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   FG Köln, 24.01.2019 - 12 K 2605/15   

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https://dejure.org/2019,62404
FG Köln, 24.01.2019 - 12 K 2605/15 (https://dejure.org/2019,62404)
FG Köln, Entscheidung vom 24.01.2019 - 12 K 2605/15 (https://dejure.org/2019,62404)
FG Köln, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 12 K 2605/15 (https://dejure.org/2019,62404)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer: Behandlung von Verlusten aus Swapgeschäften; Bewertungseinheit von Darlehensvertrag und Swapgeschäften

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Behandlung von Verlusten aus Swapgeschäften - Bewertungseinheit von Darlehensvertrag und Swapgeschäften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 4 S. 3; HGB § 254
    Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Swapgeschäften; Vereinbarungen zum Austausch künftiger Zahlungsströme

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verlust: Ausgleich/Verrechnung - Verluste aus Termingeschäften

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.08.2014 - X R 13/12

    CMS Spread Ladder Swap als der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz

    Auszug aus FG Köln, 24.01.2019 - 12 K 2605/15
    Es besteht in der Rechtsprechung und Kommentierung Einigkeit, dass Zinsswap-Vereinbarungen als Termingeschäfte zu qualifizieren sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.08.2014 X R 13/12, BStBl II 2015, 177 m.w.N.).

    Das setzt eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft voraus (vgl. BFH in BStBl II 2015, 177), an der es hier fehlt.

    Es liegt im Streitfall ein (Optimierungs-)Spekulationsgeschäft vor, das nicht zu den Sicherungsgeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG gehört (vgl. auch Kirchhof, EStG § 15 Rz. 419; siehe auch BFH in BStBl II 2015, 177 betreffend zinsoptimierende Swaps).

  • BFH, 28.04.2016 - IV R 20/13

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung des § 15 Abs.

    Auszug aus FG Köln, 24.01.2019 - 12 K 2605/15
    Nachdem die Kläger zunächst auch gerügt hatten, dass die auf die jeweiligen Feststellungsbeteiligten entfallenden Verlustanteile nach § 15 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 letzter HS und § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG in den Bescheiden nicht gesondert aufgeführt sind, hat der Beklagte am 27.06.2018 und 07.12.2018 die angefochtenen Bescheide entsprechend geändert und mit Blick auf das BFH-Urteil vom 28.04.2016 IV R 20/13, BStBl II 2016, 739 dahingehend neu gefasst, dass nunmehr die gewerblichen Einkünfte einschließlich der Verluste aus Termingeschäften und die darin enthaltenen Einkünfte aus Termingeschäften separat ausgewiesen sind.

    Es handelt sich um ein zukünftig zu erfüllendes Geschäft, das eine Beziehung zu einem Terminmarkt hat, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen und dessen Wert von der Entwicklung des 3-Monats EURIBOR sowie des Wechselkurses des Schweizer Franken als Basisgröße abhängig ist (zur Qualifizierung eines Zinswährungsswaps als Termingeschäft i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG siehe auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.2013 Az.10 K 3512/11, DStRE 2015, 270 im Ergebnis bestätigt durch BFH-Urteil vom 28.04.2016 IV R 20/13, BStBl II 2016, 739).

    Zur Begründung wird auf die BFH-Urteile vom 28.04.2016 IV R 20/13, BStBl II 2016, 739 und 06.07.2016 I R 25/14, BStBl II 2018, 124 verwiesen, denen sich das Gericht anschließt.

  • BFH, 06.07.2016 - I R 25/14

    Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung

    Auszug aus FG Köln, 24.01.2019 - 12 K 2605/15
    Nach dem BFH-Urteil vom 06.07.2016 I R 25/14, BFH/NV 2016, 1821 umfasse der Regelungsinhalt des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht solche Geschäfte, die durch Lieferung des Basiswertes erfüllt werden müssten.

    Zur Begründung wird auf die BFH-Urteile vom 28.04.2016 IV R 20/13, BStBl II 2016, 739 und 06.07.2016 I R 25/14, BStBl II 2018, 124 verwiesen, denen sich das Gericht anschließt.

  • FG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 4 K 2859/09

    Zinsen und Zinsswapkosten als Werbungskosten - Umzugskosten

    Auszug aus FG Köln, 24.01.2019 - 12 K 2605/15
    Das FG Baden-Württemberg sei in seinem Urteil vom 17.04.2013 Az. 4 K 2859/09 der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten, wonach Zinsswaps steuerrechtlich stets getrennt von den Basisgeschäften zu beurteilen seien.

    cc) Das von den Klägern zur Stützung ihrer Rechtsauffassung zitierte Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.04.2013 Az. 4 K 2859/09 gibt für den Streitfall schon deshalb nichts her, weil dort über reine Zinsswaps zu entscheiden war, mit denen sich der Steuerpflichtige gegen nachteilige Schwankungen des Zinsniveaus abgesichert hat.

  • FG Baden-Württemberg, 08.04.2013 - 10 K 3512/11

    Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung betrieblicher Verluste aus

    Auszug aus FG Köln, 24.01.2019 - 12 K 2605/15
    Es handelt sich um ein zukünftig zu erfüllendes Geschäft, das eine Beziehung zu einem Terminmarkt hat, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen und dessen Wert von der Entwicklung des 3-Monats EURIBOR sowie des Wechselkurses des Schweizer Franken als Basisgröße abhängig ist (zur Qualifizierung eines Zinswährungsswaps als Termingeschäft i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG siehe auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.2013 Az.10 K 3512/11, DStRE 2015, 270 im Ergebnis bestätigt durch BFH-Urteil vom 28.04.2016 IV R 20/13, BStBl II 2016, 739).
  • FG Baden-Württemberg, 27.09.2007 - 10 K 303/05

    Private Veräußerungsgeschäfte: Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1

    Auszug aus FG Köln, 24.01.2019 - 12 K 2605/15
    In ihrer Rechtsaufassung sähen sie sich durch das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 27.09.2007 Az.10 K 303/05, EFG 2008, 282 bestätigt.
  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 35/15

    Zum Termingeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG

    Auszug aus FG Köln, 24.01.2019 - 12 K 2605/15
    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von dem Sachverhalt, über den der Bundesfinanzhof in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung zitierten Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 35/15, BStBl II 2018, 189) entschieden hat.
  • BFH, 09.02.2023 - IV R 23/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.02.2023 IV R 34/19 -

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24.01.2019 - 12 K 2605/15 betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 bis 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen, für die Kläger zu 2. bis 5. mit der Maßgabe, dass die Klage unzulässig ist.

    Soweit das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24.01.2019 - 12 K 2605/15 die gesonderte und einheitliche Feststellung des Verlustes aus Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 2009 und 2010 betrifft, ist es gegenstandslos.

    Mit Urteil vom 24.01.2019 - 12 K 2605/15 wies das Finanzgericht (FG) Köln die Klage als unbegründet ab.

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