Rechtsprechung
FG Münster, 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Bank muss Corona-Soforthilfe freigeben - Corona-Virus
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Vollstreckung - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Pfändung eines Kontos, auf das die sog. Corona-Soforthilfe eingezahlt wurde
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 06.08.2020 - VII S 27/20
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen gerichtliche Zwangsgeldandrohung
Mit Beschluss vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO erließ das FG die begehrte einstweilige Anordnung und verpflichtete das FA gemäß § 258 AO, der Bank innerhalb eines Arbeitstages nach Zustellung des Beschlusses anzuzeigen, dass es Verfügungen des Antragstellers über einen Betrag in Höhe von 9.000 EUR bis zum 12.08.2020 freigebe.Außerdem hat das FA in diesem Schreiben gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Beschlusses vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO beantragt, die das FG mit Beschluss vom 24.06.2020 - 10 V 1604/20 AO abgelehnt hat.
Die Beschwerde des FA gegen den Beschluss vom 24.06.2020 - 10 V 1604/20 AO wurde als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 16.07.2020 - VII B 79/20 (AdV)).
Der Antrag auf AdV des FG-Beschlusses vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO wurde mit Senatsbeschluss vom 16.07.2020 - VII S 24/20 (AdV) abgelehnt.
Zuvor hat das FG auf Antrag des Antragstellers in dem Beschluss vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO dem FA ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht für den Fall, dass es bis zum 08.07.2020 der im Beschluss vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO ausgesprochenen Verpflichtung nicht nachkomme.
- BFH, 06.08.2020 - VII S 32/20
Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf AdV einer gerichtlichen …
Mit Beschluss vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO erließ das FG die begehrte einstweilige Anordnung und verpflichtete das FA gemäß § 258 AO, der Bank innerhalb eines Arbeitstages nach Zustellung des Beschlusses anzuzeigen, dass es Verfügungen des Antragstellers über einen Betrag in Höhe von 9.000 EUR bis zum 12.08.2020 freigebe.Außerdem hat das FA in diesem Schreiben gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Beschlusses vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO beantragt, die das FG mit Beschluss vom 24.06.2020 - 10 V 1604/20 AO abgelehnt hat.
Die Beschwerde des FA gegen den Beschluss vom 24.06.2020 - 10 V 1604/20 AO wurde als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 16.07.2020 - VII B 79/20 (AdV)).
Der Antrag auf AdV des FG-Beschlusses vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO wurde mit Senatsbeschluss vom 16.07.2020 - VII S 24/20 (AdV) abgelehnt.
Zuvor hat das FG auf Antrag des Antragstellers in dem Beschluss vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO dem FA ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht für den Fall, dass es bis zum 08.07.2020 der im Beschluss vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO gemäß § 258 AO ausgesprochenen Verpflichtung nicht nachkomme.