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   FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11   

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FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11 (https://dejure.org/2020,50072)
FG Köln, Entscheidung vom 26.06.2020 - 4 K 3437/11 (https://dejure.org/2020,50072)
FG Köln, Entscheidung vom 26. Juni 2020 - 4 K 3437/11 (https://dejure.org/2020,50072)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer/Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Abfärbung bei Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte (sog. "Aufwärtsfärbung") für Zeiträume vor 2006

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vorliegen eines Gewerbebetriebs beim Bezug von Einkünften aus der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkommensteuer/Gewerbesteuer - Verfassungskonforme Auslegung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG bei Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (45)

  • BFH, 08.12.1994 - IV R 7/92

    Beteiligung einer landwirtschaftlichen Personengesellschaft an einer gewerblich

    Auszug aus FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11
    Denn schon nach der früheren Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 08.12.2004 IV R 7/92, BStBl. II 1996, 264; vom 13.11.1997 IV R 67/96, BStBl. II 1998, 254; vom 18.04.2000 VIII R 68/98, BStBl. II 2001, 359) sei das Halten eines Mitunternehmeranteils an einer gewerblichen Personengesellschaft mit der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. verbunden gewesen, so dass die Klägerin bereits nach dieser Rechtsprechung in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hätte.

    In dem Urteil des BFH vom 08. Dezember 1994 IV R 7/92, BFHE 176, 555, BStBl II 1996, 264, das sich erstmals mit diesem Themenkomplex befasst habe, sei es um den mit dem Streitfall nicht identischen Fall einer landwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft gegangen, bei der zudem noch umstritten gewesen sei, ob diese nicht selbst gewerblich tätig war.

    Der BFH gehe in seinem Urteil IV R 7/92 selbst davon aus, dass die Anwendung der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. auf das bloße Halten einer Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft nicht der herrschenden Meinung im Schrifttum entspreche.

    Berücksichtige man zusätzlich, dass das BFH-Urteil IV R 7/92 erst im Jahr 1996 im BStBl. und erst im Juni 1995 als Leitsatz in der Übersicht BFH/NV-RR veröffentlicht worden sei, so könne der der Klägerin bei ihrer Gründung im Jahr 1995 zukommende Vertrauensschutz in Bezug auf die bislang der herrschenden Meinung entsprechende Auslegung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. durch dieses Urteil nicht rückwirkend beseitigt worden sein.

    Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass solche Rechtspraxis mit dem Anwendungserlass zu dem Urteil des BFH vom 08. Dezember 1994 IV R 7/92 im BMF-Schreiben vom 13.05.1996 ab dem Jahr 1997 begründet worden wäre, so könne eine darauf bezogene langjährige Rechtspraxis nicht vor Ablauf eines Zeitraums von weniger als 5 Jahren, also ggf. ab dem Jahr 2002, bestanden haben.

    Tatsächlich seien die Aussagen der BFH-Urteile IV R 7/92 und VIII R 68/98 zur Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte auf eine Personengesellschaft durch den Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. nicht mehr gedeckt, da dieser für die Abfärbewirkung die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG voraussetzte.

    Demgemäß werde in dem zu dem BFH-Urteil IV R 7/92 ergangenen BMF-Schreiben vom 13.05.1996, BStBl. I 1996, 621, ausgeführt, dass die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. nur auf die Fälle anzuwenden sei, in denen die Beteiligung an der Untergesellschaft zum Gesamthandsvermögen einer ansonsten freiberuflich oder vermögensverwaltenden tätigen Obergesellschaft gehöre.

    Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass das zur Erstreckung der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. auf den Fall gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer Personengesellschaft ergangene Urteil des BFH vom 08. Dezember 1994 IV R 7/92 (BFHE 176, 555, BStBl II 1996, 264), die Beteiligung einer landwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft und damit nicht den Fall einer vermögensverwaltenden Obergesellschaft betraf.

    In Reaktion auf das Urteil des BFH vom 08. Dezember 1994 IV R 7/92 hielt die Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 13.05.1996, BStBl. I 1996, 621, an der Auffassung fest, dass die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. auch in den Fällen, in denen die Beteiligung an der Untergesellschaft zum Gesamthandsvermögen einer ansonsten freiberuflich oder vermögensverwaltend tätigen Obergesellschaft gehört, anzuwenden sei.

    Demgemäß bestanden schon vor dem Ergehen des BFH-Urteils vom 08. Dezember 1994 IV R 7/92 unterschiedliche Auffassungen darüber, ob auch die Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblichen Personengesellschaft genügte, um die gesamte Tätigkeit der vermögensverwaltenden Personengesellschaft als gewerblich zu infizieren, wobei hinsichtlich des Streitstandes auf die Darstellung unter Tz. 1 in diesem Urteil verwiesen werden kann.

  • BFH, 06.10.2004 - IX R 53/01

    Keine Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltenden KG

    Auszug aus FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11
    Die Rückwirkung dieser Vorschriften auf Veranlagungszeiträume vor 2006 sei nicht verfassungswidrig, da mit der Neufassung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG im Jahr 2006 lediglich die bis zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.10.2004 IX R 53/01 (BStBl. II 2005, 383) geltende Rechtspraxis gesetzlich verankert worden sei.

    Das Urteil des BFH vom 06.10.2004 IX R 53/01 betreffe die Streitjahre 1982-1986 und berücksichtige daher nicht die durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 1992 eingeführte Mitunternehmerschaft eines nur mittelbar über weitere Personengesellschaften beteiligten Gesellschafters.

    Die Bedeutung dieser Unterscheidung werde dadurch unterstrichen, dass der 4. Senat des BFH seine Zustimmung zu dem Urteil des 9. Senats vom 06. Oktober 2004 IX R 53/01, BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383, der eine Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltenden KG auf ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verneint habe, nur mit der Maßgabe erteilt habe, dass es sich um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft handelt (Beschluss vom 06. November 2003 IV ER -S- 3/03, BFHE 207, 462, BStBl II 2005, 376).

    Soweit der BFH nunmehr mit Urteil vom 19. Juli 2018 - IV R 39/10 -, BFHE 262, 149, die Auffassung vertreten habe, dass der in § 52 Abs. 32a EStG 2007 angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG 2007 nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße, weil die gesetzliche Regelung einer bis zu dem BFH-Urteil vom 06. Oktober 2004 IX R 53/01 geübten langjährigen Rechtspraxis entspreche, werde bereits nicht dargelegt, worauf diese Erkenntnis beruhe.

    Mit der Neufassung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 ist die - bis zum BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 53/01 (BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383) - geltende Rechtsprechung und Rechtspraxis gesetzlich verankert worden.

    Nach der Begründung des Entwurfs des JStG 2007 (BT-Drs. 16/2712, Seite 44 f.) beinhaltet diese Änderung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 2007 lediglich eine Klarstellung der bereits unter Geltung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. geltenden Rechtslage, die vor der Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 06. Oktober 2004 IX R 53/01, BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383, mit dem erstmals eine Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltenden KG auf ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verneint wurde, der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung entsprach.

    Die gesetzliche Neuregelung entspreche einer bis zu dem BFH-Urteil vom 06. Oktober 2004 - IX R 53/01 -, BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383 geübten langjährigen Rechtspraxis.

    Auf der Ebene der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde demgegenüber erstmals mit dem BFH-Urteil vom 06. Oktober 2004 IX R 53/01, BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383, eine Abfärbewirkung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft verneint.

  • BFH, 06.06.2019 - IV R 30/16

    Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer

    Auszug aus FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11
    Mit Schreiben vom 06.08.2019 hat der Berichterstatter die Beteiligten auf das Urteil des BFH vom 06.06.2019 IV R 30/16 hingewiesen, nach dem eine Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG 2007 nicht zur Gewerbesteuerbarkeit der übrigen originär nicht gewerblichen Einkünfte führt.

    Der Beklagte hat hierzu mitgeteilt, dass er auch nach dem Ergehen des BFH-Urteils vom 06.06.2019 IV R 30/16 an seiner bisherigen Rechtsauffassung bezüglich der Gewerbesteuerbarkeit der originär nicht gewerblichen Einkünfte der Klägerin festhalte.

    Der erkennende Senat folgt insoweit dem Urteil des BFH vom 06. Juni 2019 - IV R 30/16 -, BFHE 265, 157, nach dem eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG dahin geboten ist, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und nur kraft der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG 2007 als Gewerbebetrieb gilt, weil sie an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft beteiligt ist, mit ihren - nach Kürzung um die gewerblichen Beteiligungseinkünfte gemäß § 9 Nr. 2 GewStG - verbleibenden originär nicht gewerblichen Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

    Hinsichtlich der zu diesem Ergebnis führenden weiteren Begründungserwägungen, denen der Senat sich anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des BFH vom 06. Juni 2019, a.a.O., verwiesen.

    Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob - wie der BFH mit Urteil vom 06. Juni 2019 IV R 30/16, BFHE 265, 157, entschieden hat - eine solche Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG bereits deshalb nicht erforderlich ist, weil deren Folgen - bei verfassungskonformer Auslegung, der der Senat unter Tz. II. des vorliegenden Urteils gefolgt ist - nur im Bereich des Einkommensteuerrechts eintreten und damit die mit dieser Regelung verbundenen Nachteile weitaus weniger schwer wiegen als im Falle des § 15 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. EStG.

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11
    Dabei stützte er sich maßgeblich auf die Aussage in dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, dass die mitunternehmerische und damit gewerbliche Tätigkeit einer originär nur vermögensverwaltende Einkünfte erzielenden Obergesellschaft bereits aus ihrer Stellung als Mitglied einer gewerblich tätigen Personengesellschaft folge.

    Denn auch wenn dies der Fall wäre, so müsste doch eine unzulässige Rückwirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 2007 vor diesem Zeitpunkt jedenfalls deshalb verneint werden, weil die Rechtslage in Bezug auf die Beurteilung der Abfärbung bei Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte durch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft unter Geltung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. bereits seit dem Ergehen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89 so unklar war, dass eine Klärung erwartet werden musste und die Klägerin deshalb Vertrauensschutz für die von ihr für richtig gehaltene Auslegung dieser Vorschrift nicht in Anspruch nehmen kann.

    In der Folge des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89 war in Bezug auf den Eintritt der Abfärbewirkung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. im Fall des Bezugs gewerblicher Beteiligungseinkünfte durch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft bereits vor der Gründung der Klägerin im Jahr 1995 eine unklare Rechtslage entstanden.

    Die Befürworter einer Abfärbungswirkung stützten sich dabei maßgeblich auf die Aussage in dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, dass die mitunternehmerische und damit gewerbliche Tätigkeit einer originär nur vermögensverwaltende Einkünfte erzielenden Obergesellschaft bereits aus ihrer Stellung als Mitglied einer gewerblich tätigen Personengesellschaft folge (Söffing, FR 1994, 805; Mitschke, DB 1992, 1267; Schmidt, EStG, 10. Aufl. 1991, § 15 Rn. 42 b; vgl. dazu auch Felix, KÖSDI 1991, 8571).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11
    Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 15.01.2008 - 1 BvL 2/04 -, BVerfGE 120, 1, die Regelungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. und des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG als mit dem Grundgesetz vereinbar beurteilt.

    Dies habe auch das BVerfG in seinem Beschluss zur Verfassungskonformität des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. vom 15. Januar 2008 - 1 BvL 2/04 - bestätigt.

    Für die durch die Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG ausgelösten gewerbesteuerrechtlichen Folgen gibt es indessen - anders als im Fall des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2008 - 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, Rz 117 ff.) - keine hinreichend gewichtigen Gründe, die die erhebliche Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern rechtfertigen könnten.

    Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, dass sie zum Zeitpunkt der Begründung der Beteiligung an der P KG im Jahr 1995 - anders als es das BVerfG mit Beschluss vom 15. Januar 2008 - 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. für bedeutsam gehalten hat - der Abfärbungsregelung nicht mehr durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen ausweichen konnte.

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11
    Denn schon nach der früheren Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 08.12.2004 IV R 7/92, BStBl. II 1996, 264; vom 13.11.1997 IV R 67/96, BStBl. II 1998, 254; vom 18.04.2000 VIII R 68/98, BStBl. II 2001, 359) sei das Halten eines Mitunternehmeranteils an einer gewerblichen Personengesellschaft mit der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. verbunden gewesen, so dass die Klägerin bereits nach dieser Rechtsprechung in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hätte.

    In dem die Kürzung der gewerblichen Einkünfte einer gewerblich geprägten Personengesellschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 GewStG betreffenden Urteil des BFH vom 18.04.2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl. II 2001, 359, handele es sich schließlich bei den Ausführungen zur Reichweite der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. lediglich um ein obiter dictum zur Vermeidung weiterer Streitfragen im 2. Rechtsgang.

    Tatsächlich seien die Aussagen der BFH-Urteile IV R 7/92 und VIII R 68/98 zur Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte auf eine Personengesellschaft durch den Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. nicht mehr gedeckt, da dieser für die Abfärbewirkung die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG voraussetzte.

    Soweit er demnach die Aussage, dass auch das Halten der Beteiligung an einer gewerblichen (Unter-)Personengesellschaft für den Eintritt der Abfärbewirkung ausreicht, mit den nachfolgenden Urteilen vom 13. November 1997 - IV R 67/96 -, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254, und vom 18.04.2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl. II 2001, 359, bekräftigt hatte, konnte dies, wenngleich diese Urteile zum Fall einer Betriebsaufspaltung bzw. zum Fall einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ergangen waren, nur in dem Sinne verstanden werden, dass auch gewerbliche Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltenden Obergesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. zu einer Umqualifizierung ihrer übrigen Einkünfte in gewerbliche Einkünfte führte.

  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 6/12

    Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1

    Auszug aus FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11
    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 27. August 2014 VIII R 6/12, BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002) entfalle die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, wenn es sich bei den gewerblichen Einkünften um Bagatelleinkünfte handele.

    Für die Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze sei ausweislich der BFH-Urteile VIII R 6/12 und VIII R 16/11 vom 27. August 2014 der Umfang der Tätigkeit, d.h. der Erlöse aus den verschiedenen Bereichen, entscheidungserheblich.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 27. August 2014 VIII R 6/12, BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002) tritt die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. EStG nicht ein, wenn es sich bei den gewerblichen Einkünften um Bagatelleinkünfte handelt.

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96

    Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11
    Denn schon nach der früheren Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 08.12.2004 IV R 7/92, BStBl. II 1996, 264; vom 13.11.1997 IV R 67/96, BStBl. II 1998, 254; vom 18.04.2000 VIII R 68/98, BStBl. II 2001, 359) sei das Halten eines Mitunternehmeranteils an einer gewerblichen Personengesellschaft mit der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. verbunden gewesen, so dass die Klägerin bereits nach dieser Rechtsprechung in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hätte.

    Das von dem Beklagten weiterhin herangezogene BFH-Urteil vom 13. November 1997 - IV R 67/96 -, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254, betreffe den Fall einer Betriebsaufspaltung, so dass sich die streitgegenständliche Frage überhaupt nicht stellen könne.

    Soweit er demnach die Aussage, dass auch das Halten der Beteiligung an einer gewerblichen (Unter-)Personengesellschaft für den Eintritt der Abfärbewirkung ausreicht, mit den nachfolgenden Urteilen vom 13. November 1997 - IV R 67/96 -, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254, und vom 18.04.2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl. II 2001, 359, bekräftigt hatte, konnte dies, wenngleich diese Urteile zum Fall einer Betriebsaufspaltung bzw. zum Fall einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ergangen waren, nur in dem Sinne verstanden werden, dass auch gewerbliche Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltenden Obergesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. zu einer Umqualifizierung ihrer übrigen Einkünfte in gewerbliche Einkünfte führte.

  • BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06

    Keine unzulässige Rückwirkung der § 36 Abs 2 GewStG, § 2 Abs 2 S 3 GewStG jeweils

    Auszug aus FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11
    Eine solche echte Rückwirkung ist nach den Grundsätzen über die Grenzen des Gesetzgebers bei Erlass rückwirkender Steuergesetze vorbehaltlich besonderer Rechtfertigungsgründe verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 29. Oktober 1999 1 BvR 1996/97, juris; vom 15. Oktober 2008 1 BvR 1138/06, juris; vom 10. Oktober 2012 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302).

    Erst recht ist es dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht verwehrt, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor der Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprach (vgl. Beschlüsse des BVerfG, 23. Januar 1990, 1 BvL 4/87, BVerfGE 81, 228, und vom 15. Oktober 2008, 1 BvR 1138/06, HFR 2009, 187).

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 62/11

    Wegfall der Klagebefugnis einer Personengesellschaft mit deren Vollbeendigung

    Auszug aus FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11
    Zwar endet die Befugnis der Personengesellschaft, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO für ihre Gesellschafter Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid zu erheben, grundsätzlich mit ihrer Vollbeendigung und es lebt die bisher überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der betreffende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft (vgl. BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650, und vom 22. Januar 2015 IV R 62/11, BFH/NV 2015, 995).

    In Bezug auf Klagen gegen Steuerbescheide, deren Inhaltsadressatin die Personengesellschaft selbst ist, wie dies bei den Betriebssteuern der Fall ist, ist sie indessen, soweit kein Fall einer Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, trotz einer etwaigen zivilrechtlichen Vollbeendigung so lange als steuerrechtlich existent anzusehen, wie noch Steueransprüche gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverhältnis zu den Finanzbehörden nicht endgültig abgewickelt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923, und BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 62/11, BFH/NV 2015, 995).

  • BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer

  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

  • BGH, 16.07.2001 - II ZB 23/00

    Beteiligung einer BGB -Gesellschaft an einer Kommanditgesellschaft

  • BFH, 06.11.2003 - IV ER -S- 3/03

    Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich

  • FG Düsseldorf, 02.08.2007 - 14 V 1366/07

    Verletzung der grundrechtlichen Freiheit zur Vornahme einer wirtschaftlichen

  • BFH, 18.08.2009 - X R 40/06

    Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage zum Teilwert

  • BFH, 28.06.2006 - XI R 31/05

    Keine Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG der gewerblichen Einkünfte im

  • BFH, 14.06.1994 - VIII R 20/93

    Notwendigkeit der Beiladung sämtlicher Gesellschafter einer aufgelösten

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • FG Münster, 19.04.2012 - 3 K 1450/09

    Wert des Betriebsvermögens bei Abtretung eines Teilgeschäftsanteils mit

  • BFH, 24.01.1985 - IV R 249/82

    Die gesonderte Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart stellt eine

  • BFH, 17.02.1993 - II R 25/90

    Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens nach Veräußerung der wesentlichen

  • BGH, 19.02.1990 - II ZR 42/89

    Überführung des Vermögens einer Personenhandelsgesellschaft auf eine GbR unter

  • BVerfG, 29.10.1999 - 1 BvR 1996/97

    Übergangsregelung des VermRÄndG 2 Art 14 Abs 5 S 4 bzw InVorG § 28 Abs 2 S 3

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

  • FG Hamburg, 19.11.2008 - 6 K 174/05

    Einkommensteuer: Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an eine bislang nur

  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 77/05

    Freiberufliche Tätigkeit bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte;

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

  • FG Bremen, 18.08.2010 - 2 K 94/09

    Gewerbesteuerpflicht des von einer KG zum 1.1.2002 erzielten Gewinns aus der

  • BFH, 29.09.1977 - VIII R 67/76

    Feststellungsbescheid - Gesellschafter - Personengesellschaft - Zurechnung von

  • BFH, 25.04.2018 - VI R 64/15

    Zulässigkeit der Klage bei zu niedrigem Wertansatz

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • FG Baden-Württemberg, 22.04.2016 - 13 K 3651/13

    Abfärberegelung nach § 15 Abs. 3 EStG: Keine Bagatellgrenze bei Beteiligung an

  • BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15

    Nachträgliche Anschaffungskosten durch Beseitigung von Nutzungseinschränkungen

  • FG Niedersachsen, 08.12.2010 - 2 K 295/08

    Beginn der Abfärbewirkung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betätigung;

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 87/05

    Umdeutung der namens einer voll beendeten KG erhobenen Klage - Fehlerhafte

  • BFH, 16.12.2009 - IV B 103/07

    Bilanzänderungsverbot gilt auch für Sonderabschreibung nach Fördergebietsgesetz -

  • BFH, 12.12.1972 - VIII R 39/67

    Beschwer - Festsetzung zu niedriger Steuer - Auswirkung zu Ungunsten

  • BFH, 18.08.2005 - IV R 59/04

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen der

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 69/99

    Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft

  • BFH - IV R 28/15 (anhängig)

    Beschwer, Vorweggenommene Erbfolge, Landwirtschaft, Grundstück,

  • BFH, 05.09.2023 - IV R 24/20

    Zur Mitunternehmerstellung einer GbR; Abfärbung gewerblicher

    Die Revision der Klägerin und die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26.06.2020 - 4 K 3437/11 werden als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG, das die A-KG und die ehemaligen Gesellschafter der Klägerin beziehungsweise deren Rechtsnachfolger beigeladen hat, hat die Klage mit Urteil vom 26.06.2020 - 4 K 3437/11 als teilweise begründet angesehen.

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