Rechtsprechung
   FG Köln, 27.08.2012 - 2 K 2241/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,22699
FG Köln, 27.08.2012 - 2 K 2241/02 (https://dejure.org/2012,22699)
FG Köln, Entscheidung vom 27.08.2012 - 2 K 2241/02 (https://dejure.org/2012,22699)
FG Köln, Entscheidung vom 27. August 2012 - 2 K 2241/02 (https://dejure.org/2012,22699)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,22699) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Nachweis der ausländischen KSt-Vorbelastung der vereinnahmten Dividendenzahlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anrechnung dänischer und niederländischer KSt ohne ordnungsgemäße KSt-Bescheinigung und Nachweis der Höhe der anrechenbaren KSt (Folgeurteil zu EuGH v. 30.6.2011 - C-262/09 - Meilicke II)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    KSt-Anrechnung über die Grenze - Keine Anrechnung dänischer und niederländischer KSt ohne ordnungsgemäße KSt-Bescheinigung und Nachweis der Höhe der anrechenbaren KSt (Folgeurteil zu EuGH v. 30.6.2011 - C-262/09 - Meilicke II)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die ausländische Körperschaftsteuer und ihre Anrechnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer - Der Fall Meilicke

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer - Rechtssache Meilicke

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer - Rs. Meilicke

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer - Finanzgericht Köln weist Klage in der Rechtssache Meilicke ab

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer in der Rechtssache Meilicke

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Klageabweisung in der Rs. Meilicke

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer mangels ordnungsgemäßem Nachweis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer: Ableiten und Bescheinigen anrechenbarer ausländischer Steuer aus dem Körperschaftsteuersatz seitens der Bank nicht ausreichend - Tatsächliche Belastung ausländischer Dividende durch ausländische Körperschaftsteuer muss klar ...

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftssteuer mangels ordnungsgemäßem Nachweis

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 2273
  • BB 2012, 3053
  • BB 2013, 2015
  • EFG 2012, 2300
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus FG Köln, 27.08.2012 - 2 K 2241/02
    Der EuGH hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 30. Juni 2011 (C-262/09) wie folgt entschieden:.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des EuGH vom 30. Juni 2011 (C-262/09) Bezug genommen.

    Bei der Berechnung einer Steuergutschrift für einen unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionär, der Dividenden von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat empfangen hat, ist die von der in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft "tatsächlich entrichtete" Steuer zu berücksichtigen, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlage anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im letztgenannten Mitgliedstaat ergibt (EuGH-Urteile vom 6. März 2007, C-292/04 - Meilicke I, Rn. 15; vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 26).

    Ein Mitgliedstaat, in dem ein System zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividendenausschüttungen durch gebietsansässige Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige besteht, hat bei Dividendenausschüttungen durch gebietsfremde Gesellschaften an Gebietsansässige eine gleichwertige Behandlung vorzusehen (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 29 m.w.N.).

    Angesichts dessen kann die gemeinschaftsrechtlich gebotene Körperschaftsteueranrechnung nicht unter schlichter Anwendung von § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG erfolgen, wonach die auf ausländischen Dividenden lastende Körperschaftsteuer in Höhe des Bruchteils, der der Körperschaftsteuer auf von Gesellschaften des erstgenannten Mitgliedstaats ausgeschüttete Bruttodividenden entspricht, - rechnerisch pauschal mit 3/7 der Einnahmen - auf die von dem Anteilseigner zu entrichtende Einkommensteuer angerechnet wird (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 34).

    Die Steuergutschrift ist nach Maßgabe des Körperschaftsteuersatzes zu berechnen, der nach dem Recht des Sitzmitgliedstaats der ausschüttenden Gesellschaft auf die ausgeschütteten Dividenden angewandt wird, wobei der gutzuschreibende Betrag indessen nicht den Betrag der Einkommensteuer übersteigen kann, den der begünstigte Anteilseigner in dem Mitgliedstaat, in dem er unbeschränkt steuerpflichtig ist, auf die bezogenen Dividenden zu entrichten hat (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 34).

    Voraussetzung für die Anrechnung der tatsächlich entrichteten Körperschaftsteuer ist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Satz 4 Nr. 3 Buchst. b EStG a.F. u.a. die Vorlage einer Körperschaftsteuerbescheinigung im Sinne der §§ 44, 45 KStG a.F. Nach den Vorgaben des EuGH können anstelle einer Körperschaftsteuerbescheinigung zur Vermeidung von Diskriminierungen alternativ auch Belege vorgelegt werden, die zwar nicht das Maß an Detailliertheit aufweisen und nicht die Form der Körperschaftsteuerbescheinigung aufweisen, die es den Steuerbehörden aber nichtsdestoweniger erlauben, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 46).

    Dass es nicht auf die Erfüllung der formellen, sondern vielmehr der materiellen Kriterien der Körperschaftsteuerbescheinigung ankommt, wird dadurch bestätigt, dass der EuGH als Alternative zur Körperschaftsteuerbescheinigung Belege fordert, die zwar nicht die Form der Körperschaftsteuerbescheinigung aufweisen, die es den Steuerbehörden aber nichtsdestoweniger erlauben, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 46).

    Dies ergibt sich daraus, dass der EuGH zum Zwecke der Körperschaftsteueranrechnung eine Schätzung des einschlägigen Steuersatzes ausdrücklich ablehnt (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 36).

    Nationale Rechtsvorschriften, wonach die Steuergutschrift nur bei Vorlage einer dem nationalen System des betreffenden Mitgliedstaats entsprechenden Bescheinigung gewährt wird, ohne jede Möglichkeit für den Anteilseigner, die Höhe der von der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft tatsächlich gezahlten Steuer mit anderen einschlägigen Umständen und Informationen nachzuweisen, stellen eine nach Art. 65 Abs. 3 AEUV verbotene verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 40 m.w.N.).

    Deshalb muss die Vorlage von Belegen, die zwar nicht das Maß an Detailliertheit aufweisen und nicht in der Form der Körperschaftsteuerbescheinigung vorgelegt werden, die es den Steuerbehörden aber nichtsdestoweniger erlauben, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen, von diesen Behörden als mit der Vorlage der entsprechenden Bescheinigung gleichwertig angesehen werden (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 46).

    Belege, anhand derer die Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats klar und genau prüfen können, welche Steuerabzüge in anderen Mitgliedstaaten tatsächlich vorgenommen worden sind, müssen deshalb als ausreichend erachtet werden (vgl. auch EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 44).

    Wenn der betreffende Anteilseigner die erforderlichen Informationen nicht beibringt, können die zuständigen Steuerbehörden den beantragten Steuervorteil verweigern (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 47).

    Der fehlende Informationsfluss auf der Anlegerseite ist kein Problem, das der betroffene Mitgliedstaat auffangen müsste (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 48).

    In Ermangelung des Nachweises der tatsächlich entrichteten Körperschaftsteuer kann die Berechnung der Körperschaftsteuergutschrift auch nicht auf eine bloße Schätzung des einschlägigen Steuersatzes gestützt werden (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 36).

    Wenn die Auskünfte eines Steuerpflichtigen nicht ausreichen, um zu prüfen, ob er die nach den nationalen Rechtsvorschriften für die Inanspruchnahme einer Steuergutschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllt, brauchen die Steuerbehörden keinen Gebrauch von dem Amtshilfeverfahren zu machen (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 52).

    Dies hat der EuGH jedoch ausdrücklich abgelehnt (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 36).

    Soweit sich hierbei Probleme ergeben, müssen diese nicht vom betroffenen Mitgliedstaat aufgefangen werden (vgl. EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 48).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Auszug aus FG Köln, 27.08.2012 - 2 K 2241/02
    Mit Urteil vom 6. März 2007 (C-292/04) hat der EuGH die Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass die Artikel 56 EG und 58 EG dahin auszulegen seien, dass sie einer Steuerregelung entgegenstünden, nach der bei einer Ausschüttung von Dividenden durch eine Kapitalgesellschaft ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner dann in den Genuss einer Steuergutschrift komme, die nach Maßgabe des für die ausgeschütteten Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatzes berechnet werde, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im selben Mitgliedstaat habe, nicht aber dann, wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe.

    Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Urteil des EuGH vom 6. März 2007 Bezug genommen (C-292/04 - Meilicke I , Slg. 2007, I-1835).

    Sie sind betitelt mit "Jahressteuerbescheinigung 1995 (bzw. 1996 und 1997) gemäß § 45 KStG, in Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 (Meilicke) für A, Depot-Nr. 26.40.87.712".

    Die Bescheinigungen sind betitelt mit "Jahressteuerbescheinigung 1995 (bzw. 1996) gemäß § 45 KStG in Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 (Meilicke)" jeweils für die Unternehmensberatung GmbH.

    Die Anwendung dieses Bruchteils der Dividende als Berechnung für die Körperschaftsteuergutschrift aus dänischen und niederländischen Dividenden sei darüber hinaus vom EuGH in Rn. 16 des Meilicke-Urteils vom 6. März 2007 (Rs. C-292/04) schon bestätigt worden.

    Allerdings sind nach dem im Streitfall im Wege des Vorabersuchens ergangenen Urteil des EuGH vom 6. März 2007 (C-292/04 - Meilicke I , Slg. 2007, I-1835) die Artikel 56 EG und 58 EG dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung entgegenstehen, nach der bei einer Ausschüttung von Dividenden durch eine Kapitalgesellschaft ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner dann in den Genuss einer Steuergutschrift kommt, die nach Maßgabe des für die ausgeschütteten Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatzes berechnet wird, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im selben Mitgliedstaat hat, nicht aber dann wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

    Bei der Berechnung einer Steuergutschrift für einen unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionär, der Dividenden von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat empfangen hat, ist die von der in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft "tatsächlich entrichtete" Steuer zu berücksichtigen, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlage anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im letztgenannten Mitgliedstaat ergibt (EuGH-Urteile vom 6. März 2007, C-292/04 - Meilicke I, Rn. 15; vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 26).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus FG Köln, 27.08.2012 - 2 K 2241/02
    Zur Begründung des Antrags beriefen sie sich auf das Verkooijen -Urteil des EuGH (vom 6. Juni 2000 Rs. C-35/98, EuGHE I 2001, 1327).
  • EuGH, 22.02.2001 - C-393/98

    Gomes Valente

    Auszug aus FG Köln, 27.08.2012 - 2 K 2241/02
    Zur Begründung des Antrags beriefen sie sich auf das Verkooijen -Urteil des EuGH (vom 6. Juni 2000 Rs. C-35/98, EuGHE I 2001, 1327).
  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    In seinem Schlussurteil vom 27. August 2012  2 K 2241/02, abgedruckt in EFG 2012, 2300, hat das FG die Klage abgewiesen.
  • FG Köln, 11.12.2014 - 10 K 2414/12

    Übergangsfrist und Nachweiserfordernisse nach "Meilicke II"

    Mit Schreiben vom 23.03.2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 07.09.2004 in der Rs. "Manninen" (C-319/02) und den Vorlagebeschluss des FG Köln vom 24.06.2004 (Az. 2 K 2241/02, EFG 2004, 1374) die "Anrechnung der auf die Gewinnausschüttungen der C in Belgien gezahlten Körperschaftsteuer unter gleichzeitiger Erfassung der Körperschaftsteuer als Betriebseinnahme".

    Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 10.06.2005 und beantragte zugleich das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt noch beim EuGH anhängige, auf den Vorlagebeschluss des FG Köln vom 24.06.2004 (2 K 2241/02, EFG 2004, 1374) hin eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren "Meilicke I" (C-292/04).

    Der Beklagte stellte das Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 08.07.2005 antragsgemäß ruhend und verlängerte die Anordnung der Verfahrensruhe auf Antrag der Klägerin nachfolgend mit Verfügung vom 24.06.2009 im Hinblick auf das zwischenzeitlich auf das zweite Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln vom 14.05.2009 (2 K 2241/02, EFG 2009, 1491) beim EuGH anhängig gewordene Verfahren "Meilicke II" (C-262/09).

    Das FG Köln hatte in seinem die Rechtssache "Meilicke" in erster Instanz abschließenden Urteil vom 27.08.2012 (2 K 2241/12, EFG 2012, 2300, Rev. beim BFH anh. unter Az. I R 69/12) ebenfalls darüber zu entscheiden, ob die von den Klägern des Verfahrens vorgelegten Dokumente im Lichte der "Meilicke II"-Entscheidung des EuGH zum Nachweis der ausländischen Körperschaftsteuervorbelastung ausreichten.

    Dabei hatte der EuGH auch darüber zu befinden, ob die Regelung des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO, wonach rückwirkend die Vorlage einer Steuerbescheinigung nach dem 28.10.2004 nicht mehr als rückwirkendes Ereignis anzuerkennen ist und daher die Berücksichtigung der Bescheinigung verfahrensrechtlich unmöglich gemacht wird, ohne dass eine Übergangsfrist zur Geltendmachung der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer eingeräumt wurde, mit dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz und dem Prinzip des "effet utile" vereinbar ist (vgl. auch FG Köln, Vorlagebeschluss vom 14.05.2009 - 2 K 2241/02, EFG 2009, 1491).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 30.06.2011 in dem Verfahren "Meilicke II" (so auch FG Köln, Urteil vom 27.08.2012 - 2 K 2241/02, EFG 2012, EFG 2012, 2300 (Rev. anh. unter Az. I R 69/12).

  • FG Hamburg, 18.06.2021 - 6 K 260/19

    Anrechnung von ausländischer Körperschaftsteuer, die auf Dividenden von

    Auch fehlen Ausführungen dazu, ob und in welcher Höhe steuerfreie Beteiligungserlöse im Jahresüberschuss enthalten sind, wie es oftmals der Fall ist (vgl. FG Köln, Urteil vom 27. August 2012, 2 K 2241/02, EFG 2012, 2300) und ausweislich der Veranlagungsverfügungen 1999 und 2000 der Kantonalen Steuerverwaltung E sowie des Kantonalen Steueramtes G für 2000, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Februar 2001 eingereicht hat, gemäß Art. 69 des Bundesgesetzes über die Direkten Bundessteuer (DBG) der Schweiz eine Steuerermäßigung bei der D AG und offenbar auch bei der F bewirkt haben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht