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   FG Köln, 28.02.2007 - 13 K 2826/03   

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FG Köln, 28.02.2007 - 13 K 2826/03 (https://dejure.org/2007,54026)
FG Köln, Entscheidung vom 28.02.2007 - 13 K 2826/03 (https://dejure.org/2007,54026)
FG Köln, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 13 K 2826/03 (https://dejure.org/2007,54026)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Düsseldorf, 08.11.2005 - 6 K 6832/03

    Ausschüttung; Tochtergesellschaft; Verrechnung; Umgliederung;

    Auszug aus FG Köln, 28.02.2007 - 13 K 2826/03
    In dem vergleichbaren Fall eines systemwechselübergreifenden Verlustvortrags habe das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 8.11.2005 6 K 6832/03 F (EFG 2006, 368) diese Gesetzeslücke durch die entsprechende Anwendung des § 33 KStG a. F. im Rahmen der Feststellung der Endbeträge gemäß § 36 Abs. 7 KStG geschlossen, um den Gleichklang zwischen Einkommensermittlung und Eigenkapitalfeststellung herzustellen und eine doppelte Minderung belasteten Eigenkapitals (Minderung des Zugangs zum EK 40 und Minderung des EK 40 durch Verrechnung mit negativem EK 02) im Rahmen der Anwendung der Übergangsvorschriften zu verhindern.

    Jedoch bezieht sich diese Übergangvorschrift in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 1 , Abs. 9 Satz 1 KStG i. d. F. des UntStFG ausschließlich auf die in § 36 Abs. 2 Satz 1 KStG geregelte Behandlung von Gewinnausschüttungen bei der ausschüttenden Gesellschaft (so zutreffend: Urteil des FG Düsseldorf vom 8.11.2005 6 K 6832/03 F , EFG 2006, 368).

    Das in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des FG Düsseldorf vom 8.11.2005, a. a. O., angesprochene Regelungsziel eines Gleichklangs von Einkommensermittlung und Eigenkapitalfeststellung hat der Gesetzgeber demgegenüber - jedenfalls außerhalb der Sonderregelung des § 36 Abs. 2 Satz 3 KStG für Ausschüttungen empfangende Kapitalgesellschaften - nach dem Systemwechsel nicht mehr verfolgt, wie die fehlende Auswirkung nach dem Systemwechsel erzielter Gewinne auf die Feststellung des EK 40 bzw. des Körperschaftsteuerguthabens zeigt.

  • BFH, 31.05.2005 - I R 107/04

    Körperschaftsteuerrechtliche Umgliederungsvorschriften sind verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Köln, 28.02.2007 - 13 K 2826/03
    Dieser Vereinfachungszweck sei auch mit dem Urteil des BFH vom 31.5.2005 I R 107/04 (BStBl II 2005, 884) zur Verfassungsmäßigkeit der Umgliederungsvorschriften anerkannt worden.

    bb.) Bei der Ermittlung der danach maßgebenden gesetzgeberischen Zielsetzung ist einerseits der rechtsstaatlich gebotene Regelungszweck eines steuerneutralen Übergangs vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren und andererseits der mit den Umgliederungsvorschriften verfolgte Vereinfachungsgedanke (vgl. dazu Urteil des BFH vom 31.5.2005 I R 107/04 , BFHE 210, 256, BStBl II 2005, 884 [BFH 31.05.2005 - I R 107/04] ) zu beachten.

  • FG München, 28.11.2006 - 6 K 1071/03

    Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerlichen Umgliederungsregelungen;

    Auszug aus FG Köln, 28.02.2007 - 13 K 2826/03
    Mit dem zutreffenden Hinweis auf die Vermeidbarkeit nachteiliger steuerlicher Folgen hat zuletzt auch das FG München mit Urteil vom 28.11.2006 6 K 1071/03 (EFG 2007, 380) die Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerlichen Umgliederungsregelungen im Falle eines systemübergreifenden Verlustrücktrags bestätigt.
  • Drs-Bund, 07.03.2000 - BT-Drs 14/2863
    Auszug aus FG Köln, 28.02.2007 - 13 K 2826/03
    Die amtliche Neufassung des KStG a. F. vom 22.4.1999 ist zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.7.2000, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Entwurf des den Systemwechsel beinhaltenden StSenkG vom 15.2.2000 (BT-Drs. 14/2863) bereits vorlag, geändert worden.
  • BFH, 23.10.1991 - I R 97/89

    1. Der Feststellungsbescheid nach § 47 Abs. 1 KStG 1977 ist Grundlagenbescheid

    Auszug aus FG Köln, 28.02.2007 - 13 K 2826/03
    Diese auch von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigte Rechtsfolge (vgl. dazu Urteil des BFH vom 23.10.1991 I R 97/89 BFHE 165, 537, BStBl II 1992, 154, [BFH 23.10.1991 - I R 97/89] und zuletzt Beschluss des BFH vom 25.1.2005 I B 105/04 , BFH/NV 2005, 1149, m.w.N.) ist entgegen der Auffassung der Klägerin durch den Wortsinn der §§ 29, 30 KStG a. F. und die Systematik des Gesetzes bindend vorgegeben und nicht auf die Fälle der unrichtigen Erfassung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge und sachlich unzutreffender, jedoch bestandskräftiger gesonderter Feststellungen der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals in den Vorjahren beschränkt.
  • Drs-Bund, 09.01.1974 - BT-Drs 7/1470
    Auszug aus FG Köln, 28.02.2007 - 13 K 2826/03
    Auch nach der Gesetzesbegründung liegt Sinn und Zweck der Hinzurechnung nach § 33 KStG a. F. im Verlustabzugsjahr darin, den Abzug gem. § 33 Abs. 1 KStG a. F. auszugleichen (BT-Drs. 7/1470, S. 372).
  • Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
    Auszug aus FG Köln, 28.02.2007 - 13 K 2826/03
    Auch die Begründung des Gesetzesentwurfs zum StSenkG (BT-Drs. 14/2683, S.126 f.) gibt hierfür nichts her.
  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus FG Köln, 28.02.2007 - 13 K 2826/03
    Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 18.1.2006 2 BvR 2194/99 , BVerfGE 115, 97) eine nahezu 60% erreichende Belastung mit Einkommen-und Gewerbesteuer noch als unbedenklich angesehen und darüber hinaus erkannt, dass dem Übermaßverbot keine zahlenmäßig zu konkretisierende allgemeine Obergrenze der Besteuerung entnommen werden kann.
  • BFH, 18.10.1994 - VIII B 120/93

    Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung - Voraussetzungen für die Ablehnung

    Auszug aus FG Köln, 28.02.2007 - 13 K 2826/03
    1.) Der Senat kann in Bezug auf den im Wege der eventuellen Klagehäufung in das Verfahren eingeführten Streitgegenstand des Feststellungsbescheides gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 KStG in der vor der Änderung durch das StSenkG geltenden Fassung - KStG a. F. - in der Sache entscheiden, da diese Eventualhäufung aufgrund der innerprozessualen Bedingungsverknüpfung und des den Anforderungen des § 43 FGO jedenfalls genügenden Sachzusammenhangs zulässig ist (vgl. dazu Beschluss des BFH vom 18.10.1994 VIII B 120/93 , BFH/NV 1995, 687; Steinhauff in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 43 FGO, Tz. 21 - 24, m.w.N.).
  • BFH, 25.01.2005 - I B 105/04

    Abweichungen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem vEK

    Auszug aus FG Köln, 28.02.2007 - 13 K 2826/03
    Diese auch von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigte Rechtsfolge (vgl. dazu Urteil des BFH vom 23.10.1991 I R 97/89 BFHE 165, 537, BStBl II 1992, 154, [BFH 23.10.1991 - I R 97/89] und zuletzt Beschluss des BFH vom 25.1.2005 I B 105/04 , BFH/NV 2005, 1149, m.w.N.) ist entgegen der Auffassung der Klägerin durch den Wortsinn der §§ 29, 30 KStG a. F. und die Systematik des Gesetzes bindend vorgegeben und nicht auf die Fälle der unrichtigen Erfassung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge und sachlich unzutreffender, jedoch bestandskräftiger gesonderter Feststellungen der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals in den Vorjahren beschränkt.
  • BFH, 12.12.2002 - III R 33/01

    Zeitliche Beschränkung in Investitionszulagengesetzen

  • BFH, 28.02.2001 - I R 41/99

    Aussetzung des Verfahrens über einen Folgebescheid

  • BFH, 02.06.2005 - III R 15/04

    Keine Übertragung eines Pauschbetrages für ein im Ausland außerhalb eines

  • BFH, 20.10.1983 - IV R 175/79

    Steuergesetze - Analogieschluß - Rechtssicherheit

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