Rechtsprechung
FG Münster, 11.12.2008 - 5 K 6658/03 U |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Judicialis
Inanspruchnahme der Steuerfreiheit für genehmigte bzw. genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten des wissenschaftlichen Personals einer Hochschule; Kriterien für das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Inanspruchnahme der Steuerfreiheit für genehmigte bzw. genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten des wissenschaftlichen Personals einer Hochschule; Kriterien für das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts, Anwendungsvorrang
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umsatzsteuer, Europarecht: - Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts, Anwendungsvorrang
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Die Hochschule als Unternehmerin?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Hochschule als Unternehmerin
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Die Hochschule als Unternehmerin?
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Überlassung von Hochschul-Einrichtungen gegen Entgelt unterliegt nicht der Umsatzsteuer
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Überlassung von Räumlichkeiten durch Universität
Verfahrensgang
- FG Münster, 11.12.2008 - 5 K 6658/03 U
- BFH, 21.12.2009 - V R 10/09
- BFH, 15.04.2010 - V R 10/09
Papierfundstellen
- EFG 2009, 1060
Wird zitiert von ...
- BFH, 21.12.2009 - V R 10/09
Keine Befangenheit eines Richters wegen wissenschaftlicher Äußerung einer …
Beim V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ist unter dem Az. V R 10/09 die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 11. Dezember 2008 5 K 6658/03 U (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 1060) anhängig.In diesem Rahmen wies Richter am BFH X auch auf das Urteil des FG Münster in EFG 2009, 1060 hin.