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   FG Köln, 28.08.2013 - 5 K 2072/11   

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FG Köln, 28.08.2013 - 5 K 2072/11 (https://dejure.org/2013,26002)
FG Köln, Entscheidung vom 28.08.2013 - 5 K 2072/11 (https://dejure.org/2013,26002)
FG Köln, Entscheidung vom 28. August 2013 - 5 K 2072/11 (https://dejure.org/2013,26002)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer: Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. des § 17 EStG: Absenkung der Beteiligungsquote

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veräußerung von Aktien durch Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 52 Abs 34a; EStG § 17
    Veräußerung/Übertragung: Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. des § 17 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wesentliche Beteiligung - Veräußerung/Übertragung: Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. des § 17 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 2000
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 7/12

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. des § 17 Abs. 1

    Auszug aus FG Köln, 28.08.2013 - 5 K 2072/11
    Nach Hinweis des Gerichts auf das Verfahren des BFH unter Az. IX R 7/12 sah sich der Beklagte nur dann zur Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens in der Lage, wenn zuvor geklärt worden sei, ob die Klägerin im Streitjahr unter Berücksichtigung einer Eigenbeteiligung der AG nicht mit mindestens 1% am Kapital der Gesellschaft beteiligt gewesen sei.

    Nach Ergehen der Entscheidung des BFH am 11.12.2012 in der Sache IX R 7/12 wies das Gericht darauf hin, bei Anwendung dieser Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass die Klägerin weder im Jahr der Veräußerung 2002 noch in den Jahren vorher im Sinne des § 17 EStG wesentlich beteiligt gewesen sei.

    Der BFH vertritt jedoch inzwischen die Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal "innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital wesentlich beteiligt" veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist (Urteil des BFH vom 11.12.2012 , IX R 7/12, BFHE 239, 449, BStBl II 2013, 372).

    Im Hinblick darauf, dass sich die Finanzverwaltung für die Nichtanwendung des Urteils des BFH IX R 7/12 auf Fälle wie den vorliegenden, in denen es um die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 10% auf 1% geht, entschieden hat und dies durch BMF-Erlass vom 27.05.2013 (GZ IV C 6-S 2244/12/10001, DOK 2013/0463063) verbindlich für alle Finanzämter geregelt hat, hat der Senat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 25/02

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1

    Auszug aus FG Köln, 28.08.2013 - 5 K 2072/11
    Die Kläger erhoben gegen diesen Änderungsbescheid Einspruch und beantragten unter Hinweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) unter Az. VIII R 25/02 das Ruhen des Verfahrens.

    Nachdem der BFH in dieser Sache entschieden hatte (BStBl II 2005, 436), verwies der Beklagte auf die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde unter Az. 2 BvR 748/05.

    Zwar hat der BFH in seiner früheren Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage nach einer "wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre" diese bejaht, wenn der Veräußerer zumindest in einem der fünf Jahre in Höhe der im Jahr der Veräußerung maßgeblichen Wesentlichkeitsgrenze beteiligt war (vergleiche nur Urteil vom 01.03.2005 VIII R 25/02, BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436).

  • BFH, 11.05.2010 - IX R 26/09

    Anteilsveräußerung gegen Aktien - Steuerbarkeit - Bestimmung des Übergangs des

    Auszug aus FG Köln, 28.08.2013 - 5 K 2072/11
    - Die Veräußerung von Aktien setzt voraus, dass das rechtliche, zumindest aber das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien übergegangen ist (vgl. nur Urteil des BFH vom 11.05.2010 IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067 m.w.N.).

    Der Übergang wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen von Kapitalgesellschaften, also auch an Aktien, setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass der Berechtigte alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte ausüben kann, also neben dem Gewinnbezugsrecht und der Teilhabe an Wertveränderungen der Anteile alle Verwaltungsrechte einschließlich des Stimmrechts (vgl. nur Urteil des BFH vom 11.05.2010 IX R 26/09 a.a.O.).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus FG Köln, 28.08.2013 - 5 K 2072/11
    Nachdem der BFH in dieser Sache entschieden hatte (BStBl II 2005, 436), verwies der Beklagte auf die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde unter Az. 2 BvR 748/05.

    Der BFH hat bei seiner geänderten Rechtsprechung - der sich der erkennende Senat anschließt - die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 07.07.2010, 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86) berücksichtigt, in der der Zweck der Veräußerungsgewinnbesteuerung hervorgehoben wurde.

  • FG Köln, 07.10.2020 - 5 K 2290/18

    Einkünfte aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH;

    Das FG Köln übertrage in seinem Urteil vom 28.08.2013 - 5 K 2072/11, EFG 2013, 2000 die veranlagungszeitraumbezogene Betrachtungsweise des BFH für die Reduzierung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze von 25% auf 10% auf die Fälle der Reduzierung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze von 10% auf 1%.
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