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   FG Köln, 29.01.2015 - 7 K 25/13   

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FG Köln, 29.01.2015 - 7 K 25/13 (https://dejure.org/2015,11875)
FG Köln, Entscheidung vom 29.01.2015 - 7 K 25/13 (https://dejure.org/2015,11875)
FG Köln, Entscheidung vom 29. Januar 2015 - 7 K 25/13 (https://dejure.org/2015,11875)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung des Umfangs eines Vorsteuerabzugs aus der Vergütung eines Insolvenzverwalters

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vollständiger Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuer aus Insolvenzverwaltervergütung in vollem Umfang abzugsfähig

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Vorsteuerabzugs aus Insolvenzverwaltervergütung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Umfang des Vorsteuerabzugs aus Insolvenzverwaltervergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug aus der Insolvenzverwaltervergütung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuer aus Insolvenzverwaltervergütung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorsteuer aus Insolvenzverwaltervergütung ist in vollem Umfang abzugsfähig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorsteuer aus Insolvenzverwaltervergütung in vollem Umfang abzugsfähig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuer aus Insolvenzverwaltervergütung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuer aus Insolvenzverwaltervergütung in vollem Umfang abzugsfähig - Für Vorsteuerabzugsberechtigung aus Insolvenzverwaltervergütung ist auf Ausgangsumsätze vor der Insolvenzeröffnung abzustellen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1241
  • BB 2015, 1429
  • EFG 2015, 1397
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus FG Köln, 29.01.2015 - 7 K 25/13
    Es wird jedoch auch bei Fehlen eines solchen direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen ein Recht auf Vorsteuerabzug zugunsten des Steuerpflichtigen angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Eingangsleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und Preisbestandteile der von ihm erbrachten Leistungen sind (EuGH-Urteile v. 21.2.2013 C-104/12, DStR 2013, 411, und v. 22.2.2001 Rs. C-408/98 Abbey National, DStRE 2001, 318).

    Sie müssen als Kostenelemente der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze in der Regel bereits entstanden sein, bevor der Unternehmer diese besteuerten Umsätze ausführt (EuGH-Urteile v. 8.2.2007 C-435/05 Investrand BV, UR 2007, 225, und v. 22.2.2001 Rs. C-408/98 Abbey National, DStRE 2001, 318).

    Für Dienstleistungen, die ein Unternehmer für die Abwicklung einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen in Anspruch nimmt, hat der EuGH in der Sache Abbey National mit Urteil v. 22.2.2001 (Rs. C-408/98, DStRE 2001, 318) den Vorsteuerabzug ebenfalls in vollem Umfang zugelassen, obwohl die Kosten für diese Leistungen nicht vor der Ausführung besteuerter Umsätze, sondern erst danach entstanden sind.

    Die Verwaltungsleistung der Insolvenzverwalterin ist dabei vergleichbar mit der in der EuGH-Entscheidung Abbey National v. 22.2.2001 C-408/98, DStRE 2001, 318, zu beurteilenden Leistung zur Durchführung einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung.

  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

    Auszug aus FG Köln, 29.01.2015 - 7 K 25/13
    Damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann, muss nach ständiger Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, (z.B.EuGH-Urteile v. 21.2.2013 C-104/12, DStR 2013, 411, und v. 8.2.2007 C-435/05 Investrand BV, UR 2007, 225; BFH-Urteil v. 20.12.2005 V R 14/04, BFH/NV 2006, 1233).

    Das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs ist anhand des objektiven Inhalts der bezogenen Leistung zu bestimmen (EuGH-Urteil v. 8.2.2007 C-435/05 Investrand BV, UR 2007, 225).

    Sie müssen als Kostenelemente der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze in der Regel bereits entstanden sein, bevor der Unternehmer diese besteuerten Umsätze ausführt (EuGH-Urteile v. 8.2.2007 C-435/05 Investrand BV, UR 2007, 225, und v. 22.2.2001 Rs. C-408/98 Abbey National, DStRE 2001, 318).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-104/12

    Becker - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf

    Auszug aus FG Köln, 29.01.2015 - 7 K 25/13
    Damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann, muss nach ständiger Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, (z.B.EuGH-Urteile v. 21.2.2013 C-104/12, DStR 2013, 411, und v. 8.2.2007 C-435/05 Investrand BV, UR 2007, 225; BFH-Urteil v. 20.12.2005 V R 14/04, BFH/NV 2006, 1233).

    Es wird jedoch auch bei Fehlen eines solchen direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen ein Recht auf Vorsteuerabzug zugunsten des Steuerpflichtigen angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Eingangsleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und Preisbestandteile der von ihm erbrachten Leistungen sind (EuGH-Urteile v. 21.2.2013 C-104/12, DStR 2013, 411, und v. 22.2.2001 Rs. C-408/98 Abbey National, DStRE 2001, 318).

  • FG Nürnberg, 11.05.2010 - 2 K 1513/08

    Abzugsfähigkeit der Vorsteuerbeträge aus der Insolvenzverwaltervergütung

    Auszug aus FG Köln, 29.01.2015 - 7 K 25/13
    Der Senat ist der Auffassung, dass die Leistung eines Insolvenzverwalters im Allgemeinen und der Klägerin im Besonderen - entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung - nicht allein zur Erzielung der im Rahmen des Insolvenzverfahrens getätigten steuerbaren Verwertungsumsätze verwendet wurde und dass mithin nicht nur diese Verwertungsumsätze als Maßstab für eine etwaige Aufteilung der Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG herangezogen werden dürfen (gl. A. FG Nürnberg, Urteil 2 K 1513/2008 vom 11.5.2010, EFG 2010, 1843).
  • BFH, 25.06.1998 - V R 25/97

    Zurechnung von Vorsteuerbeträgen bei Sanierungsleistungen

    Auszug aus FG Köln, 29.01.2015 - 7 K 25/13
    Unternehmerisch tätig ist aber auch noch derjenige, der sein Unternehmen abwickelt (BFH-Urteil vom 25.06.1998 V R 25/97, BFH/NV 98, 1533; Klenk in: Sölch/Ringleb, UStG, § 2 Rz. 210).
  • BFH, 20.02.1986 - V R 16/81

    Zum Vorsteuerabzug des Gemeinschuldners für die an ihn erbrachte Leistung des

    Auszug aus FG Köln, 29.01.2015 - 7 K 25/13
    Danach gehört die Umsatzsteuer auf die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters - generell und auch im Streitfall - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen grundsätzlich zu der für die Insolvenzmasse abziehbaren Vorsteuer (BFH-Urteil vom 20.02.1986 V R 16/81, BStBl II 1986, 579).
  • BFH, 20.12.2005 - V R 14/04

    Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von öffentlichen

    Auszug aus FG Köln, 29.01.2015 - 7 K 25/13
    Damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann, muss nach ständiger Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, (z.B.EuGH-Urteile v. 21.2.2013 C-104/12, DStR 2013, 411, und v. 8.2.2007 C-435/05 Investrand BV, UR 2007, 225; BFH-Urteil v. 20.12.2005 V R 14/04, BFH/NV 2006, 1233).
  • BFH, 11.04.2013 - V R 29/10

    Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

    Auszug aus FG Köln, 29.01.2015 - 7 K 25/13
    Derartige Kosten hängen direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug (zum Ganzen BFH, Urteil v. 11.4.2013 V R 29/10, BStBl II 2013, 840 m.w.N.).
  • BFH, 02.12.2015 - V R 15/15

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Januar 2015  7 K 25/13 aufgehoben.

    Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1397 veröffentlichten Urteil statt, weil die K-KG aus der Leistung der Klägerin in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

  • FG Baden-Württemberg, 30.09.2015 - 1 K 3818/14

    Vorsteueraufteilung hinsichtlich der Leistungen des Insolvenzverwalters bei der

    Maßgebend ist die wirtschaftliche Gesamttätigkeit der Insolvenzschuldnerin vor Beginn der Abwicklung des Unternehmens, also vor der Insolvenzeröffnung (FG Köln 29.1.2015 7 K 25/13, EFG 2015, 1397).
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