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   FG Köln, 25.10.2016 - 3 K 887/16   

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FG Köln, 25.10.2016 - 3 K 887/16 (https://dejure.org/2016,43170)
FG Köln, Entscheidung vom 25.10.2016 - 3 K 887/16 (https://dejure.org/2016,43170)
FG Köln, Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - 3 K 887/16 (https://dejure.org/2016,43170)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellungsbegehren betreffend die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Steuerklassenwechsels; Änderung der Steuerklassen für in einem Dienstverhältnis stehende Ehegatten

  • Techniker Krankenkasse
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsbegehren betreffend die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Steuerklassenwechsels; Änderung der Steuerklassen für in einem Dienstverhältnis stehende Ehegatten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer - Mehrfacher unterjähriger Wechsel der Steuerklasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Weiterer Wechsel der Steuerklasse für höheres Elterngeld

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf erneuten Wechsel der Steuerklasse zur Erlangung eines höheren Elterngeldes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elterngeld: Zweiter Steuerklassenwechsel vor der Geburt?

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 66
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 3/08 R

    Elterngeld - Bemessungsgrundlage - Einkommen - Lohnsteuerklasse - Wechsel -

    Auszug aus FG Köln, 25.10.2016 - 3 K 887/16
    Das Bundessozialgericht habe dieses Vorgehen 2009 abgesegnet (B 10 EG 3/08 R).

    Das von der Klägerin angesprochene Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.06.2009, B 10 EG 3/08 R, sei nicht einschlägig.

    Soweit die Klägerin sich auf das Urteil des BSG vom 25.06.2009, B 10 EG 3/08 R, NJW 2010, 1485, beruft, in dem dieses den Rechtsmissbrauch eines Steuerklassenwechsels allein zur Erhöhung des Elterngeldes gerade abgelehnt hat, so betrifft dieses einen anderen, mit dem Fall der Klägerin nicht vergleichbaren Sachverhalt.

    Wenn der Rechtsmissbrauch in dem Urteil des BSG vom 25.06.2009, B 10 EG 3/08 R, NJW 2010, 1485, schon mit der Begründung verneint worden ist, dem Gesetzgeber sei das Problem des im Hinblick auf das Elterngeld vorgenommenen Steuerklassenwechsels bekannt gewesen, und er habe es dennoch unterlassen, eine den § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG insoweit sogar beschränkende Regelung in das Gesetz aufzunehmen, so kann daraus keinesfalls geschlossen werden, der Gesetzgeber wolle gerade einen vom Gesetz noch nicht einmal vorgesehenen Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Elterngeldes ermöglichen.

  • BFH, 10.02.2010 - XI R 3/09

    Anforderungen an eine Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus FG Köln, 25.10.2016 - 3 K 887/16
    Die begehrte Feststellung muss zu einer Positionsverbesserung der Klägerin führen können (vgl. BFH 10.02.2010 - XI R 3/09, BFH/NV 2010, 1450; BFH 12.03.2009 - X B 265/07, BFH/NV 2009, 1083; Schmidt-Troje, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 100 FGO, Rn. 45, Stand Februar 2013).

    Das Feststellungsinteresse muss - sofern es nicht offensichtlich ist - vom Kläger substantiiert dargelegt werden (BFH 10.02.2010 - XI R 3/09, BFH/NV 2010, 1450 m.w.N.).

  • BFH, 10.07.2002 - X R 65/96

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Anhebung der ESt-Vorauszahlungen

    Auszug aus FG Köln, 25.10.2016 - 3 K 887/16
    Eine Fortsetzungsfeststellungsklage kann auch dann erhoben werden, wenn sich - wie hier - der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. BFH 10.07.2002 - X R 65/96, BFH/NV 2002, 1567; Schmidt-Troje, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 100 FGO, Rn. 44, Stand Februar 2013).
  • BFH, 29.05.2008 - III R 3/05

    Investitionszulage für kleine und mittlere Betriebe des Groß- und Einzelhandels

    Auszug aus FG Köln, 25.10.2016 - 3 K 887/16
    Eine teleologische Reduktion scheidet dagegen aus, wenn der weite Wortlaut Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. FG München 15.06.2016 - 9 K 190/16, EFG 2016, 1503; BFH 29.05.2008 - III R 3/05, BStBl. II 2008, 884 m.w.N.).
  • BFH, 06.12.2013 - III R 2/12

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache - Klägerseitige

    Auszug aus FG Köln, 25.10.2016 - 3 K 887/16
    Zum Rechtsschutzbedürfnis bezüglich der Änderung von Steuerklassen nach Ablauf des Kalenderjahres habe der BFH z.B. in seinem Aussetzungsbeschluss vom 06.12.2013, III R 2/12, Stellung genommen.
  • FG Düsseldorf, 07.04.2003 - 7 K 3301/02

    Lohnsteuerklassenwechsel; Stichtag; Rückwirkende Änderung;

    Auszug aus FG Köln, 25.10.2016 - 3 K 887/16
    Insoweit konnte die Klägerin nur noch den Antrag auf Feststellung stellen, dass die Ablehnung vom 21.04.2015, ihr ab Mai 2015 die Steuerklasse III zuzuweisen, und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11.03.2016 rechtswidrig gewesen sind (vgl. FG Düsseldorf 07.04.2003 - 7 K 3301/02 F, EFG 2003, 1104; BFH 7.6.1989 - X R 12/84, BStBl. II 1989, 976).
  • FG München, 15.06.2016 - 9 K 190/16

    Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1

    Auszug aus FG Köln, 25.10.2016 - 3 K 887/16
    Eine teleologische Reduktion scheidet dagegen aus, wenn der weite Wortlaut Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. FG München 15.06.2016 - 9 K 190/16, EFG 2016, 1503; BFH 29.05.2008 - III R 3/05, BStBl. II 2008, 884 m.w.N.).
  • BFH, 26.09.2007 - I R 43/06

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus FG Köln, 25.10.2016 - 3 K 887/16
    Denn die Frage, ob die Ablehnung des Steuerklassenwechsels der Klägerin ab Mai 2015 rechtswidrig gewesen ist, kann nicht in einem anderen Verfahren - insbesondere nicht in dem Verfahren vor der Elterngeldstelle über die Gewährung des Elterngeldes - eigenständig beurteilt und entschieden werden (vgl. BFH 26.09.2007 - I R 43/06, BStBl. II 2008, 134; Schmidt-Troje, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 100 FGO, Rn. 44, Stand Februar 2013).
  • FG Düsseldorf, 21.01.2016 - 11 K 4274/13

    Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden sind keine

    Auszug aus FG Köln, 25.10.2016 - 3 K 887/16
    a) Eine teleologische Reduktion setzt voraus, dass der Gesetzgeber über den Gesetzeswortlaut planwidrig Sachverhalte erfasst hat, die er nach der Entstehungsgeschichte, Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm nicht erfassen wollte (FG Düsseldorf 21.01.2016 - 11 K 4274/13 E, EFG 2016, 630).
  • BFH, 07.06.1989 - X R 12/84

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse - Revision - Fristablauf

    Auszug aus FG Köln, 25.10.2016 - 3 K 887/16
    Insoweit konnte die Klägerin nur noch den Antrag auf Feststellung stellen, dass die Ablehnung vom 21.04.2015, ihr ab Mai 2015 die Steuerklasse III zuzuweisen, und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11.03.2016 rechtswidrig gewesen sind (vgl. FG Düsseldorf 07.04.2003 - 7 K 3301/02 F, EFG 2003, 1104; BFH 7.6.1989 - X R 12/84, BStBl. II 1989, 976).
  • BFH, 12.03.2009 - X B 265/07

    Entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO bei Abweisung einer unzulässigen

  • BFH, 30.10.2007 - VIII B 198/06

    Zulässigkeit der Beschwerde bei Verfahren wegen Fortsetzungsfeststellungsklage

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2017 - L 13 EG 22/16

    Elterngeld Plus; Berechnung des Bemessungsentgelts; Einstufung in Steuerklasse;

    Die Begründung der Einführung von § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG durch den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 29.05.2012 (BT-Drs. 17/9841, S. 22) legt zwar nahe, dass der Gesetzgeber den Fall eines einmaligen Steuerklassenwechsels vor Augen hatte (so auch Hessisches LSG, a.a.O., Rn 28; SG Darmstadt, a.a.O.; Dau, a.a.O., A. erklärt dies nachvollziehbar damit, dass im Kalenderjahr nur einmal ein Steuerklassenwechsel möglich ist - vgl. hierzu auch FG Köln, Urteil vom 25.10.2016 - 3 K 887/16, juris - und die hier vorliegende Konstellation nur deshalb eintritt, weil der Bemessungszeitraum mit dem Kalenderjahr regelmäßig nicht deckungsgleich ist).
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