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   FG Köln, 29.05.2018 - 2 Ko 1654/17   

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FG Köln, 29.05.2018 - 2 Ko 1654/17 (https://dejure.org/2018,17810)
FG Köln, Entscheidung vom 29.05.2018 - 2 Ko 1654/17 (https://dejure.org/2018,17810)
FG Köln, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - 2 Ko 1654/17 (https://dejure.org/2018,17810)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfahren - Frage der Entstehung einer Erledigungsgebühr

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - 13 KO 13326/10

    Erledigungs- bzw. Terminsgebühr bei telefonischen Besprechungen im AdV-Verfahren

    Auszug aus FG Köln, 29.05.2018 - 2 Ko 1654/17
    Folgt ein Bevollmächtigter lediglich einem Erledigungsvorschlag eines Berichterstatters, ohne von sich aus aktiv, auf eine Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung hinzuwirken, liegt keine besondere Mitwirkung zum Zwecke der Erledigung vor (vgl. FG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05. April 2011, 13 KO 13326/10, EFG 2011, 1551).
  • FG Köln, 30.09.2014 - 10 Ko 2686/14

    Erledigungsgebühr bei Zustimmung zu einer gerichtlichen Verständigung

    Auszug aus FG Köln, 29.05.2018 - 2 Ko 1654/17
    Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung wurde z. T. in der Vergangenheit eine nicht unwesentliche Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens dabei regelmäßig angenommen, wenn es um mehr als 10 % eingeschränkt wird (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 28.06.2004 - 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642; vom 28.02.2011 - 10 Ko 1119/10, EFG 2011, 1545; vom 30.09.2014 - 10 Ko 2686/14, EFG 2014, 2170).
  • FG Köln, 28.06.2004 - 10 Ko 1603/04

    Entstehung der Erledigungsgebühr wegen "Mitwirkens" des Rechtsanwalts an der

    Auszug aus FG Köln, 29.05.2018 - 2 Ko 1654/17
    Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung wurde z. T. in der Vergangenheit eine nicht unwesentliche Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens dabei regelmäßig angenommen, wenn es um mehr als 10 % eingeschränkt wird (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 28.06.2004 - 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642; vom 28.02.2011 - 10 Ko 1119/10, EFG 2011, 1545; vom 30.09.2014 - 10 Ko 2686/14, EFG 2014, 2170).
  • BFH, 12.02.2007 - III B 140/06

    Rechtsanwalt; Erledigungsgebühr

    Auszug aus FG Köln, 29.05.2018 - 2 Ko 1654/17
    Ebenso wie § 24 BRAGO erfordert Nr. 1002 VV RVG dabei eine anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung, die über die überzeugende Begründung sowie die allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit hinausgeht und auf eine Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12.02.2007 - III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109).
  • FG Köln, 28.02.2011 - 10 Ko 1119/10

    Kläger und Finanzamt sparen bei Einigung im Klageverfahren

    Auszug aus FG Köln, 29.05.2018 - 2 Ko 1654/17
    Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung wurde z. T. in der Vergangenheit eine nicht unwesentliche Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens dabei regelmäßig angenommen, wenn es um mehr als 10 % eingeschränkt wird (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 28.06.2004 - 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642; vom 28.02.2011 - 10 Ko 1119/10, EFG 2011, 1545; vom 30.09.2014 - 10 Ko 2686/14, EFG 2014, 2170).
  • FG Münster, 30.03.2022 - 15 Ko 158/22

    Anwaltliche Vergütung nach der Beendigung eines Klageverfahrens durch

    Eine Erledigungsgebühr entsteht aber nur dann, wenn der Rechtsanwalt bei der Erledigung der Rechtssache "mitgewirkt" hat (vgl. hierzu und dem folgenden BFH, Beschluss vom 12.2.2007 III B 140/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen - BFH/NV - 2007, 1109; FG Köln, Beschluss vom 29.5.2018 2 Ko 1654/17, juris; FG Hessen, Beschluss vom 31.1.2013 1 Ko 2202/11, EFG 2013, 644; FG Düsseldorf, Beschluss vom 2.1.2012 10 Ko 2007/11 KF, juris; FG Münster, Beschluss vom 16.12.2009 8 Ko 3497/09 KFB, EFG 2010, 592; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO, Rz. 83 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • FG Köln, 04.09.2018 - 2 Ko 2139/18

    Kostenrecht: Schlichter Hinweis auf eine Rechtsprechungsfundstelle lässt keine

    Es versteht sich von selbst, dass der Prozessbevollmächtigte in möglichst überzeugender Weise die rechtlichen Argumente vorträgt, die dem Begehren seines Mandanten zum Erfolg verhelfen können (ständige Rechtsprechung, vgl. FG Köln, Beschluss vom 29. Mai 2018, 2 Ko 1654/17, juris).
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