Rechtsprechung
FG Köln, 28.09.2016 - 3 K 2206/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechtigung zum Einkommensteuerabzug bei Zahlungen an einen in Australien ansässigen Journalisten für geliefertes Rohmaterial im Fall eines "total buy out"
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berechtigung zum Einkommensteuerabzug bei Zahlungen an einen in Australien ansässigen Journalisten für geliefertes Rohmaterial im Fall eines "total buy out"
- rechtsportal.de
EStG § 50a Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 50a Abs. 5 S. 2
Berechtigung zum Einkommensteuerabzug bei Zahlungen an einen in Australien ansässigen Journalisten für geliefertes Rohmaterial im Fall eines "total buy out" - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht - Steuerabzug bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und Journalisten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Steuerabzug auch bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und Journalisten
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Steuerabzug auch bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und Journalisten (total buy out)
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Steuerabzug bei Rechteüberlassung ausländischer Autoren
- pwc.de (Kurzinformation)
Steuerabzug für grenzüberschreitende Urheberrechtsvergütungen?
- medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)
Steuerabzug auch bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und Journalisten
- esche.de (Kurzinformation)
Steuerabzug auch bei umfassender Rechteüberlassung
- esche.de (Kurzinformation)
Steuerabzug auch bei umfassender Rechteüberlassung
Verfahrensgang
- FG Köln, 28.09.2016 - 3 K 2206/13
- BFH, 24.10.2018 - I R 83/16
Papierfundstellen
- EFG 2017, 298
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 24.10.2018 - I R 69/16
Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei "total buy out"-Vertrag
ccc) Das FG ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass die Nutzungsüberlassung im Streitfall (als Einräumung eines Nutzungsrechts i.S. des § 31 UrhG) ungeachtet der fehlenden zeitlichen Beschränkung und der Einräumung eines unbeschränkten Verfügungsrechts der Klägerin auch nicht in der Weise ausgestaltet ist, dass in wirtschaftlicher Hinsicht ein --den Regelungen des Steuerabzugs nicht unterfallender-- "wirtschaftlicher Rechtekauf" an dem urheberrechtlich geschützten Werk vorliegt (vgl. auch FG Köln vom 28. September 2016 3 K 2206/13, EFG 2017, 298; im Ergebnis übereinstimmend BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 1350 Rz 23; in BStBl I 2017, 1448 Rz 11: betr. grenzüberschreitende Software-Überlassung; Cloer/Niemeyer, Deutsches Steuerrecht/Steuerrechtliche Rechtsprechung kurzgefasst 2017, 177; Boller/Gehrmann/Ebeling, Internationale Wirtschaftsbriefe 2017, 273, 277 u. 278; Lüdicke/ Warias, Der Betrieb 2018, 1620, 1622 f. [Filmrecht]; Wehmhörner, Internationale Steuer-Rundschau 2018, 66, 68 f.;… ablehnend Hidien in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 49 Rz I 201 "Urheberrecht"; Gosch in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 50a Rz 15; Schlotter/Hruschka, Steuerberater-Jahrbuch --StbJb-- 2017/2018, 667, 676 ff.;… wohl ebenso Schmidt/ Loschelder, a.a.O., § 50a Rz 13; Frase, Kölner Steuerdialog 2017, 20341, 20342). - BFH, 24.10.2018 - I R 83/16
Im Wesentlichen inhaltgleich mit BFH-Urteil vom 24.10.2018 I R 69/16 - …
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. September 2016 3 K 2206/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.Das Finanzgericht (FG) Köln hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28. September 2016 3 K 2206/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 298).