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   FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2097/13   

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FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2097/13 (https://dejure.org/2015,37968)
FG Köln, Entscheidung vom 30.09.2015 - 14 K 2097/13 (https://dejure.org/2015,37968)
FG Köln, Entscheidung vom 30. September 2015 - 14 K 2097/13 (https://dejure.org/2015,37968)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vollstreckungsrecht: EUBeitrG und Richtlinie 2010/24/EU - zur Rechtmäßigkeit von Zahlungsaufforderungen für Steuerverbindlichkeiten einer insolventen griechischen Tochtergesellschaft gegenüber dem griechischen Staat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme für Steuerverbindlichkeiten einer insolventen griechischen Tochtergesellschaft gegenüber dem griechischen Staat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme für Steuerverbindlichkeiten einer insolventen griechischen Tochtergesellschaft gegenüber dem griechischen Staat

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vollstreckung - Zahlungsaufforderung für Steuerverbindlichkeiten einer insolventen griechischen Tochtergesellschaft gegenüber dem griechischen Staat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 494
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 30.09.2002 - VII S 16/02

    Auftragsvollstreckung durch das HZA

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2097/13
    Der Senat sieht sich damit auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BFH, wonach ein Leistungsbescheid als Vollstreckungsvoraussetzung entbehrlich ist, wenn die zu vollstreckende Forderung durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde; es reicht aus, dass der Schuldner mit "Zahlungsmitteilung" formlos erneut zur Zahlung aufgefordert werde (z. B. BFH-Beschlüsse vom 30.09.2002 VII S 16/02 (PKH), BFH/NV 2003, 142; vom 10.07.2007 VII S 25/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2240).

    Wie sich aus den Gründen des Beschlusses in BFH/NV 2003, 142 ergibt, sah sich der BFH zu der Annahme, dass in einem solchen Fall ein Leistungsgebot entbehrlich ist, deshalb veranlasst, weil ursprünglich ein Leistungsbescheid vorgelegen haben muss.

    Wie sich weiter aus den Gründen des Beschlusses in BFH/NV 2003, 142 ergibt, sah sich der BFH zu der Annahme, dass ein Leistungsgebot (im Falle eines rechtskräftigen Urteils) entbehrlich ist, auch deshalb veranlasst, weil ansonsten eine neue Anfechtungsmöglichkeit eröffnet werde.

  • BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11

    Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2097/13
    Für die vorbeugende Unterlassungsklage sei nach der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 11.12.2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739) dann Raum, wenn das erstrebte Schutzziel mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. einstweiliger Anordnung nicht erreicht werden könne.

    Für eine solche vorbeugende Feststellungsklage zur Klärung von Vollstreckungsvoraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des BFH nur dann Raum, wenn das Gebot effektiven Rechtsschutzes eine gerichtliche Klärung der Vollstreckungsvoraussetzungen im Vorhinein erfordert, weil die zu erwartenden Vollstreckungsmaßnahmen über die reine Geldleistung hinausgehende einschneidende Beeinträchtigungen mit sich brächten, vor welchen eine Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckungsmaßnahmen nicht schützen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739).

    Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn vom Kläger substantiiert und in sich schlüssig dargelegt wird, dass er durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in seinen Rechten verletzt werde, und dass ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung für ihn unzumutbar sei, weil die Rechtsverletzung nicht oder nur schwerlich wieder gut zu machen wäre (z. B. BFH-Urteil vom 11.12.2012 VII R 69/11, a.a.O.).

  • BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2097/13
    Insbesondere der evidente Verstoß gegen den ordre public, d.h. das Fehlen eines Vollstreckungstitels, könne bereits jetzt im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 03.11.2010 VII R 21/10, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2011, 401).

    Soweit der BFH die Prüfung eines Verstoßes gegen den ordre-public bei der Vollstreckung ausländischer Steuerforderung für zulässig gehalten hat (z. B. Urteil vom 03.11.2010 VII R 21/10, BStBl II 2011, 401), lag der Entscheidung eine andere Rechtslage, nämlich die des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen EGBeitrG, das hier nicht anwendbar ist (siehe unter II.), zu Grunde.

  • EuGH, 14.01.2010 - C-233/08

    Kyrian - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen -

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2097/13
    Im Übrigen werde die Auffassung, dass der Beklagte die Zustellung des griechischen Vollstreckungstitels zu prüfen habe, bestätigt durch das vor dem Hintergrund der - der EU-Beitreibungsrichtlinie vorangegangenen - EU-Richtlinie 76/308 ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 14.01.2010 (C-233/08 Randziffer 50 Satz 2).
  • BFH, 28.04.2010 - I R 81/09

    Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltend tätigen

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2097/13
    Als Billigkeitsmaßnahme lässt sie sich aber nur in einem gesonderten Verwaltungsverfahren mittels Verpflichtungsklage durchsetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.04.2010 I R 81/09, BStBl II 2014, 954 m.w.N.).
  • BFH, 28.08.2012 - IV B 14/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungserfordernis eines auf die überlange Dauer

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2097/13
    Die Verfahrensdauer hat keine Auswirkungen auf den Steueranspruch, insbesondere führt sie für sich genommen nicht zu dessen Verwirkung (vgl. BFH-Beschluss vom 28.08.2012 IV B 14/12, BFH/NV 2013, 12 m.w.N.).
  • BGH, 24.04.2014 - VII ZB 28/13

    Europäischer Vollstreckungstitel: Zur Frage der ordre public-Überprüfung im

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2097/13
    L 143/15 Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2014 VII ZB 28/13, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 2363; siehe auch Beschluss des Obersten Gerichtshofs Wien vom 22.02.2007 3 Ob 253/06m, Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2008, 440).
  • BFH, 08.04.1981 - II R 47/79

    Familienstiftung - Feststellungsklage

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2097/13
    Aus dem Erfordernis der Konkretheit ergibt sich, dass ein Sachverhalt, der erst in Zukunft Rechtsbeziehungen hervorrufen kann, ein positiv oder negativ feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht begründen kann (z. B. BFH-Urteil vom 08.04.1981 II R 47/79, BStBl II 1981, 581).
  • BFH, 10.07.2007 - VII S 25/07

    Hauptzollämter; Zuständigkeit für Vollstreckung für Forderungen der Bundesagentur

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2097/13
    Der Senat sieht sich damit auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BFH, wonach ein Leistungsbescheid als Vollstreckungsvoraussetzung entbehrlich ist, wenn die zu vollstreckende Forderung durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde; es reicht aus, dass der Schuldner mit "Zahlungsmitteilung" formlos erneut zur Zahlung aufgefordert werde (z. B. BFH-Beschlüsse vom 30.09.2002 VII S 16/02 (PKH), BFH/NV 2003, 142; vom 10.07.2007 VII S 25/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2240).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.01.2008 - 3 V 3260/07

    Vollstreckung wegen rückständiger finnischer Einkommensteuer - Ordnungsmäßigkeit

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2097/13
    Eine Vollstreckung sollte deshalb nach damaliger Rechtslage nur statthaft sein, wenn der zu vollstreckende Vollstreckungstitel ordnungsgemäß bekannt gegeben war (FG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.01.2008 3 V 3260/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 502).
  • FG München, 16.01.2008 - 14 K 3840/07

    Feststellung der Rechtswidrigkeit angekündigter Vollstreckungsmaßnahmen

  • BFH, 30.08.2010 - VII B 48/10

    Keine Aussetzung der Vollziehung einer Zahlungsaufforderung aufgrund eines

  • FG Münster, 03.09.2020 - 11 V 1665/20

    Vollstreckungsrecht - Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Pfändungs- und

    Dies kann nur so verstanden werden, dass im Vollstreckungsstaat kein gesondertes Leistungsgebot erforderlich ist (FG Köln, Urteil vom 30.09.2015 14 K 2097/13, EFG 2016, 494).

    Die Gesetzeshistorie verdeutlicht indes, dass nunmehr der einheitliche Vollstreckungstitel an die Stelle des - regelmäßig mit einer Zahlungsaufforderung versehenen - vollstreckbaren Titels tritt (FG Köln, Urteil vom 30.09.2015 14 K 2097/13, EFG 2016, 494).

    Eine solche Zustellung braucht weder vom Ursprungsstaat nachgewiesen zu werden, noch handelt es sich um eine Verfahrensvoraussetzung, die vom Vollstreckungsstaat wahrzunehmen wäre (FG Köln, Urteil vom 30.09.2015 14 K 2097/13, EFG 2016, 494).

    Ob der Sachentscheidung im Ursprungsstaat ein Verfahrensverstoß zu Grunde liegt, weil beispielsweise der ursprüngliche Vollstreckungstitel - wie im Streitfall vom Antragsteller behauptet - wie auch anderer Schriftverkehr nicht zugestellt wurde, darf im Vollstreckungsstaat nicht geprüft werden (FG Köln, Urteil vom 30.09.2015 14 K 2097/13, EFG 2016, 494).

    Der Senat folgt der Auffassung, dass ein Verstoß gegen den ordre public des Vollstreckungsstaates nach der Neuregelung der Amtshilfe durch das EUBeitrG durch die Gerichte des ersuchten Staates nicht mehr geprüft werden darf (FG Köln, Urteil vom 30.09.2015 14 K 2097/13, EFG 2016, 494, ablehnend für den Europäischen Vollstreckungstitel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 21.04.2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen - EuVTVO - ABl.

  • BFH, 28.11.2017 - VII R 30/15

    Zum Rechtsschutz im Fall eines Beitreibungsersuchens

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. September 2015  14 K 2097/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG verwarf hierauf die Klage mit in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 494 veröffentlichtem Urteil.

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2016 - 1 V 2137/16

    Zulässigkeit der Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen im Inland

    Weil der einheitliche Vollstreckungstitel "die alleinige Grundlage für die ... zu ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahme ist" (§ 10 Abs. 3 Satz 1 EUBeitrG), bedarf es keines Leistungsgebots i.S. des § 254 Abs. 1 AO (FG Köln, Urteil vom 30. September 2015 14 K 2097/13, EFG 2016, 494; vgl. auch BFH-Beschluss vom 30. August 2010 VII B 48/10, BFH/NV 2010, 2235 zur Nichtanfechtbarkeit einer inländischen Zahlungsaufforderung bei der Vollstreckung ausländischer Forderungen).
  • FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20

    Rechtmäßigkeit der auf einem Beitreibungsersuchen der slowenischen

    Zwar kommt entgegen der Ansicht des Antragsgegners und des FG Köln (Urteil vom 30. September 2015 - 14 K 2097/13 -, juris) durchaus in Betracht, einen Verstoß gegen den ordre public als Unbilligkeit nach § 14 EUBeitrG zu berücksichtigen (vgl. Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 159. Lieferung 01.2020, § 250 AO Rz. 40 f. mit weiteren Nachweisen).
  • FG Köln, 24.05.2018 - 12 V 827/18

    Einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO im Vollstreckungsverfahren,

    Man kann darin möglicherweise auch die Anwendung eines allgemeinen "ordre public"-Grundsatzes des Vollstreckungsstaats sehen (ablehnend FG Köln, Urteil vom 30.09.2000 14 K 2097/13, EFG 2016, 494; offenbar zustimmend, jedoch ohne Begründung BFH-Urteil vom 28.01.2017 VII R 30/15, BFH/NV 2018, 805).
  • VG Karlsruhe, 27.12.2021 - 10 K 2448/21

    Zwangsvollstreckung aus einem Beitragsbescheid des schweizerischen

    Dem liegt zugrunde, dass die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats hinsichtlich der einfachrechtlichen Voraussetzungen der Besteuerung im ersuchenden Mitgliedstaat grundsätzlich weder mit der Sachverhaltsaufklärung noch mit den gegebenenfalls komplexen ausländischen steuerrechtlichen Rechtsvorschriften befasst werden sollen (BVerfG, Beschl. v. 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18 - juris, Rn. 26; FG Köln, Urt. v. 30.09.2015 - 14 K 2097/13 - juris, Rn. 49).
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