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   FG Köln, 26.03.2014 - 7 K 1037/12   

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FG Köln, 26.03.2014 - 7 K 1037/12 (https://dejure.org/2014,13352)
FG Köln, Entscheidung vom 26.03.2014 - 7 K 1037/12 (https://dejure.org/2014,13352)
FG Köln, Entscheidung vom 26. März 2014 - 7 K 1037/12 (https://dejure.org/2014,13352)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung an einen geschiedenen Ehepartner zur Abfindung des Versorgungsausgleichs i.R.e. Ehescheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfindung des Versorgungsausgleichs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer - Abfindung des Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Steuerliche Absetzbarkeit einer Abfindung bei Ehescheidung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Abfindungszahlungen im Rahmen einer Ehescheidung sind steuerlich nicht absetzbar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ausgleichszahlungen zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1470
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00

    Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten

    Auszug aus FG Köln, 26.03.2014 - 7 K 1037/12
    Er verweist auf die BFH-Urteile VI R 33/08 vom 17.6.2010, BFH/NV 2010, 2051, X R 23/08 vom 15.6.2010, BFH/NV 2010, 1807, sowie IX R 107/00 vom 8.3.2006, BStBl 2006, 446, und legt eine fiktive Berechnung des gesetzlich durchzuführenden Versorgungsausgleichs vor.

    Aus den BFH-Urteilen VI R 33/08 vom 17.6.2010 sowie IX R 107/00 vom 8.3.2006, auf die der Kläger sich beruft, kann er nichts anderes zu seinen Gunsten ableiten.

    Zu diesem Ergebnis konnte der BFH jedoch nur gelangen aufgrund der Besonderheiten der Beamtenversorgung, die er unter Hinweis auf die systematischen Unterschiede zu der gesetzlichen Altersvorsorge in der Entscheidung IX R 107/00 auch herausgestellt hat: Der Beamte wendet für seine Altersversorgung aus seinem Vermögen nichts auf, und für ihn werden keine Versicherungsbeiträge abgeführt, sondern der Dienstherr zahlt entsprechend geringere Bezüge an ihn aus.

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 33/08

    Ausgleichszahlung bei Ehescheidung

    Auszug aus FG Köln, 26.03.2014 - 7 K 1037/12
    Nachdem das Einspruchsverfahren zunächst im Hinblick auf das vor dem BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 325/07 sowie die vor dem BFH anhängigen Verfahren VI R 33/08 und X R 54/03 geruht hatte, setzte das Finanzamt das Verfahren fort und änderte die Einkommensteuerfestsetzung 2006 aus anderen Gründen mit Bescheid vom 8.11.2011 auf 27.479 EUR.

    Er verweist auf die BFH-Urteile VI R 33/08 vom 17.6.2010, BFH/NV 2010, 2051, X R 23/08 vom 15.6.2010, BFH/NV 2010, 1807, sowie IX R 107/00 vom 8.3.2006, BStBl 2006, 446, und legt eine fiktive Berechnung des gesetzlich durchzuführenden Versorgungsausgleichs vor.

    Aus den BFH-Urteilen VI R 33/08 vom 17.6.2010 sowie IX R 107/00 vom 8.3.2006, auf die der Kläger sich beruft, kann er nichts anderes zu seinen Gunsten ableiten.

  • BFH, 15.06.2010 - X R 23/08

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen

    Auszug aus FG Köln, 26.03.2014 - 7 K 1037/12
    Er verweist auf die BFH-Urteile VI R 33/08 vom 17.6.2010, BFH/NV 2010, 2051, X R 23/08 vom 15.6.2010, BFH/NV 2010, 1807, sowie IX R 107/00 vom 8.3.2006, BStBl 2006, 446, und legt eine fiktive Berechnung des gesetzlich durchzuführenden Versorgungsausgleichs vor.

    (Vgl. nur BFH-Urteile vom 22.8.2012 X R 36/09, BStBl II 2014, 109, und vom 15.6.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807.).

  • BFH, 07.02.1990 - X R 204/87

    Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der

    Auszug aus FG Köln, 26.03.2014 - 7 K 1037/12
    Die in den Rentenbezügen enthaltene Rückzahlung von Kapital ist jedenfalls noch im Streitjahr auch keine steuerbare Einnahme, so dass alle Beiträge und anderen Zahlungen eines Versicherten, die wirtschaftlich auf den Erwerb oder die Erhaltung eines Rentenrechts gerichtet sind, erstmalige oder nachträgliche Anschaffungskosten zur Begründung seiner Versorgungsanwartschaft darstellen (so BFH, Urteile vom 7.2.1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 62; vom 29.7.1986 IX R 206/84, BStBl II 1986, 747; vgl. auch Stuhrmann in: Blümich, EStG § 22 Rz. 153).

    Dieser Erwerbsvorgang durch Hingabe von Vermögen ist vergleichbar einem erstmaligen Erwerb eines Rentenstammrechtes oder einem Ansparvorgang bei der Ansammlung von Kapitalvermögen, da in den späteren Rentenzahlungen zugleich auch eine Rückzahlung des hingegebenen Kapitals zu sehen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 6.3.2006 X B 5/05, BFH/NV 2006, 1091, Urteil vom 7.2.1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 762; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2002, 10 K 288/96, EFG 2003, 1611; Steger/Venturelli, INF 2006, 938, 941).

  • BFH, 22.08.2012 - X R 36/09

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus FG Köln, 26.03.2014 - 7 K 1037/12
    (Vgl. nur BFH-Urteile vom 22.8.2012 X R 36/09, BStBl II 2014, 109, und vom 15.6.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807.).
  • BFH, 01.02.2006 - X B 166/05

    Ab 1.1.2005 geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus FG Köln, 26.03.2014 - 7 K 1037/12
    Diese systemimmanenten Ungleichheiten - Erwerb Rentenstammrecht gegenüber erst bei Pensionierung entstehender geldwerter Rechtsposition - sind bei der Subsumtion unter steuerliche Vorschriften zu beachten und führen unter anderem dazu, dass Rentenversicherungsbeiträge auch im zeitlichen Geltungsbereich des AltEinkG keine vorweggenommenen, sofort abziehbaren Werbungskosten sind (vgl. nur BFH, Beschluss vom 1.2.2006 X B 166/05, BStBl II 2006, 420, m.w.N.; Steger/Venturelli, INF 2006, 938, 941).
  • OLG Saarbrücken, 21.11.1991 - 6 UF 144/90

    Anwartschaften gegenüber dem Versorgungswerk der Steuerberater des Saarlandes

    Auszug aus FG Köln, 26.03.2014 - 7 K 1037/12
    Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen geschiedenen Eheleuten galten im Streitjahr, vor der gesetzlichen Neuregelung des Versorgungsausgleichs im VersAusglG (BGBl I 2009, 700, mit Wirkung ab dem 01.09.2009), noch die Regelungen des VAHRG und der §§ 1587 ff. BGB a.F. Ohne die vorliegend getroffene notarielle Vereinbarung, also bei Durchführung des Versorgungsausgleiches entsprechend der gesetzlichen Vorgabe, wäre im Hinblick auf die gegenüber der berufsständischen Versorgungseinrichtung begründeten Rentenanwartschaften des Klägers nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4, § 1587b BGB a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1, 3 VAHRG das sog. Quasi-Splitting durchzuführen gewesen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.11.1991 6 UF 144/90 VA, FamRZ 1992, 449).
  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2002 - 10 K 288/96

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der vom geschiedenen Angestellten einer

    Auszug aus FG Köln, 26.03.2014 - 7 K 1037/12
    Dieser Erwerbsvorgang durch Hingabe von Vermögen ist vergleichbar einem erstmaligen Erwerb eines Rentenstammrechtes oder einem Ansparvorgang bei der Ansammlung von Kapitalvermögen, da in den späteren Rentenzahlungen zugleich auch eine Rückzahlung des hingegebenen Kapitals zu sehen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 6.3.2006 X B 5/05, BFH/NV 2006, 1091, Urteil vom 7.2.1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 762; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2002, 10 K 288/96, EFG 2003, 1611; Steger/Venturelli, INF 2006, 938, 941).
  • BFH, 26.09.2007 - X R 54/03

    Anordnung der Verfahrensruhe bei anhängigem Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus FG Köln, 26.03.2014 - 7 K 1037/12
    Nachdem das Einspruchsverfahren zunächst im Hinblick auf das vor dem BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 325/07 sowie die vor dem BFH anhängigen Verfahren VI R 33/08 und X R 54/03 geruht hatte, setzte das Finanzamt das Verfahren fort und änderte die Einkommensteuerfestsetzung 2006 aus anderen Gründen mit Bescheid vom 8.11.2011 auf 27.479 EUR.
  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 215/78

    Grundstücksbelastung - Anschaffungskosten - Werbungskosten - Befreiung von einer

    Auszug aus FG Köln, 26.03.2014 - 7 K 1037/12
    Keine - sofort abziehbaren - Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind hingegen bei den sog. Überschusseinkünften i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG solche Aufwendungen, die geleistet werden zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Einnahmeerzielung dienen (so in ständiger Rechtsprechung BFH-Urteile vom 29.11.1983 VIII R 160/82, BStBl II 1984, 307; vom 21.12.1982 VIII R 215/78, BStBl II 1983, 410; vom 14.2.1978 VIII R 9/76, BStBl II 1978, 455).
  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 160/82

    Abstandszahlung - Vertragsrücktritt - Werbungskosten

  • BFH, 29.07.1986 - IX R 206/84

    Rentenversicherung - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Sonderausgaben -

  • BFH, 27.06.1989 - VIII R 30/88

    Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten eines Wertpapiers keine

  • BFH, 05.05.1993 - X R 128/90

    Schuldzinsen und andere Aufwendungen zur Kreditfinanzierung eines nach § 1587o

  • BFH, 06.03.2006 - X B 5/05

    WK-Abzug: Beiträge an ärztliches Versorgungswerk

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 325/07

    Mangelnde Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde aufgrund der Rspr des

  • BFH, 14.02.1978 - VIII R 9/76

    Miete - Pacht - Einkünfte - Vergebliche Aufwendung - Abnutzbares Wirtschaftsgut

  • BFH, 04.02.2010 - X R 52/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten

  • BFH, 23.11.2016 - X R 41/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. März 2014 7 K 1037/12 aufgehoben.
  • FG Schleswig-Holstein, 18.07.2016 - 3 K 49/14

    Abzug einer Ausgleichszahlung zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs

    Ansonsten wirken sie sich steuerlich nicht aus, weil sie die Vermögensebene und nicht die Einkunftsebene betreffen (vgl. hierzu auch Urteil des FG Köln vom 26.03.2014 7 K 1037/12, EFG 2014, 1470 - 1473).
  • FG Hamburg, 05.06.2015 - 6 K 32/15

    Einkommensteuer: Zahlungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an

    Denn selbst wenn dieser Rechtsprechung nicht zu folgen wäre, könnte der Kläger keine "Gleichbehandlung im Unrecht" verlangen (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2013 X R 43/09, BFHE 240, 147, BStBl II 2013, 608; zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung wegen der Differenzierung zwischen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung vgl. im Übrigen BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; FG Köln, Urteil vom 26.03.2014 7 K 1037/12, EFG 2014, 1470, Revision anhängig unter X R 41/14; FG Hamburg, Urteil vom 31.10.2013 3 K 80/12, juris).
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