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   FG Köln, 30.09.2021 - 15 K 855/18   

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https://dejure.org/2021,47540
FG Köln, 30.09.2021 - 15 K 855/18 (https://dejure.org/2021,47540)
FG Köln, Entscheidung vom 30.09.2021 - 15 K 855/18 (https://dejure.org/2021,47540)
FG Köln, Entscheidung vom 30. September 2021 - 15 K 855/18 (https://dejure.org/2021,47540)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer: ermäßigte Besteuerung (Tarifglättung; "Fünftel-Regelung") nach § 34 Abs. 1 EStG für Einmalauszahlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung gemäß Betriebsrentengesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ermäßigte Besteuerung für eine Einmalauszahlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Betriebsrentengesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Tarif: ermäßigte Besteuerung - Keine ermäßigte Besteuerung für Einmalauszahlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.06.2019 - X R 7/18

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2021 - 15 K 855/18
    Im Rahmen des vom BFH in einer Entscheidung vom 11. Juni 2019 (X R 7/18, BStBl II 2019, 583) entworfenen "Drei-Schichten-Modells" sei die Frage der Atypik auf Grundlage "empirisch-statistischer Daten wertend zu beantworten".

    Für die im zweiten Rechtsgang nachzuholenden tatsächlichen Feststellungen führte der BFH aus: "Für die vorzunehmende wertende Beurteilung der Einmalzahlung ist auf sämtliche Versicherungsverträge abzustellen, die zu gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuernden Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen führen und die während der Geltung der im Streitjahr maßgebenden Rechtslage (d.h. ab Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 01.01.2005 bis gegenwärtig) durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. durch sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung des Rückkaufswertes beendet worden sind (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 29); nicht einzubeziehen sind Altersvorsorgeverträge." Das Instanzgericht habe diese Feststellungen "erforderlichenfalls durch Anfragen bei Organisationen, die über entsprechendes statistisches Material verfügen dürften, wie z.B. Verbraucherschutzorganisationen sowie Verbände der Anbieter (Versorgungseinrichtungen)" nachzuholen.

  • BFH, 06.05.2020 - X R 7/19

    (Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2021 - 15 K 855/18
    Aufgrund einer von der Klägerin erhobenen Revision hob der BFH (Urteil vom 6. Mai 2020, Az. X R 7/19; berichtigt mit Beschluss vom 13. Januar 2021) das erstinstanzliche Urteil mit der in BFH/NV 2021, 298, veröffentlichten Entscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den hiesigen Senat zurück (Parallelentscheidung siehe auch BFH-Urteil vom 6. Mai 2020, X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141 mit Zurückverweisung an das FG Berlin-Brandenburg).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2020 - 7 K 7032/16

    Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2021 - 15 K 855/18
    Der Senat sieht (ähnlich den Ausführungen des FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2020, 7 K 7032/16, EFG 2021, 275 - im zweiten Rechtsgang zu sog. "Kleinbetragsrenten" nach dem AltZertG) keine weiteren Ermittlungsansätze, die vom BFH geforderte Datenbasis in dem geforderten Umfang zu beschaffen.
  • BFH, 20.09.2016 - X R 23/15

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2021 - 15 K 855/18
    In Abkehr seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2016, X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347) stellte der BFH aber für die Beurteilung der "Außerordentlichkeit" nicht mehr maßgeblich auf die vertragsmäßige Atypik ab.
  • FG Köln, 14.02.2019 - 15 K 855/18

    Betriebliche Altersvorsorge: Keine Anwendung des § 34 EStG auf

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2021 - 15 K 855/18
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf das in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG 2019, 714) veröffentlichte Urteil verwiesen.
  • BFH, 06.05.2020 - X R 24/19

    Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2021 - 15 K 855/18
    Aufgrund einer von der Klägerin erhobenen Revision hob der BFH (Urteil vom 6. Mai 2020, Az. X R 7/19; berichtigt mit Beschluss vom 13. Januar 2021) das erstinstanzliche Urteil mit der in BFH/NV 2021, 298, veröffentlichten Entscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den hiesigen Senat zurück (Parallelentscheidung siehe auch BFH-Urteil vom 6. Mai 2020, X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141 mit Zurückverweisung an das FG Berlin-Brandenburg).
  • FG Münster, 24.10.2023 - 1 K 1990/22

    Ermäßigte Besteuerung der Kapitalauszahlung einer Rente

    Im Ergebnis hat das FG Köln die Klage mit Urteil vom 30.9.2021 (15 K 855/18, EFG 2022, 166) nach den Regeln der Feststellungslast abgewiesen.

    Zum anderen hat der BFH für den Fall, dass statistisches Material vorgelegt werden könnte, nicht entschieden, wie dieses auszuwerten ist, insbesondere, ab welchem Prozentsatz eine Atypik bejaht werden kann (so auch FG Köln, Urteil vom 30.9.2021 15 K 855/18, EFG 2022, 166, das aber nach § 126 Abs. 5 FGO an die Rechtsauffassung des BFH im konkreten Fall gebunden war).

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