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   FG Köln, 27.10.2016 - 15 K 748/16   

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https://dejure.org/2016,52197
FG Köln, 27.10.2016 - 15 K 748/16 (https://dejure.org/2016,52197)
FG Köln, Entscheidung vom 27.10.2016 - 15 K 748/16 (https://dejure.org/2016,52197)
FG Köln, Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - 15 K 748/16 (https://dejure.org/2016,52197)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Finanzgerichtsordnung: Anforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßige Nachforderung von Lohnsteuer sowie von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; Einkommensteuerliche Behandlung von Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung als lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil der Arbeitnehmer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßige Nachforderung von Lohnsteuer sowie von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; Einkommensteuerliche Behandlung von Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung als lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil der Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de

    EStG § 37b
    Rechtmäßige Nachforderung von Lohnsteuer sowie von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; Einkommensteuerliche Behandlung von Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung als lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil der Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Finanzgerichtsverfahren - Hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 500
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 05.02.2014 - XI B 73/13

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Änderungsbescheide

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2016 - 15 K 748/16
    In einer Entscheidung vom 5. Februar 2014 (XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872) wurde eine Einspruchsentscheidung zu Änderungsbescheiden nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung von der dortigen Klägerin als "offensichtlich rechtswidrig" bezeichnet, wodurch der XI. Senat annahm, dass diese alle Streitpunkte mit der Klage weiterverfolgen wollte und begehrte, sämtliche Änderungsbescheide rückgängig zu machen.

    Soweit die BFH-Rechtsprechung einen Verweis auf die Einspruchsentscheidung genügen lässt, wird in solchen Fällen aber wohl verlangt, dass dort keine "Vielzahl" von Streitpunkten genannt wird (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186 - "...Bescheide sämtlich auf den Ergebnissen einer beim Kläger durchgeführten Steuerfahndungsprüfung beruhten, die zu einer Vielzahl von steuerlich auszuwertenden Feststellungen geführt hatte..."; hierzu abgrenzend BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345 - bei zwei streitigen Punkten noch keine "Vielzahl"; BFH-Beschluss vom 12. März 2014 III B 65/13, BFH/NV 2014, 1059 - auch drei abgegrenzte Streitpunkte sind noch hinreichend zur Ermittlung des Begehrens aus der Einspruchsentscheidung; offengelassen hingegen im BFH-Beschluss vom 5. Februar 2014 XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872).

    Es ist aus Sicht des erkennenden Senats auch nicht geboten, zunächst die Fortführung des Einspruchsbegehrens für Zwecke der Zulässigkeit zu unterstellen und dann im weiteren Verlauf des Verfahrens (vermeintliche) Anpassungen des Klagebegehrens, welche in Wirklichkeit das erste im Verfahren geäußerte Begehren darstellen, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417; vom 5. Februar 2014 XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872 - "...Daraus, dass erfahrungsgemäß Streitpunkte im Klageverfahren häufig reduziert werden, folgt nicht, dass das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet wäre.

  • BFH, 17.11.2003 - XI B 213/01

    Ausschlussfrist

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2016 - 15 K 748/16
    So hat es der XI. Senat des BFH in einem Beschluss vom 17. November 2003 (XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514) bereits als ausreichend angesehen, dass der Kläger u.a. auf die Einspruchsentscheidung verwies und sich in seinen Rechten verletzt sah, da diese rechtswidrig sei.

    Der Hauptstreitpunkt des Einspruchsverfahrens war die Frage nach dem Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung..."; BFH-Beschluss vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514: "...denn das Klagebegehren war unschwer der Einspruchsentscheidung zu entnehmen.").

    Die Urschrift der Verfügung, mit der die Ausschlussfrist gesetzt wird, muss vom Richter unterschrieben werden und darf nicht zu kurz bemessen sein (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514).

  • BFH, 12.03.2014 - III B 65/13

    Unwirksame Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2016 - 15 K 748/16
    In ähnlicher Weise hat der III. Senat des BFH in einem Beschluss vom 12. März 2014 (III B 65/13, BFH/NV 2014, 1059) entschieden, dass eine Ausschlussfrist bereits dann nicht gesetzt werden dürfe, wenn dem Finanzgericht die Einspruchsentscheidung vorliegt, aus der drei abgegrenzte Streitpunkte hervorgingen.

    Soweit die BFH-Rechtsprechung einen Verweis auf die Einspruchsentscheidung genügen lässt, wird in solchen Fällen aber wohl verlangt, dass dort keine "Vielzahl" von Streitpunkten genannt wird (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186 - "...Bescheide sämtlich auf den Ergebnissen einer beim Kläger durchgeführten Steuerfahndungsprüfung beruhten, die zu einer Vielzahl von steuerlich auszuwertenden Feststellungen geführt hatte..."; hierzu abgrenzend BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345 - bei zwei streitigen Punkten noch keine "Vielzahl"; BFH-Beschluss vom 12. März 2014 III B 65/13, BFH/NV 2014, 1059 - auch drei abgegrenzte Streitpunkte sind noch hinreichend zur Ermittlung des Begehrens aus der Einspruchsentscheidung; offengelassen hingegen im BFH-Beschluss vom 5. Februar 2014 XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872).

    Mit dem Begriff der "Vielzahl" scheint aber keine mathematische Vielzahl gemeint zu sein, sondern eine Vielzahl nach einer wertenden Betrachtung, wie die Beschlüsse des VII. Senats vom 16. April 2007 (in BFH/NV 2007, 1345) und des III. Senats (in BFH/NV 2014, 1059) deutlich machen.

  • BFH, 13.03.1997 - III B 185/96

    Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2016 - 15 K 748/16
    Auch wenn der Berufsträger mechanische Tätigkeiten untergeordneter Art, wozu auch die Berechnung einfacher Fristen, die Eintragung in das Fristenkontrollbuch und die weitere Fristenkontrolle gehören, an zuverlässige Bürokräfte delegieren darf, muss er durch entsprechende Anweisungen dafür sorgen, dass ihm gerichtliche Zustellungen (vgl. hierzu etwa BFH-Beschluss vom 13. März 1997 III B 185/96, BFH/NV 1997, 773) und alle Fälle, in denen die Fristberechnung zweifelhaft oder ungewöhnlich ist (vgl. hierzu etwa BFH-Urteile vom 13. Oktober 1993 X R 112/92, BFH/NV 1994, 328, 330; vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221), zur Kontrolle vorgelegt werden.

    Es bedarf einer regelmäßigen Belehrung und Überwachung der Bürokräfte, dem Personal darf keine völlig selbständige Prüfung und Überwachung der Fristen überlassen werden (BFH-Beschluss vom 13. März 1997 III B 185/96, BFH/NV 1997, 773).

  • BFH, 23.10.2008 - X B 138/08

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2016 - 15 K 748/16
    So ist nach einem Urteil des X. Senats vom 23. Oktober 2008 (X B 138/08, NV) durch die bloße Bezeichnung des angefochtenen Bescheids der Gegenstand des Klagebegehrens nicht in ausreichender Weise bezeichnet, da § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO beides fordert.

    Vor diesem Hintergrund ist es gerade nicht die Aufgabe des Finanzgerichts, den Gegenstand des Klagebegehrens selbst zu ermitteln (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2008 X B 138/08, NV, m.w.N.).

  • BFH, 26.03.2014 - III B 133/13

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Prozessurteil statt

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2016 - 15 K 748/16
    Noch weitgehender hat der III. Senat des BFH im Beschluss vom 26. März 2014 (III B 133/13, BFH/NV 2014, 894) angenommen, dass die dortigen Kläger bereits mit Nennung der angegriffenen Bescheide und der angegriffenen Einspruchsentscheidungen das Klagebegehren genau bezeichnet hätten.

    Ob alle BFH-Senate ähnlich weitgehend wie insbesondere der III. Senat die Auffassung vertreten, zur Bestimmung des Klagebegehrens seien "alle dem FG und dem FA bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art" zu berücksichtigen (so Leitsatz des BFH-Beschlusses vom 26. März 2014 III B 133/13, BFH/NV 2014, 894) und hierbei bereits die genaue Bezeichnung der angegriffenen Bescheide und der angegriffenen Einspruchsentscheidung unter Zuhilfenahme der dann vom FG zu veranlassenden Beiziehung der Steuerakten ausreichen lassen, ist aus Sicht des erkennenden Senats höchstrichterlich nicht geklärt.

  • BFH, 16.04.2007 - VII B 98/04

    Verfahrensmangel

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2016 - 15 K 748/16
    Soweit die BFH-Rechtsprechung einen Verweis auf die Einspruchsentscheidung genügen lässt, wird in solchen Fällen aber wohl verlangt, dass dort keine "Vielzahl" von Streitpunkten genannt wird (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186 - "...Bescheide sämtlich auf den Ergebnissen einer beim Kläger durchgeführten Steuerfahndungsprüfung beruhten, die zu einer Vielzahl von steuerlich auszuwertenden Feststellungen geführt hatte..."; hierzu abgrenzend BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345 - bei zwei streitigen Punkten noch keine "Vielzahl"; BFH-Beschluss vom 12. März 2014 III B 65/13, BFH/NV 2014, 1059 - auch drei abgegrenzte Streitpunkte sind noch hinreichend zur Ermittlung des Begehrens aus der Einspruchsentscheidung; offengelassen hingegen im BFH-Beschluss vom 5. Februar 2014 XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872).

    Mit dem Begriff der "Vielzahl" scheint aber keine mathematische Vielzahl gemeint zu sein, sondern eine Vielzahl nach einer wertenden Betrachtung, wie die Beschlüsse des VII. Senats vom 16. April 2007 (in BFH/NV 2007, 1345) und des III. Senats (in BFH/NV 2014, 1059) deutlich machen.

  • BFH, 31.03.2010 - VII B 233/09

    Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklagen -

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2016 - 15 K 748/16
    Die bloße Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes reicht jedenfalls nicht aus, da § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO neben der Bezeichnung des Klagebegehrens auch die Bezeichnung des Verwaltungsaktes und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf verlangt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 XI B 127/02, BFH/NV 2003, 788; vom 31. März 2010 VII B 233/09, BFH/NV 2010, 1464).

    In einem Urteil des VII. Senats vom 31. März 2010 (VII B 233/09, BFH/NV 2010, 1464) hat dieser die bloße Bezeichnung des Verwaltungsakts und selbst einen dort gestellten Aufhebungsantrag nicht zur hinreichenden Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens i.S.d. § 65 Abs. 1 FGO genügen lassen.

  • BFH, 13.10.1993 - X R 112/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Klagefrist -

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2016 - 15 K 748/16
    Auch wenn der Berufsträger mechanische Tätigkeiten untergeordneter Art, wozu auch die Berechnung einfacher Fristen, die Eintragung in das Fristenkontrollbuch und die weitere Fristenkontrolle gehören, an zuverlässige Bürokräfte delegieren darf, muss er durch entsprechende Anweisungen dafür sorgen, dass ihm gerichtliche Zustellungen (vgl. hierzu etwa BFH-Beschluss vom 13. März 1997 III B 185/96, BFH/NV 1997, 773) und alle Fälle, in denen die Fristberechnung zweifelhaft oder ungewöhnlich ist (vgl. hierzu etwa BFH-Urteile vom 13. Oktober 1993 X R 112/92, BFH/NV 1994, 328, 330; vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221), zur Kontrolle vorgelegt werden.
  • BFH, 08.06.2004 - XI B 46/02

    Verletzung des Rechts auf Gehör durch Prozessurteil

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2016 - 15 K 748/16
    Es ist aus Sicht des erkennenden Senats auch nicht geboten, zunächst die Fortführung des Einspruchsbegehrens für Zwecke der Zulässigkeit zu unterstellen und dann im weiteren Verlauf des Verfahrens (vermeintliche) Anpassungen des Klagebegehrens, welche in Wirklichkeit das erste im Verfahren geäußerte Begehren darstellen, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417; vom 5. Februar 2014 XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872 - "...Daraus, dass erfahrungsgemäß Streitpunkte im Klageverfahren häufig reduziert werden, folgt nicht, dass das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet wäre.
  • BFH, 25.02.1999 - X R 102/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

  • BFH, 13.06.2000 - VII B 125/00

    Fristversäumung und Verschulden des Prozeßvertreters

  • BFH, 07.12.1988 - X R 80/87

    Steuerberater - Büro - Ordnungsmäßige Ausgangskontrolle - Fristenkontrollbuch -

  • BFH, 25.05.2000 - XI B 10/99

    Streitgegenstand

  • BFH, 29.09.2015 - I B 37/14

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

  • BFH, 17.01.2003 - XI B 127/02

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

  • BFH, 18.02.2003 - VIII B 218/02

    Gegenstand des Klagebegehrens

  • FG Düsseldorf, 05.11.2019 - 15 K 3332/18

    Rechtzeitige Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung in einem

    Darüber hinaus teilt der Senat die vom Finanzgericht -FG- Köln im Urteil vom 27.10.2016 15 K 748/16, zitiert nach juris, dort Rn. 40 ff., geäußerte grundsätzliche Kritik an der Rechtsprechung einzelner BFH Senate, die wohl einen schlichten Verweis genügen lassen und das Finanzgericht dann zu weitergehenden Ermittlungen zum Klagebegehren verpflichten, und macht sich die dort vom FG Köln geäußerten Gegenargumente zu eigen (so i. E. auch etwa Herbert in Gräber, FGO, 9. A., § 65 Rdn. 34 mwN.).
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