Rechtsprechung
FG Münster, 16.06.2020 - 4 V 1584/20 AO |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Einstweilige Anordnung auf Freigabe einer gepfändeten Corona-Soforthilfe?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Einstweilige Anordnung - Anordnungsgrund bei einstweiligem Rechtsschutz gegen die Pfändung eines Kontos, auf das die sog. Corona-Soforthilfe eingezahlt wurde
Besprechungen u.ä.
- juris.de (Entscheidungsbesprechung)
Einstweiliger Rechtsschutz bei Pfändung der Corona-Soforthilfe (jurisPR-SteuerR 36/2020 Anm. 1)
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (2)
- FG Münster, 22.10.2020 - 6 V 2806/20
Finanzamt muss gepfändete Corona-Überbrückungshilfe freigeben
Der Antragsteller hat durch Vorlage einer Aufstellung über seine bisher nicht beglichenen Betriebsausgaben in den Monaten Juni bis August 2020 (u.a. Miete, Fahrzeugkosten und Telefonkosten), von Mahnungen und weiterer Schreiben von Gläubigern individuell-konkret dargelegt (vgl. zur individuell-konkreten Darlegung des Anordnungsgrundes: Oellerich, jurisPR-SteuerR 36/2020 Anm. 1 zu FG Münster, Beschluss vom 16.06.2020 4 V 1584/20 AO), dass er mit der Corona-Überbrückungshilfe solche Aufwendungen bezahlen will, die mit seiner beruflichen Tätigkeit in der Zeit ab Juni 2020 im Zusammenhang stehen, und dass seine wirtschaftliche Existenz bei Nichtauszahlung des beantragten Betrages unmittelbar bedroht ist. - FG Münster, 29.06.2020 - 8 V 1791/20
Freigabe einer gepfändeten Corona-Soforthilfe?
Etwas anderes gilt im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nur dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (…vgl. BFH-Beschluss vom 27.01.2016 VII B 119/15, BFH/NV 2016, 1586; siehe zum Vorstehenden auch FG Münster, Beschluss vom 16.06.2020 4 V 1584/20 AO, zur Veröffentlichung vorgesehen).Hierauf hat der Antragsgegner zurecht hingewiesen (vgl. auch FG Münster, Beschluss vom 16.06.2020 4 V 1584/20 AO, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Dies wird für den Senat auch daran deutlich, dass der 11. Senat des Finanzgerichts Münster in seiner Entscheidung vom 08.06.2016 (11 V 1541/20 AO, juris) und der 4. Senat in seiner Entscheidung vom 16.06.2020 (4 V 1584/20 AO, zur Veröffentlichung vorgesehen) jeweils die Beschwerde zum BFH zugelassen haben.