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   FG München, 01.09.2021 - 3 K 1850/19   

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FG München, 01.09.2021 - 3 K 1850/19 (https://dejure.org/2021,43122)
FG München, Entscheidung vom 01.09.2021 - 3 K 1850/19 (https://dejure.org/2021,43122)
FG München, Entscheidung vom 01. September 2021 - 3 K 1850/19 (https://dejure.org/2021,43122)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Rechnung - Rechnungsberichtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stichwort: 1. Die Nennung des vollständigen Namens und der Adresse des Leistungsempfängers stellt eine fundamentale Angabe jeder Rechnung dar, eine rückwirkende Berichtigung einer in dieser Hinsicht fehlerhaften Rechnung kommt nicht in Betracht. 2. Voraussetzung einer ...

  • rechtsportal.de

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug durch berichtigte Rechnungen wegen Rechnungsmängeln bei der Bezeichnung des Leistungsempfängers i.R.d. Festsetzung der Umsatzsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei unzureichender Bezeichnung des Leistungsempfängers

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Berichtigung von Rechnungsmängeln bezüglich der Bezeichnung des Leistungsempfängers

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 20.10.2016 - V R 26/15

    Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen

    Auszug aus FG München, 01.09.2021 - 3 K 1850/19
    Dieser Rechtsprechung des EuGH hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteilen jeweils vom 20. Oktober 2016 angeschlossen (V R 26/15, BStBl II 2020, 593; V R 54/14, BFH/NV 2017, 488 und V R 64/14, BFH/NV 2017, 490).

    Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, dann wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde; diese Berichtigung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen (vgl. nur BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15, BStBl II 2020, 593, Rz. 13, 21 und 23).

    (vgl. BFH-Urteile vom 12. März 2020 V R 48/17, BStBl II 2020, 604, Rz. 23 und vom 20. Oktober 2016 V R 26/15, BStBl II 2020, 593, Rz. 19 sowie Beschluss vom 20. Juli 2012 V B 82/11, BStBl II 2012, 809, Rz. 33).

    Hierfür reicht es aus, dass die Rechnung diesbezügliche Angaben enthält und die Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15, BStBl II 2020, 593, Rz. 19).

    Dieser Rechtsprechung des BFH ist daher eindeutig zu entnehmen, dass dann nicht von berichtigungsfähigen Rechnungen auszugehen ist, wenn es diesen an der richtigen Bezeichnung des Leistungsempfängers fehlt, weil es ansonsten am Vorliegen einer Rechnung fehlt (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15, BStBl II 2020, 593, Rz. 19 mit Verweis auf Beschluss vom 20. Juli 2012 V B 82/11, BStBl II 2012, 809, Rz. 33).

  • BFH, 22.01.2020 - XI R 10/17

    Zur Rückwirkung und zu den Voraussetzungen einer berichtigenden Rechnung

    Auszug aus FG München, 01.09.2021 - 3 K 1850/19
    c) Gegen eine Gewährung des Vorsteuerabzugs in den Streitjahren aus den streitigen berichtigten Rechnungen spricht hier des Weiteren, dass es überwiegend an der von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzung einer ausreichenden Bezugnahme der "berichtigten" Rechnungen (vgl. nur BFH-Urteil vom 22. Januar 2020 XI R 10/17, BStBl II 2020, 601) auf die ursprünglichen Rechnungen fehlt.

    Dieser kann auch aus einem Begleitdokument zur berichtigenden Rechnung folgen, so dass dieses Begleitdokument mit der anliegenden neuen Rechnung als Berichtigungsdokument angesehen werden kann (BFH-Urteil vom 22. Januar 2020 XI R 10/17, BStBl II 2020, 601, Rz. 18).

  • BFH, 20.10.2016 - V R 54/14

    Umsatzsteuer: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der

    Auszug aus FG München, 01.09.2021 - 3 K 1850/19
    Dieser Rechtsprechung des EuGH hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteilen jeweils vom 20. Oktober 2016 angeschlossen (V R 26/15, BStBl II 2020, 593; V R 54/14, BFH/NV 2017, 488 und V R 64/14, BFH/NV 2017, 490).

    dd) Diese Lösung steht zur Überzeugung des Gerichts auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BFH vom 20. Oktober 2016 (V R 54/14, BFH/NV 2017, 488, Rz. 15 und 18), in der der BFH in einem Fall eine Rechnungsberichtigung für zulässig erachtete, in dem auf der Rechnung ein fehlender Rechtsformzusatz (GmbH statt Sp.zo.o) des Leistungsempfängers angegeben war und nach der Adressierung der ursprünglich erteilten Rechnungen trotz einer möglichen Verwechslungsgefahr zumindest nur ein beschränkter Kreis verbundener Unternehmen als Leistungsempfänger in Betracht kam.

  • BFH, 20.07.2012 - V B 82/11

    Leistungsort bei Schadensregulierung und Rückwirkung der Rechnungsberichtigung -

    Auszug aus FG München, 01.09.2021 - 3 K 1850/19
    (vgl. BFH-Urteile vom 12. März 2020 V R 48/17, BStBl II 2020, 604, Rz. 23 und vom 20. Oktober 2016 V R 26/15, BStBl II 2020, 593, Rz. 19 sowie Beschluss vom 20. Juli 2012 V B 82/11, BStBl II 2012, 809, Rz. 33).

    Dieser Rechtsprechung des BFH ist daher eindeutig zu entnehmen, dass dann nicht von berichtigungsfähigen Rechnungen auszugehen ist, wenn es diesen an der richtigen Bezeichnung des Leistungsempfängers fehlt, weil es ansonsten am Vorliegen einer Rechnung fehlt (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15, BStBl II 2020, 593, Rz. 19 mit Verweis auf Beschluss vom 20. Juli 2012 V B 82/11, BStBl II 2012, 809, Rz. 33).

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.02.2011 - 5 V 5004/11

    Kein Vorsteuerabzug wegen unrichtiger Bezeichnung der Rechtsform des

    Auszug aus FG München, 01.09.2021 - 3 K 1850/19
    Ebenso wenig ist maßgeblich, ob der Rechnungsaussteller den berechneten Umsatzsteuerbetrag abgeführt hat, da sich Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerzahlung nicht gegenseitig bedingen (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2011 5 V 5004/11, UR 2011, 505, Rz. 11).
  • BFH, 14.02.2019 - V R 47/16

    Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

    Auszug aus FG München, 01.09.2021 - 3 K 1850/19
    Danach folgt aus der gebotenen teleologischen Auslegung von Art. 226 MwStSystRL (der unionsrechtlichen Grundlage des § 14 Abs. 4 UStG), dass die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, es den Steuerverwaltungen ermöglichen sollen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (vgl. nur BFH-Urteil vom 14. Februar 2019 V R 47/16, BStBl II 2020, 424, Rz. 25, m.w.N.; EuGH-Urteile vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin, ECLI:EU:C:2017:867, UR 2017, 970 Rz. 41 und vom 15. September 2016 C-516/14, Barlis 06 - Investimentos Imobiliarios e Turisticos, ECLI:EU:C:2016:690, UR 2016, 795, Rz. 27).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus FG München, 01.09.2021 - 3 K 1850/19
    a) Werden - wie im Streitfall - zunächst Rechnungen ausgestellt, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG nicht entsprechen, und werden diese Rechnung dann später nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt, kann das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aufgrund der berichtigten Rechnung entsprechend den Vorgaben des Unionsrechts (EuGH-Urteil vom 15. September 2016, C-518/14, Senatex, ECLI:EU:C:2016:691, UR 2016, 800) grundsätzlich für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.
  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus FG München, 01.09.2021 - 3 K 1850/19
    Danach folgt aus der gebotenen teleologischen Auslegung von Art. 226 MwStSystRL (der unionsrechtlichen Grundlage des § 14 Abs. 4 UStG), dass die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, es den Steuerverwaltungen ermöglichen sollen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (vgl. nur BFH-Urteil vom 14. Februar 2019 V R 47/16, BStBl II 2020, 424, Rz. 25, m.w.N.; EuGH-Urteile vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin, ECLI:EU:C:2017:867, UR 2017, 970 Rz. 41 und vom 15. September 2016 C-516/14, Barlis 06 - Investimentos Imobiliarios e Turisticos, ECLI:EU:C:2016:690, UR 2016, 795, Rz. 27).
  • BFH, 12.03.2020 - V R 48/17

    Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung

    Auszug aus FG München, 01.09.2021 - 3 K 1850/19
    (vgl. BFH-Urteile vom 12. März 2020 V R 48/17, BStBl II 2020, 604, Rz. 23 und vom 20. Oktober 2016 V R 26/15, BStBl II 2020, 593, Rz. 19 sowie Beschluss vom 20. Juli 2012 V B 82/11, BStBl II 2012, 809, Rz. 33).
  • BFH, 20.10.2016 - V R 64/14

    Umsatzsteuer: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der

    Auszug aus FG München, 01.09.2021 - 3 K 1850/19
    Dieser Rechtsprechung des EuGH hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteilen jeweils vom 20. Oktober 2016 angeschlossen (V R 26/15, BStBl II 2020, 593; V R 54/14, BFH/NV 2017, 488 und V R 64/14, BFH/NV 2017, 490).
  • BFH, 30.04.2014 - XI R 33/11

    Zum Vorsteuerabzug bei Kostentragung einer KG für Beurkundungs- und

  • EuGH, 15.11.2017 - C-374/16

    Geissel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

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