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   FG Köln, 29.09.2003 - 5 K 4216/02   

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https://dejure.org/2003,11194
FG Köln, 29.09.2003 - 5 K 4216/02 (https://dejure.org/2003,11194)
FG Köln, Entscheidung vom 29.09.2003 - 5 K 4216/02 (https://dejure.org/2003,11194)
FG Köln, Entscheidung vom 29. September 2003 - 5 K 4216/02 (https://dejure.org/2003,11194)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Persönliche und sachliche Unbilligkeit; Steuererlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen; Erlaß der Steuerschuld unter Beachtung des Grunsatzen von Treu und Glauben; Ausgleich des Betriebsaufgabegewinns; Erforderlichkeit der Erlaßbedürftigkeit; Verletzung des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 623
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.05.1987 - X R 41/81

    Unbilligkeit der Einziehung einer Steuer - Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2003 - 5 K 4216/02
    Nachteile und Härten, die im Besteuerungszweck selbst enthalten sind, oder die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (vgl. nur Urteil des BFH vom 27.05.1987 X R 41/81, BFH/NV 1987, 691 m.w.N.).

    Dem nicht mehr erwerbsfähigen Steuerpflichtigen ist wenigstens so viel von seinem Vermögen zu belassen, dass er damit für den Rest seines Lebens eine bescheidene Lebensführung bestreiten kann (vgl. nur Urteil des BFH vom 27.05.1987 X R 41/81 a.a.O.).

  • BFH, 29.04.1981 - IV R 23/78

    Betriebsaufgabe - Billigkeitsgründe - Steuererlaß

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2003 - 5 K 4216/02
    Die wirtschaftliche Existenz ist gefährdet, wenn ohne Billigkeitsmaßnahme der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann, wobei zum notwendigen Lebensunterhalt die Mittel für Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung und für die sonst erforderlichen Ausgaben des täglichen Lebens gehören (vgl. nur Urteil des BFH vom 29.04.1981 IV R 23/78, BStBl II 1981, 726).

    Dem Kläger dürften nach den von ihm mitgeteilten Werten sogar noch mindestens ... EUR (... EUR ./. ... EUR) verbleiben, das heißt ein Betrag, den der Kläger zum Zwecke der zusätzlichen Altersvorsorge - wie zum Beispiel zwecks Auszahlung einer weiteren Rente neben der gesetzlichen -, verwenden könnte (vgl. hierzu schon Urteil des BFH vom 29.04.1981 IV R 23/78 a.a.O.).

  • BFH, 14.08.1958 - I 39/57 U

    Verhältnis von Rechtsprechung und Verwaltung im demokratischen Rechtsstaat -

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2003 - 5 K 4216/02
    Dieser Grundsatz verlangt eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Steuerpflichtigen einerseits und der der Steuerbehörde andererseits (vgl. hierzu bereits Urteil des BFH vom 14.08.1958 I 39/57 U, BStBl III 1958, 409).
  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2003 - 5 K 4216/02
    Voraussetzung ist aber, dass ohne Erlass das Übermaßverbot verletzt würde (vgl. nur Urteil des BFH vom 26.10.1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297 m.w.N.).
  • BFH, 12.12.2002 - III R 41/01

    Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2003 - 5 K 4216/02
    Dies trifft auch auf den Kläger zu, da dessen Grundstück nicht zum sogenannten Schonvermögen im Sinne des § 88 BSHG gehört (zur Verwertungsverpflichtung in Bezug auf Grundvermögen vgl. auch Urteil des BFH vom 12.12.2002 III R 41/01, BStBl II 2003, 655).
  • FG Münster, 21.11.1996 - 12 K 2481/94
    Auszug aus FG Köln, 29.09.2003 - 5 K 4216/02
    Einen Anspruch auf vollständigen Verlustausgleich kann der Steuerpflichtige hieraus nicht herleiten (vgl. hierzu nur Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.1991 1 BvR 313/88, HFR 1992, 423; Urteil des FG Münster vom 21.11.1996 12 K 2481/94 F , EFG 1997, 353 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 313/88

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des steuerrechtlichen Verlustvortrags auf

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2003 - 5 K 4216/02
    Einen Anspruch auf vollständigen Verlustausgleich kann der Steuerpflichtige hieraus nicht herleiten (vgl. hierzu nur Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.1991 1 BvR 313/88, HFR 1992, 423; Urteil des FG Münster vom 21.11.1996 12 K 2481/94 F , EFG 1997, 353 m.w.N.).
  • BFH, 26.02.1987 - IV R 298/84

    Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen bei zukunftssichernden Maßnahmen bei

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2003 - 5 K 4216/02
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (vgl. nur Urteil des BFH vom 26.02.1987 IV R 298/84, BStBl II 1987, 612 m.w.N.).
  • BFH, 03.06.1982 - VI R 48/79

    Teilzeitbeschäftigte - Lohnsteuerhaftung - Ermessenserwägung -

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2003 - 5 K 4216/02
    Dabei war zu berücksichtigen, dass die vom Beklagten abgelehnte Maßnahme eine Ermessensentscheidung darstellt, deren Rechtmäßigkeit das Gericht gemäß § 102 FGO nur im Hinblick auf Fehler bei Ausübung des Ermessens, das heißt auf Ermessensüber- und -unterschreitung und Ermessensfehlgebrauch des Beklagten, im Übrigen daraufhin überprüfen durfte, ob im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Einspruchsentscheidung) eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null eingetreten war, ohne dass das Gericht eine in diesem Sinne möglicherweise ermessensfehlerhafte Entscheidung des Beklagten durch seine eigene hätte ersetzen können (vgl. hierzu nur Urteil des BFH vom 23.06.1982 VI R 48/79, BStBl II 1982, 710).
  • FG Hamburg, 18.02.2014 - 3 K 257/13

    AO / FGO: Bestandskräftige Ablehnung eines Steuer-Billigkeitserlasses - SGB II /

    a) Die Grenzen der Zumutbarkeit der Verwertung eines Hausgrundstücks beurteilen sich im Abgaben- oder Steuerecht nach sozialrechtlichen Maßstäben (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2005 XI R 5/02, DStRE 2006, 769); insbesondere bei der Entscheidung über einen Billigkeitserlass aus persönlichen oder wirtschaftlichen Billigkeitsgründen vgl. BFH-Beschluss vom 16.07.2008 X S 28/08, BFH/NV 2008, 1701 Rz. 21 i. V. m. Rz. 9, 12; FG Köln, Urteil vom 29.09.2003 5 K 4216/02, EFG 2004, 623, rechtskräftig durch BFH-Beschluss vom 19.05.2004 X B 149/03, BeckRS, Juris).
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