 BStBl 1995 II S. 893; ferner R 16(13) EStR 2008).
  • BFH, 11.12.1997 - III R 14/96

    Einkünftefeststellung bei Zebragesellschaften

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2012 - 4 K 2429/09
    Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung, ob ein Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 EStG erfüllt und damit die Entscheidung über die Abzugsfähigkeit von dauernden Lasten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dem individuellen Veranlagungsverfahren vorbehalten, da diese Entscheidung von Umständen abhängt, die der Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft verwirklicht (vgl. hierzu auch Urteile des BFH vom 18.04.2012 X R 34/10, DStR 2012, 1327 und vom 11.12.1997 III R 14/96, BStBl II 1999, 401; Urteil des FG Niedersachsen vom 05.03.2003 9 K 4/99, EFG 2003, 1108; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgaben- und zur Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz. 164a).
  • BFH, 09.08.2006 - II R 24/05

    Saldierung materieller Fehler auch bei Teilverjährung, Bestimmung des

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2012 - 4 K 2429/09
    Den Änderungsrahmen (vgl. dazu Urteil des BFH vom 10. August 2006 II R 24/05, BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87) geben die in den Einkommensteuerbescheiden vom 07.05.2009 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zuungunsten des Klägers berücksichtigten laufenden Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 45.882 EUR (2003) und in Höhe von 80.621 EUR (2004) vor.
  • FG Niedersachsen, 05.03.2003 - 9 K 4/99

    Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bei nur kurzfristigem Aufenthalt im Inland

  • BFH, 10.06.2015 - I R 63/12

    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids

    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Mai 2012  4 K 2429/09 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 9. Juli 2009 (soweit sie zum Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2003 vom 7. Mai 2009 ergangen ist) aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) Köln sah die Voraussetzungen für einen Abzug in materiell-rechtlicher Hinsicht für alle Jahre als erfüllt an und entsprach dem Begehren des Klägers zu den Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006 in einem gesonderten Verfahren (Rechtsstreit 4 K 3870/08) und zu den Veranlagungszeiträumen 2003, 2004 und 2007 im Urteil vom 23. Mai 2012  4 K 2429/09, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 2025.

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