Rechtsprechung
   FG Köln, 30.06.2016 - 11 K 3657/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,64220
FG Köln, 30.06.2016 - 11 K 3657/14 (https://dejure.org/2016,64220)
FG Köln, Entscheidung vom 30.06.2016 - 11 K 3657/14 (https://dejure.org/2016,64220)
FG Köln, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 11 K 3657/14 (https://dejure.org/2016,64220)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,64220) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 28.09.1971 - VIII R 73/68

    Absetzungen für Abnutzung - Gebäude - Vorgeschriebene AfA-Sätze - Tatsächliche

    Auszug aus FG Köln, 30.06.2016 - 11 K 3657/14
    Maßgebend sei mit Rücksicht auf das BFH-Urteil vom 28. September 1971 VIII R 73/68 letztlich die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer eines Objekts, die geschätzt werden müsse.

    Abgesehen davon, dass die kürzere Nutzungsdauer der Immobilie durch Vorlage dieser Stellungnahmen bereits hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, lasse sich die Forderung des Beklagten, der Kläger müsse unter Angabe der besonderen Umstände die kürzere Nutzungsdauer der Immobilie glaubhaft machen, aus dem von ihm zitierten BFH-Urteil vom 28. September 1971 (VIII R 73/68, BStBl II 1972, 176) so nicht herleiten.

    Er müsse daher unter Angabe der besonderen Umstände die kürzere Nutzungsdauer der erworbenen Immobilie glaubhaft machen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 28. September 1971 VIII R 73/68, BStBl II 1972, 176).

    Diese Bestimmung von Begriff und Beginn der Nutzungsdauer, die sich nicht auf das Objekt schlechthin, d.h. seine Gesamtnutzungsdauer ab Fertigstellung, bezieht, sondern auf den jeweiligen Eigentümer und damit auf die Restnutzungsdauer "in seiner Hand" abstellt, sieht der BFH als zutreffende, da sich im Rahmen des Wortlauts haltende und durch die Gesetzesbegründung (in Bundestagsdrucksache IV/2008 S. 10) gedeckte Auslegung des Gesetzes an (so erstmals grundlegend BFH-Urteil vom 28. September 1971 VIII R 73/68, BStBl II 1972, 176, sowie BFH-Urteil vom 19. November 1997 X R 78/94, BStBl II 1998, 59, vgl. hierzu auch Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 7 Anm.425, und Blum/Weiss BB 2007, 2093, 2094).

    Die aus der Anknüpfung an den Eigentumswechsel resultierende Folge, dass auch eine Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes von weit mehr als 100 Jahren erreicht werden kann, hält der BFH im Hinblick auf das Fehlen einer "zwingend obersten Grenze" des Abschreibungszeitraums für unerheblich (BFH in BStBl II 1972, 176, vgl. auch Nolde, a.a.O., Anm. 425).

    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Annahme einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer voraus, dass die Frage im Rahmen der den Finanzbehörden obliegenden wie auch der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§§ 88 AO, 76 FGO) soweit wie möglich geprüft wird (BFH in BStBl II 1972, 176, m.w.N.).

    Hierfür, d.h. für die Annahme einer die technische Nutzungsdauer unterschreitenden wirtschaftlichen Nutzungsdauer, verlangt der BFH das Vorliegen "greifbarer Anhaltspunkte" (BFH in BStBl II 1972, 176, m.w.N.).

    Vor dem Hintergrund der Erkenntnis, dass bei der - prognostischen - Bestimmung der tatsächlichen Nutzungsdauer auch ungewisse künftige Ereignisse zu beurteilen sind, kann im Rahmen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG keine Gewissheit über die kürzere Nutzungsdauer, sondern nur eine an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung gefordert werden, bei der alle - vom Steuerpflichtigen darzulegenden (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 22. April 2013 IX B 181/12, BFH/NV 2013, 1267) - technischen und wirtschaftlichen Umstände des betreffenden Objekts Berücksichtigung finden (vgl. hierzu BFH in BStBl II 1972, 176, Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. September 1993 I 637/88, EFG 1994, 96, Brandis in Blümich, EStG, § 7 Rz. 520, speziell zur Schätzung vgl. auch FG Köln, Urteil vom 23. Januar 2001 8 K 6294/95, EFG 2001, 675 ff, und Blum/Weiss BB 2007, 2093, 2096, m.w.N.).

    Ob die größtmögliche Wahrscheinlichkeit für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG spricht, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung im Einzelfall, deren Beurteilung dem FG als Tatsacheninstanz obliegt (BFH in BStBl II 1972, 176, und BFH in BFH/NV 2008, 1310, m.w.N.).

    Da sämtliche in der schriftlichen Stellungnahme vom 23. Mai 2014 dokumentierten Bauschäden und -mängel nach der glaubhaften Schilderung des sachverständigen Zeugen Bestandteile betreffen, die für die Standfestigkeit des Gebäudes (Rohbaus) nicht essentiell sind und außerdem durch Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen behoben werden können, liegen keine - wie der BFH es (in BStBl II 1972, 176) nennt - "greifbaren Anhaltspunkte" für die Annahme eines technischen Verschleißes und mithin einer kürzeren technischen Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vor.

    Im Übrigen ist bereits durch das in Literatur und Rechtsprechung einhellig akzeptierte BFH-Urteil vom 28. September 1971 VIII R 73/68 (BStBl II 1972, 176) eindeutig geklärt, dass die in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG typisierte (Regel-) Nutzungsdauer eines Gebäudes grundsätzlich unabhängig von dessen Alter im Erwerbszeitpunkt bei jedem Eigentumswechsel erneut beginnt mit der Folge, dass sich Abschreibungszeiträume ergeben können, die über die im Bewertungsrecht unterstellte (bei Mietwohngrundstücken 80jährige) Gesamtnutzungsdauer weit hinausreichen.

  • FG Köln, 23.01.2001 - 8 K 6294/95

    AfA: Nutzungsdauer bei vermieteten Gebäuden

    Auszug aus FG Köln, 30.06.2016 - 11 K 3657/14
    Im Übrigen widersprach der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des FG Köln vom 23. Januar 2001 (8 K 6294/95) der Auffassung des Beklagten, für die Zugrundelegung einer verkürzten Nutzungsdauer treffe den Steuerpflichtigen eine erhöhte Nachweispflicht.

    Nach der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des FG Köln vom 23. Januar 2001 8 K 6294/95 seien Schätzungen des Steuerpflichtigen zwar zu berücksichtigen, sofern ihnen Erwägungen zugrunde lägen, die ein vorsichtig überlegender und vernünftig wirtschaftender Steuerpflichtiger anstellen würde.

    Vor dem Hintergrund der Erkenntnis, dass bei der - prognostischen - Bestimmung der tatsächlichen Nutzungsdauer auch ungewisse künftige Ereignisse zu beurteilen sind, kann im Rahmen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG keine Gewissheit über die kürzere Nutzungsdauer, sondern nur eine an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung gefordert werden, bei der alle - vom Steuerpflichtigen darzulegenden (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 22. April 2013 IX B 181/12, BFH/NV 2013, 1267) - technischen und wirtschaftlichen Umstände des betreffenden Objekts Berücksichtigung finden (vgl. hierzu BFH in BStBl II 1972, 176, Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. September 1993 I 637/88, EFG 1994, 96, Brandis in Blümich, EStG, § 7 Rz. 520, speziell zur Schätzung vgl. auch FG Köln, Urteil vom 23. Januar 2001 8 K 6294/95, EFG 2001, 675 ff, und Blum/Weiss BB 2007, 2093, 2096, m.w.N.).

    ee) Soweit der Kläger zur Bekräftigung seiner abweichenden Auffassung wiederholt das Urteil des FG Köln vom 23. Januar 2001 8 K 6294/95 (EFG 2001, 675) zitiert, vermag dies die Beurteilung im Streitfall nicht im Sinne der Klage zu ändern.

    So ergeben sich rechtserhebliche Unterschiede bereits insofern, als das Gebäude im Verfahren 8 K 6294/95 tatsächlich zehn Jahre nach dem Erwerb abgerissen worden ist und es sich um ein Gebäude handelte, das als Labor-, Lager- und Bürogebäude eines Steinzeugunternehmens errichtet worden und deshalb Beanspruchungen ausgesetzt gewesen war, die sich denen eines Produktionsbetrieb annäherten.

    (2) Übereinstimmung zwischen dem Urteilsfall 8 K 6294/95 des 8. Senats des FG Köln und dem hier zu beurteilenden Sachverhalt besteht allerdings insofern, als sowohl in der vorliegenden Stellungnahme vom 23. Mai 2014 als auch offenkundig in dem Parteigutachten, das dem 8. Senat des FG Köln vorlag, die Restnutzungsdauer nach der im Sach- und Ertragswertverfahren für Zwecke der Stichtagsbewertung maßgeblichen Methodik ermittelt wurde.

  • BFH, 04.03.2008 - IX R 16/07

    Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden

    Auszug aus FG Köln, 30.06.2016 - 11 K 3657/14
    Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere Nutzungsdauer könne der AfA nur zugrunde gelegt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv tatsächlich verbraucht sei, d.h. wenn die Möglichkeit einer sinnvollen Nutzung oder Verwertung endgültig verfallen sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 16/07).

    Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer ist als die technische Nutzungsdauer, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 4. März 2008 IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310, vom 18. September 2003 X R 54/01, BFH/NV 2004, 474, und vom 19. November 1997 X R 78/94, BStBl II 1998, 59, jeweils m.w.N., vgl. auch Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 15. Auflage 2016, § 7 Rz. 89, m.w.N.).

    Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere Nutzungsdauer kann den AfA jedoch nur zugrunde gelegt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist, d.h. wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist (BFH-Urteil in BStBl II 1998, 59, und BFH in BFH/NV 2008, 1310, sowie BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 97/87, BStBl II 1989, 604, vgl. auch Pfirrmann, a.a.O., § 7 Rz. 89, m.w.N.).

    Ob die größtmögliche Wahrscheinlichkeit für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG spricht, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung im Einzelfall, deren Beurteilung dem FG als Tatsacheninstanz obliegt (BFH in BStBl II 1972, 176, und BFH in BFH/NV 2008, 1310, m.w.N.).

  • FG Hessen, 11.03.1992 - 9 K 901/89
    Auszug aus FG Köln, 30.06.2016 - 11 K 3657/14
    So würden z.B. unter bestimmten Umständen nachgewiesene erhebliche Gebäudeschäden oder ein feststehender Abbruch des Gebäudes eine Verkürzung der Nutzungsdauer rechtfertigen, nicht hingegen ein nicht mehr zeitgemäßer Wohnstandard (Hinweis auf Hessisches FG, Urteil vom 11. März 1992 9 K 901/89).

    Unbestimmte Zukunftsaussichten genügen dabei nicht, um eine von der technischen Nutzungsdauer abweichende wirtschaftliche Nutzungsdauer anzunehmen (Hessisches FG, Urteil vom 11. März 1992 9 K 901/89, EFG 1992, 438, unter Hinweis auf RFH-Urteil vom 12. Dezember 1935 VI A 91/35, RStBl 1936, 414, und BFH-Urteil vom 27. Juni 1957 IV 114/76U, BStBl III 1957, 301).

    Dieser Befund deutet, unabhängig davon, dass selbst ein nicht zeitgemäßer Wohnstandard für die Annahme einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht ausreichen würde (vgl. hierzu Hessisches FG in EFG 1992, 438, und Brandis, a.a.O., § 7 Rz. 522, m.w.N.), nicht auf eine negative Renditeprognose hin (zur Bedeutung der erzielbaren Mieten vgl. z.B. BFH in BFH/NV 2004, 474, und Hessisches FG in EFG 1992, 438).

  • BFH, 19.11.1997 - X R 78/94

    Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

    Auszug aus FG Köln, 30.06.2016 - 11 K 3657/14
    Diese Bestimmung von Begriff und Beginn der Nutzungsdauer, die sich nicht auf das Objekt schlechthin, d.h. seine Gesamtnutzungsdauer ab Fertigstellung, bezieht, sondern auf den jeweiligen Eigentümer und damit auf die Restnutzungsdauer "in seiner Hand" abstellt, sieht der BFH als zutreffende, da sich im Rahmen des Wortlauts haltende und durch die Gesetzesbegründung (in Bundestagsdrucksache IV/2008 S. 10) gedeckte Auslegung des Gesetzes an (so erstmals grundlegend BFH-Urteil vom 28. September 1971 VIII R 73/68, BStBl II 1972, 176, sowie BFH-Urteil vom 19. November 1997 X R 78/94, BStBl II 1998, 59, vgl. hierzu auch Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 7 Anm.425, und Blum/Weiss BB 2007, 2093, 2094).

    Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer ist als die technische Nutzungsdauer, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 4. März 2008 IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310, vom 18. September 2003 X R 54/01, BFH/NV 2004, 474, und vom 19. November 1997 X R 78/94, BStBl II 1998, 59, jeweils m.w.N., vgl. auch Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 15. Auflage 2016, § 7 Rz. 89, m.w.N.).

    Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere Nutzungsdauer kann den AfA jedoch nur zugrunde gelegt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist, d.h. wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist (BFH-Urteil in BStBl II 1998, 59, und BFH in BFH/NV 2008, 1310, sowie BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 97/87, BStBl II 1989, 604, vgl. auch Pfirrmann, a.a.O., § 7 Rz. 89, m.w.N.).

  • BFH, 18.09.2003 - X R 54/01

    Wirtschaftliches Eigentum; Nutzungsdauer eines Gebäudes

    Auszug aus FG Köln, 30.06.2016 - 11 K 3657/14
    Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer ist als die technische Nutzungsdauer, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 4. März 2008 IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310, vom 18. September 2003 X R 54/01, BFH/NV 2004, 474, und vom 19. November 1997 X R 78/94, BStBl II 1998, 59, jeweils m.w.N., vgl. auch Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 15. Auflage 2016, § 7 Rz. 89, m.w.N.).

    Dieser Befund deutet, unabhängig davon, dass selbst ein nicht zeitgemäßer Wohnstandard für die Annahme einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht ausreichen würde (vgl. hierzu Hessisches FG in EFG 1992, 438, und Brandis, a.a.O., § 7 Rz. 522, m.w.N.), nicht auf eine negative Renditeprognose hin (zur Bedeutung der erzielbaren Mieten vgl. z.B. BFH in BFH/NV 2004, 474, und Hessisches FG in EFG 1992, 438).

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.09.1989 - 2 K 182/87
    Auszug aus FG Köln, 30.06.2016 - 11 K 3657/14
    Soweit etwaige Baumängel und -schäden den Wert des Gebäudes mindern, schlägt sich diese Wertminderung in der Regel bei der Bemessung des Kaufpreises nieder (vgl. hierzu FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 1989 2 K 182/87, EFG 1990, 166, und Brandis, a.a.O., § 7 Rz. 522).
  • BFH, 10.07.2015 - IX B 34/15

    Anforderung an die Darlegung einer Divergenz

    Auszug aus FG Köln, 30.06.2016 - 11 K 3657/14
    Erforderlich ist vielmehr, dass durch technischen Verschleiß der tragenden Teile, d.h. insbesondere des Rohbaus, das Gebäude in seiner Gesamtheit in seiner Nutzungsfähigkeit beeinträchtigt wäre (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Februar 2015 3 K 195/14, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 10. Juli 2015 IX B 34/15).
  • FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 195/14

    Höhe der einkommensteuerlichen Abschreibungen für ein als Altersheim genutztes

    Auszug aus FG Köln, 30.06.2016 - 11 K 3657/14
    Erforderlich ist vielmehr, dass durch technischen Verschleiß der tragenden Teile, d.h. insbesondere des Rohbaus, das Gebäude in seiner Gesamtheit in seiner Nutzungsfähigkeit beeinträchtigt wäre (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Februar 2015 3 K 195/14, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 10. Juli 2015 IX B 34/15).
  • BFH, 27.06.1957 - IV 114/56 U

    Rechtmäßigkeit der Annahme der Einhaltung des Erfordernis der Mitteilung durch

    Auszug aus FG Köln, 30.06.2016 - 11 K 3657/14
    Unbestimmte Zukunftsaussichten genügen dabei nicht, um eine von der technischen Nutzungsdauer abweichende wirtschaftliche Nutzungsdauer anzunehmen (Hessisches FG, Urteil vom 11. März 1992 9 K 901/89, EFG 1992, 438, unter Hinweis auf RFH-Urteil vom 12. Dezember 1935 VI A 91/35, RStBl 1936, 414, und BFH-Urteil vom 27. Juni 1957 IV 114/76U, BStBl III 1957, 301).
  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

  • BFH, 26.01.1999 - IX R 53/96

    Fertigstellung einer Eigentumswohnung

  • BFH, 04.06.2003 - X R 49/01

    Anschaffungszeitpunkt eines Grundstücks

  • BFH, 22.04.2013 - IX B 181/12

    NZB: Fehlerhafte Rechtsanwendung

  • FG Niedersachsen, 07.09.1993 - I 637/88
  • BFH, 15.02.1989 - X R 97/87

    1. Anschaffungskosten des Grund und Bodens bei Erwerb mit Abbruchabsicht - 2.

  • FG Köln, 20.04.2005 - 5 K 625/00

    Anschaffungskosten bei Verkauf von Miteigentumsanteilen

  • FG Düsseldorf, 12.07.2019 - 3 K 3307/16

    Gewinnermittlung: Geeigneter Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäude

    Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische Nutzungsdauer ist, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen (BFH, Urteile vom 4.3.2008 IX R 16/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2008, 1310; vom 19.11.1997 X R 78/94, BStBl. II 1998, 59; vom 18.9.2003 X R 54/01, BFH/NV 2004, 474; FG Köln, Urteil vom 30.6.2016 11 K 3657/14, juris; vgl. auch Kulosa in Schmidt, EStG, § 7 Rn. 208 i.V.m. Rn. 155).

    Hieraus vermag der Senat aber keinen Unterschied zwischen der (Rest-)Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und der Restnutzungsdauer i.S.d. § 6 Abs. 6 ImmoWertV zu konstruieren (a.A. FG Köln, Urteil vom 30.6.2016 11 K 3657/14, juris).

  • FG Köln, 23.03.2022 - 6 K 923/20

    Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung

    Hieraus vermag der Senat aber keinen Unterschied zwischen der (Rest-)Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und der Restnutzungsdauer i.S.d. § 6 Abs. 6 ImmoWertV zu konstruieren (a.A. FG Köln, Urteil vom 30.6.2016 11 K 3657/14, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2018 - 13 K 1723/16

    Voraussetzungen für Nachweis der verkürzten Nutzungsdauer eines

    § 7 EStG hat den Zweck, den Wertverzehr eines Wirtschaftsguts durch eine periodengerechte Aufwandsverteilung zu berücksichtigen (s. Brandis in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, § 7 EStG Rz. 32, m. zahlr. Nachw.; s. ferner Urteil des FG Köln vom 30. Juni 2016 11 K 3657/14, juris).

    Die Entscheidung steht in Einklang mit den Maßstäben der Rechtsprechung des BFH und -soweit ersichtlich- mit der einschlägigen Rechtsprechung der Finanzgerichte (s. Urteil des FG Köln vom 30. Juni 2016 11 K 3657/14, juris, betr. Beurteilung der Bedeutung der für Bewertungszwecke geregelten Restnutzungsdauer im Rahmen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).

  • FG Köln, 20.10.2022 - 6 K 1506/17

    Höhe der Abschreibung für ein vermietetes Bürogebäude mit Wohnungen,

    Hieraus vermag der Senat aber keinen Unterschied zwischen der (Rest-)Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und der Restnutzungsdauer i.S.d. § 6 Abs. 6 ImmoWertV zu konstruieren (a.A. FG Köln, Urteil vom 30.6.2016 11 K 3657/14, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht