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   FG Köln, 29.01.2013 - 1 K 1585/10   

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https://dejure.org/2013,6497
FG Köln, 29.01.2013 - 1 K 1585/10 (https://dejure.org/2013,6497)
FG Köln, Entscheidung vom 29.01.2013 - 1 K 1585/10 (https://dejure.org/2013,6497)
FG Köln, Entscheidung vom 29. Januar 2013 - 1 K 1585/10 (https://dejure.org/2013,6497)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerugnsgrundlagen: Fall von geringer Bedeutung, wenn Höhe und Aufteilung des festzustellenden Betrages feststehen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Zinseinkünfte bei Vorliegen eines Falles von geringer Bedeutung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 180 Abs 3 Satz 1 Nr 2
    Feststellungsverfahren, Absehen wegen geringer Bedeutung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren - Feststellungsverfahren, Absehen wegen geringer Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1287
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 26.10.1971 - VIII R 137/70

    Vermietung und Verpachtung - Erzielung von Einkünften - Eigentum - Dingliches

    Auszug aus FG Köln, 29.01.2013 - 1 K 1585/10
    Das Element der Kurzfristigkeit, dass im BFH-Urteil vom 26.10.1971 VIIIR 137/70, BStBl II 1972, 215 aufgeführt wird, mag vorliegend insofern fraglich sein, als es sich nicht um einen einzelnen Fall der Einkommensteuererzielung handelte, sondern die Einkünftegemeinschaft sich über mehrere Jahre erstreckte.
  • BFH, 12.04.2016 - VIII R 24/13

    Geringe Bedeutung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bei drohender

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Januar 2013  1 K 1585/10 aufgehoben.

    Seine Entscheidung vom 29. Januar 2013  1 K 1585/10 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1287 veröffentlicht.

    Nach der nicht näher begründeten Würdigung des FG unter I. des Urteils in EFG 2013, 1287 waren die Einkünfte der Kläger aus dem Gemeinschaftsdepot gemeinschaftlich erzielte Einkünfte i.S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO.

  • FG Köln, 16.01.2019 - 11 K 2194/16

    Abgabenordnung: Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Erklärungsabgabe

    Der hiergegen im ersten Rechtszug unter dem Aktenzeichen 1 K 1585/10 erhobenen Klage gab der seinerzeit geschäftsplanmäßig zuständige 1. Senat des FG Köln mit Urteil vom 29.1.2013 (veröffentlicht in EFG 2013, 1287) statt.

    Die danach - objektiv - bestehende Erklärungspflicht der Kläger in ihrer Eigenschaft als Feststellungsbeteiligte i.S. der §§ 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO wird durch den Umstand, dass das FG Köln in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 29.1.2013 (1 K 1585/10) einen Fall von geringer Bedeutung i.S. von § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO angenommen hat, schon deswegen weder beseitigt noch in Frage gestellt, weil die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung auch dann besteht, wenn wegen des Vorliegens der - allein vom zuständigen Finanzamt zu prüfenden - Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 AO (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 12.7.1988 IX B 28/88, BFH/NV 1989, 87) im Ergebnis keine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen ist.

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