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   FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4220/03   

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https://dejure.org/2010,3478
FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4220/03 (https://dejure.org/2010,3478)
FG Köln, Entscheidung vom 28.01.2010 - 2 K 4220/03 (https://dejure.org/2010,3478)
FG Köln, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - 2 K 4220/03 (https://dejure.org/2010,3478)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des Schachtelprivilegs bei einer französischen Gesellschaft in der Rechtsform einer "société par actions simplifiée" (S.A.S.); Anspruch auf Freistellung von der deutschen Abzugsteuer auf Kapitalerträge aus Gewinnausschüttungen einer im Inland ansässigen ...

  • Betriebs-Berater

    Zur steuerlichen Behandlung von in- und ausländischen Dividendenzahlungen

  • Betriebs-Berater

    Dividendenausschüttungen an EU-Auslandsgesellschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Société par actions simplifiée" kann mögliche Gemeinschaftsrechtwidrigkeit des KapErtrSt-Abzugs nur gegenüber örtlich zuständigem Finanzamt geltend machen

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachfolgeentscheidung zu "Gaz de France": - "Société par actions simplifiée" kann mögliche Gemeinschaftsrechtwidrigkeit des KapErtrSt-Abzugs nur gegenüber örtlich zuständigem Finanzamt geltend machen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil in Sachen "Gaz de France" Europarechtswidrigkeit der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Inlands- und Auslandsdividendenzahlungen weiterhin offen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    "Gaz de France"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 1194
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 01.10.2009 - C-247/08

    Gaz de France - Berliner Investissement - Freier Kapitalverkehr - Befreiung von

    Auszug aus FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4220/03
    Mit Urteil vom 1. Oktober 2009 (C-247/08, IStR 2009, 774) hat der EuGH die Fragen des erkennenden Senats wie folgt beantwortet:.

    bb) Mit dem oben zitierten Urteil vom 1. Oktober 2009 (C-247/08, a.a.O.) hat der EuGH jedoch entschieden, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 90/435/EWG in Verbindung mit Buchst. f ihres Anhangs dahin auszulegen ist, dass eine französische Gesellschaft in der Rechtsform einer "société par actions simplifiée" nicht als "Gesellschaft eines Mitgliedstaats" im Sinne der Richtlinie angesehen werden kann, bevor diese durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 geändert wurde.

    a) Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des EuGH die Richtlinie 90/435/ EWG es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, an Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten, die nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, ausgeschüttete Gewinne ungünstiger zu behandeln als die an vergleichbare inländische Gesellschaften ausgeschütteten Gewinne (vgl. EuGH-Urteil vom 1. Oktober 2009 C-247/08, a.a.O., Rz. 59).

    Für nicht von der Richtlinie 90/435/EWG erfasste Beteiligungen obliegt es danach den Mitgliedstaaten, festzulegen, ob und in welchem Umfang die wirtschaftliche Doppelbesteuerung der ausgeschütteten Gewinne vermieden werden soll, und dazu einseitig oder durch Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten Mechanismen zur Vermeidung oder Abschwächung dieser wirtschaftlichen Doppelbesteuerung einzuführen, doch erlaubt dieser bloße Umstand es ihnen nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2006 C-374/04, "Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation", Slg. 2006, I-11673, Rz. 54; vom 8. November 2007 C-379/05, "Amurta", Slg. 2007, I-9569, Rz. 24; vom 18. Juni 2009 C-303/07, "Aberdeen Property Fininvest Alpha", Slg. 2009, I-0000, Rz. 28 und vom 1. Oktober 2009 C-247/08, a.a.O., Rz. 60).

  • BFH, 22.04.2009 - I R 53/07

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft:

    Auszug aus FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4220/03
    Das Urteil des BFH vom 22. April 2009 (I R 53/07, BFHE 224, 556, BFH/NV 2009, 1543) wende die seit 2006 vom EuGH aufgestellten Grundsätze über die Niederlassungsfreiheit falsch an und werde deshalb in der Literatur zu Recht heftig kritisiert (vgl. Schön, IStR 2009, 555; Rehm/Nagel, GmbHR 2009, 844).

    Insoweit sei auf das zu einer dem Streitfall ähnlichen Sachverhaltskonstellation ergangene BFH-Urteil vom 22. April 2009 (I R 53/07, a.a.O.) zu verweisen.

    Zuständig für die Entscheidung über dieses Freistellungsbegehren wäre aber das örtlich zuständige Finanzamt und nicht das BZSt (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 2009 I R 53/07, a.a.O., m.w.N.; Gosch, BFH/PR 2009, 333, 335; Benecke, IStR 2009, 777).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

    Auszug aus FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4220/03
    Zu dem im vorliegenden Fall streitigen Thema der Kapitalertragsteuer habe der EuGH in der Entscheidung "Test Claimants in Class IV" vom 12. Dezember 2006 (C-374/04) und später in den drei Entscheidungen vom 14. Dezember 2006 (C- 170/05, "Denkavit International"), vom 8. November 2007 (C-379/05, "Amurta") und vom 18. Juni 2009 (C-303/07, "Aberdeen") entschieden, dass der Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft eine Quellensteuer zu Lasten ausländischer Kapitalgesellschaften als Dividendenempfänger nicht erheben dürfe, wenn vergleichbare inländische Dividendenempfänger nicht entsprechend belastet würden.

    Für nicht von der Richtlinie 90/435/EWG erfasste Beteiligungen obliegt es danach den Mitgliedstaaten, festzulegen, ob und in welchem Umfang die wirtschaftliche Doppelbesteuerung der ausgeschütteten Gewinne vermieden werden soll, und dazu einseitig oder durch Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten Mechanismen zur Vermeidung oder Abschwächung dieser wirtschaftlichen Doppelbesteuerung einzuführen, doch erlaubt dieser bloße Umstand es ihnen nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2006 C-374/04, "Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation", Slg. 2006, I-11673, Rz. 54; vom 8. November 2007 C-379/05, "Amurta", Slg. 2007, I-9569, Rz. 24; vom 18. Juni 2009 C-303/07, "Aberdeen Property Fininvest Alpha", Slg. 2009, I-0000, Rz. 28 und vom 1. Oktober 2009 C-247/08, a.a.O., Rz. 60).

    Will ein Mitgliedstaat die gebietsansässigen Muttergesellschaften vor einer mehrfachen Belastung der von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne bewahren, so muss er zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die in den Art. 43 und 56 EG garantierten Verkehrsfreiheiten entweder die für gebietsansässige Muttergesellschaften geltenden Regelungen auf die gebietsfremden Muttergesellschaften ausdehnen oder aber durch den Abschluss von entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen sicherstellen, dass die von ihm auf die Gewinnausschüttungen erhobenen Quellensteuern in den Ansässigkeitsstaaten der gebietsfremden Muttergesellschaften tatsächlich angerechnet werden (EuGH-Urteil vom 14. Dezember 2006 C-170/05, "Denkavit International und Denkavit France", Slg. 2006, I-11949, Rz. 37, 45 ff., und vom 18. Juni 2009 C-303/07, "Aberdeen Property Fininvest Alpha", Slg. 2009, I-0000, Rz. 44).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

    Auszug aus FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4220/03
    Zu dem im vorliegenden Fall streitigen Thema der Kapitalertragsteuer habe der EuGH in der Entscheidung "Test Claimants in Class IV" vom 12. Dezember 2006 (C-374/04) und später in den drei Entscheidungen vom 14. Dezember 2006 (C- 170/05, "Denkavit International"), vom 8. November 2007 (C-379/05, "Amurta") und vom 18. Juni 2009 (C-303/07, "Aberdeen") entschieden, dass der Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft eine Quellensteuer zu Lasten ausländischer Kapitalgesellschaften als Dividendenempfänger nicht erheben dürfe, wenn vergleichbare inländische Dividendenempfänger nicht entsprechend belastet würden.

    Für nicht von der Richtlinie 90/435/EWG erfasste Beteiligungen obliegt es danach den Mitgliedstaaten, festzulegen, ob und in welchem Umfang die wirtschaftliche Doppelbesteuerung der ausgeschütteten Gewinne vermieden werden soll, und dazu einseitig oder durch Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten Mechanismen zur Vermeidung oder Abschwächung dieser wirtschaftlichen Doppelbesteuerung einzuführen, doch erlaubt dieser bloße Umstand es ihnen nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2006 C-374/04, "Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation", Slg. 2006, I-11673, Rz. 54; vom 8. November 2007 C-379/05, "Amurta", Slg. 2007, I-9569, Rz. 24; vom 18. Juni 2009 C-303/07, "Aberdeen Property Fininvest Alpha", Slg. 2009, I-0000, Rz. 28 und vom 1. Oktober 2009 C-247/08, a.a.O., Rz. 60).

  • BFH, 02.07.1997 - I R 32/95

    Abzug der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) vom Hinzurechnungsbetrag

    Auszug aus FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4220/03
    Zwar kann auch bei einem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Gesetzeslücke entstehen, die durch eine Analogie geschlossen werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 32/95, BFHE 183, 496, BStBl II 1998, 176, m.w.N.).

    Voraussetzung für eine Analogie ist in diesem Fall jedoch, dass das Gesetz, gemessen an dem zugrunde liegenden Plan des Gesetzgebers, lückenhaft geblieben ist (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 32/95, a.a.O., m.w.N.).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Auszug aus FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4220/03
    Zu dem im vorliegenden Fall streitigen Thema der Kapitalertragsteuer habe der EuGH in der Entscheidung "Test Claimants in Class IV" vom 12. Dezember 2006 (C-374/04) und später in den drei Entscheidungen vom 14. Dezember 2006 (C- 170/05, "Denkavit International"), vom 8. November 2007 (C-379/05, "Amurta") und vom 18. Juni 2009 (C-303/07, "Aberdeen") entschieden, dass der Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft eine Quellensteuer zu Lasten ausländischer Kapitalgesellschaften als Dividendenempfänger nicht erheben dürfe, wenn vergleichbare inländische Dividendenempfänger nicht entsprechend belastet würden.

    Für nicht von der Richtlinie 90/435/EWG erfasste Beteiligungen obliegt es danach den Mitgliedstaaten, festzulegen, ob und in welchem Umfang die wirtschaftliche Doppelbesteuerung der ausgeschütteten Gewinne vermieden werden soll, und dazu einseitig oder durch Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten Mechanismen zur Vermeidung oder Abschwächung dieser wirtschaftlichen Doppelbesteuerung einzuführen, doch erlaubt dieser bloße Umstand es ihnen nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2006 C-374/04, "Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation", Slg. 2006, I-11673, Rz. 54; vom 8. November 2007 C-379/05, "Amurta", Slg. 2007, I-9569, Rz. 24; vom 18. Juni 2009 C-303/07, "Aberdeen Property Fininvest Alpha", Slg. 2009, I-0000, Rz. 28 und vom 1. Oktober 2009 C-247/08, a.a.O., Rz. 60).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

    Auszug aus FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4220/03
    Zu dem im vorliegenden Fall streitigen Thema der Kapitalertragsteuer habe der EuGH in der Entscheidung "Test Claimants in Class IV" vom 12. Dezember 2006 (C-374/04) und später in den drei Entscheidungen vom 14. Dezember 2006 (C- 170/05, "Denkavit International"), vom 8. November 2007 (C-379/05, "Amurta") und vom 18. Juni 2009 (C-303/07, "Aberdeen") entschieden, dass der Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft eine Quellensteuer zu Lasten ausländischer Kapitalgesellschaften als Dividendenempfänger nicht erheben dürfe, wenn vergleichbare inländische Dividendenempfänger nicht entsprechend belastet würden.

    Will ein Mitgliedstaat die gebietsansässigen Muttergesellschaften vor einer mehrfachen Belastung der von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne bewahren, so muss er zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die in den Art. 43 und 56 EG garantierten Verkehrsfreiheiten entweder die für gebietsansässige Muttergesellschaften geltenden Regelungen auf die gebietsfremden Muttergesellschaften ausdehnen oder aber durch den Abschluss von entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen sicherstellen, dass die von ihm auf die Gewinnausschüttungen erhobenen Quellensteuern in den Ansässigkeitsstaaten der gebietsfremden Muttergesellschaften tatsächlich angerechnet werden (EuGH-Urteil vom 14. Dezember 2006 C-170/05, "Denkavit International und Denkavit France", Slg. 2006, I-11949, Rz. 37, 45 ff., und vom 18. Juni 2009 C-303/07, "Aberdeen Property Fininvest Alpha", Slg. 2009, I-0000, Rz. 44).

  • FG Köln, 23.05.2008 - 2 K 3527/02

    Anspruch einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft auf Erstattung der im

    Auszug aus FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4220/03
    Im Laufe des Klageverfahrens hat der erkennende Senat in einem Parallelverfahren dem EuGH gemäß Art. 234 Abs. 2 EG zur Auslegung und Vereinbarkeit der Richtlinie 90/435/EWG mit den europarechtlichen Grundfreiheiten folgende Fragen vorgelegt (vgl. FG Köln 2. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2008, 2 K 3527/02, EFG 2008, 1391):.
  • EuGH, 19.11.2009 - C-540/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4220/03
    In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung vom 19. November 2009 in der Sache "Kommission gegen Italien" (C-540/07) zu verweisen.
  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4220/03
    Jede verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze aber dort, wo sie mit dem Wortlaut der Vorschrift und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. z.B. Beschluss des BVerfG vom 19. Januar 1999 1 BvR 2161/94, BVerfGE 99, 341, 358).
  • BFH, 24.10.2000 - VI R 65/99

    Festsetzungsfrist für Kindergeld

  • BFH, 11.01.2012 - I R 25/10

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der

    Die fortgeführte Klage blieb mit ihrem entsprechend angepassten und eingeschränkten Antrag erfolglos (Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom 28. Januar 2010  2 K 4220/03).
  • FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16

    Besteuerung der Dividenden

    Die Klägerin erhob beim Finanzgericht Köln Klage (2 K 4220/03) gegen das BZSt.

    Die Klage blieb mit ihrem entsprechend angepassten und eingeschränkten Antrag erfolglos; sie wurde mit Urteil des FG Köln vom 28.01.2010 2 K 4220/03, juris, abgewiesen.

    Die Durchsetzung dieses Rechts auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Abgaben hätten das Finanzgericht Köln (2 K 4220/03) und der BFH in den Entscheidungen I R 25/10 und I R 30/10 auf einen Entlastungsanspruch im Rahmen eines (nachträglichen) Erstattungsverfahrens auf anderer Rechtsgrundlage in entsprechender Anwendung von § 50d Abs. 1 S. 1 EStG 2002 und gerichtet auf Erlass eines entsprechenden Freistellungsbescheids gemäß § 155 Abs. 1 S. 3 AO gestützt.

    In diesem Urteil stellt der EuGH - auf eine Vorabentscheidungsvorlage des FG Köln in einem Parallelverfahren zum Verfahren 2 K 4220/03 - klar (Rz. 44), dass Art. 2 Buchst. a der Mutter-Tochter-Richtlinie mit Buchst. f ihres Anhangs dahin auszulegen ist, dass eine französische Gesellschaft in der Rechtsform einer "société par actions simplifiée" nicht als "Gesellschaft eines Mitgliedstaats" im Sinne der Richtlinie angesehen werden kann, bevor diese durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22.12.2003 geändert wurde.

  • BFH, 13.04.2021 - I R 31/18

    Kapitalertragsteuererstattung bei beschränkt steuerpflichtiger

    Das von ihr angerufene Finanzgericht (FG) Köln wies ihre Klage allerdings mit Urteil vom 28.01.2010 - 2 K 4220/03 (juris) ab.
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