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   FG Köln, 25.04.2001 - 5 K 3080/98   

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FG Köln, 25.04.2001 - 5 K 3080/98 (https://dejure.org/2001,11003)
FG Köln, Entscheidung vom 25.04.2001 - 5 K 3080/98 (https://dejure.org/2001,11003)
FG Köln, Entscheidung vom 25. April 2001 - 5 K 3080/98 (https://dejure.org/2001,11003)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 5 Abs. 2
    Steuerfreistellung bei Übergang des Grundstücks auf eine Gesamthand und nachfolgender Konzernumstrukturierung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuer: - Steuerfreistellung bei Übergang des Grundstücks auf eine Gesamthand und nachfolgender Konzernumstrukturierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Grunderwerbsteuervergünstigung; Teilhabe des Veräußerers an erwerbender Gesamthand; Ausbleiben wirtschaftlicher Veränderung durch Rechtsträgerwechsel; Einschränkung der gesamthänderischen Mitberechtigung; Verringerung der Beteiligung an der Gesellschaft; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 987
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 30.10.1996 - II R 72/94

    Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG

    Auszug aus FG Köln, 25.04.2001 - 5 K 3080/98
    Das Einspruchsverfahren wurde zunächst aufgrund des beim BFH unter dem Az. II R 72/94 anhängigen Revisionsverfahrens zum Ruhen gebracht.

    Nach Ergehen der der Entscheidung des BFH vom 30.10.1996 (BStBl II 1997, 87) wurde das Verfahren wieder aufgenommen.

    Allerdings sei zu beachten, daß dem BFH-Urteil vom 30.10.1996 (a. a. O.) ein dem Streitfall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen habe.

    Nach der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 30.10.1996 (II R 72/94, BStBl. II 1997, 87) beruht die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 2 GrEStG auf der Erwägung, daß trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisherige (das Grundstück in die Gesamthand einbringende) Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (vgl. BFH-Senatsurteile vom 06.10.1982 II R 92/80, BStBl II 1983, 138; vom 20.11.1982 II R 38/78, BStBl II 1983, 429 und vom 16.01.1991 II R 38/87, BStBl II 1991, 374).

    Da ferner das Erfordernis eines bereits im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung bestehenden Plans lediglich die Funktion hat, die tatsächliche Veränderung in der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers auf den Zeitpunkt der Grundstücksübertragung zurückzubeziehen (so BFH-Urteil in BStBl II 1997, 87), müssen die Grundstücksübertragung und die Veränderung in der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers nicht Teile eines einzigen, in seinen einzelnen Elementen aufeinander abgestimmten Plans sein.

    Dies ergibt sich auch aus dem BFH-Urteil v. 30.10.1996 (a.a.O.), wo das Gericht ausführt, daß ein Plan die Einbindung auch der Gesamthand bzw. der Gesamthänder durch Vereinbarungen oder sonstige Absprachen voraussetzt.

    Der Streitfall weicht - worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat - von den bisher vom BFH entschiedenen Fällen ab: In dem etwa dem BFH-Urteil vom 30.10.1996 (a.a.O.) zugrundeliegenden Fall gründeten zwei Aktiengesellschaften zum Zwecke des Neubaus eines Verwaltungsgebäudes im Wege der Sacheinlage eines in Bruchteilseigentum stehenden unbebauten Grundstücks eine GbR und brachten das Grundstück (Baugelände) dann in die GbR ein.

    Die vom BFH in seinem Urteil vom 30.10.1996 (a.a.O.) aufgestellten Rechtsgrundsätze gelten allerdings nach der Überzeugung des Senats und in Übereinstimmung mit Stimmen in der Literatur (Boruttau/Viskorf, § 5 GrEStG Rz. 63, dort insbesondere Bsp. 2) auch für Verschmelzungsfälle: Gibt der grundstückseinbringende Gesellschafter seine Beteiligung an der Gesamthand aufgrund eines bereits im Zeitpunkt der Grundstückseinbringung bestehenden Plans infolge eines Umwandlungsvorgangs jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von 12 bis 15 Monaten wieder auf, so ist ebenfalls die Grunderwerbsteuervergünstigung des § 5 Abs. 2 GrEStG zu versagen.

  • BFH, 16.01.1991 - II R 38/87

    Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG beim

    Auszug aus FG Köln, 25.04.2001 - 5 K 3080/98
    Nach der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 30.10.1996 (II R 72/94, BStBl. II 1997, 87) beruht die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 2 GrEStG auf der Erwägung, daß trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisherige (das Grundstück in die Gesamthand einbringende) Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (vgl. BFH-Senatsurteile vom 06.10.1982 II R 92/80, BStBl II 1983, 138; vom 20.11.1982 II R 38/78, BStBl II 1983, 429 und vom 16.01.1991 II R 38/87, BStBl II 1991, 374).

    Ist deshalb im Zeitpunkt der Einbringung der Einbringende durch (gesellschafts)vertragliche Abreden im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt, als sei er während der Dauer seiner Beteiligung an der Gesamthand und bei deren Beendigung nicht wie ein Eigentümer (anteilig) an den Wertveränderungen des Grundstücks beteiligt gewesen, so liegen die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG 1983 nicht vor (vgl. BFH-Senatsurteil in BStBl II 1991, 374).

    Dasselbe gilt für die Fälle, in denen der Einbringende entsprechend einem bereits im Einbringungszeitpunkt bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen soll oder sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung des Gesellschafters verringern soll (vgl. zuletzt BFH-Urteile in BStBl II 1991, 374 sowie vom 16.01.1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132 und vom 13.05.1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50).

    Denn auch hier verfügt der einbringende Gesellschafter bereits im Zeitpunkt der Einbringung über keine vollwertige gesamthänderische Mitberechtigung an dem eingebrachten Grundstück, weil sich bei einem nur kurzfristigen Verbleiben in der Gesamthand die mit dem Grundeigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Chancen weder regelmäßig verwirklichen, noch üblicherweise von den Beteiligten auch nur wertmäßig ermittelt werden (vgl. BFH-Senats-Urteil in BStBl II 1991, 374).

  • BFH, 04.08.1999 - II B 3/99

    Grunderwerbsteuer: Übergang auf eine Gesamthand

    Auszug aus FG Köln, 25.04.2001 - 5 K 3080/98
    Schließlich stütze auch der BFH-Beschluß vom 04.08.1999 ( II B 3/99, BStBl II 1999, 834) die hier geäußerte Rechtsauffassung.

    Die vorgenannten Grundsätze hat der BFH in seinem Beschluß vom 04.08.1999 ( II B 3/99, BStBl. II 1999, 834) bestätigt und wie folgt konkretisiert: Der Fortbestand der Teilhabe des bisherigen Alleineigentümers am Grundstückswert fehlt danach auch dann, wenn die Grundstücksübertragung einerseits und die Veränderung in der Gesellschafterstellung andererseits auf voneinander unabhängigen Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten beruhen.

    (3) Dies entspricht den vom BFH in seinem Beschluß vom 04.08.1999 (II B 3/99, BStBl. II 1999, 834) aufgestellten Rechtsgrundsätzen, wonach der Fortbestand der Teilhabe des bisherigen Alleineigentümers am Grundstückswert auch dann fehlt, wenn die Grundstücksübertragung einerseits und die Veränderung in der Gesellschafterstellung andererseits auf voneinander unabhängigen Vereinbarungen beruhen, der Gesellschafterwechsel aber im Einbringungszeitpunkt schon feststeht bzw. - so die Interpretation des hiesigen Senats - bereits vorgesehen ist.

  • BFH, 06.10.1982 - II R 92/80

    Keine Steuervergünstigung von Grundstückseinbrinung in Gesamthand bei

    Auszug aus FG Köln, 25.04.2001 - 5 K 3080/98
    Nach der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 30.10.1996 (II R 72/94, BStBl. II 1997, 87) beruht die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 2 GrEStG auf der Erwägung, daß trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisherige (das Grundstück in die Gesamthand einbringende) Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (vgl. BFH-Senatsurteile vom 06.10.1982 II R 92/80, BStBl II 1983, 138; vom 20.11.1982 II R 38/78, BStBl II 1983, 429 und vom 16.01.1991 II R 38/87, BStBl II 1991, 374).
  • BFH, 16.01.1991 - II R 44/87

    Erhebung der Grunderwerbssteuer beim Übergang eines Grundstücks von einem

    Auszug aus FG Köln, 25.04.2001 - 5 K 3080/98
    Dasselbe gilt für die Fälle, in denen der Einbringende entsprechend einem bereits im Einbringungszeitpunkt bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen soll oder sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung des Gesellschafters verringern soll (vgl. zuletzt BFH-Urteile in BStBl II 1991, 374 sowie vom 16.01.1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132 und vom 13.05.1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50).
  • BFH, 13.05.1992 - II R 123/89

    Befreiung eines Grundstückserwerbs gemäß § 5 Abs. 2 Grunderwerbssteuergesetz

    Auszug aus FG Köln, 25.04.2001 - 5 K 3080/98
    Dasselbe gilt für die Fälle, in denen der Einbringende entsprechend einem bereits im Einbringungszeitpunkt bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen soll oder sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung des Gesellschafters verringern soll (vgl. zuletzt BFH-Urteile in BStBl II 1991, 374 sowie vom 16.01.1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132 und vom 13.05.1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50).
  • BFH, 10.07.1996 - II R 33/94

    Grundstück - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Zeitpunkt der Einbringung -

    Auszug aus FG Köln, 25.04.2001 - 5 K 3080/98
    Dem tatsächlichen Vollzug eines solchen Plans, d.h. dem tatsächlichen Ausscheiden bzw. der tatsächlichen Verringerung der Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters kommt keine eigene tatbestandsbegründende Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 10.07.1996 II R 33/94, BStBl II 1996, 533).
  • BFH, 24.11.1982 - II R 38/78

    Zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstückseinbringung in Gesamthand

    Auszug aus FG Köln, 25.04.2001 - 5 K 3080/98
    Nach der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 30.10.1996 (II R 72/94, BStBl. II 1997, 87) beruht die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 2 GrEStG auf der Erwägung, daß trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisherige (das Grundstück in die Gesamthand einbringende) Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (vgl. BFH-Senatsurteile vom 06.10.1982 II R 92/80, BStBl II 1983, 138; vom 20.11.1982 II R 38/78, BStBl II 1983, 429 und vom 16.01.1991 II R 38/87, BStBl II 1991, 374).
  • BFH, 15.12.2004 - II R 37/01

    Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG bei beabsichtigter Verschmelzung des

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 987 veröffentlicht.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Köln vom 25. April 2001 5 K 3080/98, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. Juni 1997 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18. März 1998 aufzuheben.

  • FG Köln, 19.12.2007 - 5 K 4403/03

    Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz

    Auch aus dem Urteil des 5. Senats des Finanzgerichts Köln vom 25.4.2001, 5 K 3080/98, EFG 2001, 987 (bestätigt durch BFH-Urteil vom 15.12.2004 II R 37/01, BStBl II 2005, 303) ergebe sich, dass § 5 Abs. 2 GrEStG nur dann nicht anzuwenden sei, wenn der einbringende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheide (bzw. seine Beteiligung verringere), solange das eingebrachte Grundstück der Gesamthand grunderwerbsteuerlich gehöre.
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