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   FG München, 02.03.2009 - 7 K 1770/06   

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FG München, 02.03.2009 - 7 K 1770/06 (https://dejure.org/2009,11396)
FG München, Entscheidung vom 02.03.2009 - 7 K 1770/06 (https://dejure.org/2009,11396)
FG München, Entscheidung vom 02. März 2009 - 7 K 1770/06 (https://dejure.org/2009,11396)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zulässigkeit einer Drohverlustrückstellung für drohende Inanspruchnahme aus einer Globalgarantie, die eine Bank gegenüber einer anderen Bank für vermittelte Kredite abgibt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Drohverlustrückstellung für drohende Inanspruchnahme aus einer Globalgarantie gegenüber einer Bank; Übernahme der Verpflichtung aus einem Avalkreditvertrag zur Leistung einer Bürgschaft oder Garantie; Voraussetzungen für die Entstehung einer ...

  • Betriebs-Berater

    Rückstellung für drohende Inanspruchnahme aus Avalhaftung

  • Judicialis

    EStG § 5 Abs. 4a; ; BGB § 765; ; BGB § 774

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Drohverlustrückstellung für drohende Inanspruchnahme aus einer Globalgarantie, die eine Bank gegenüber einer anderen Bank für vermittelte Kredite abgibt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit einer Drohverlustrückstellung für drohende Inanspruchnahme aus einer Globalgarantie, die eine Bank gegenüber einer anderen Bank für vermittelte Kredite abgibt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Drohende Inanspruchnahme aus Globalgarantie für vermittelte Kredite

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rückstellung für drohende Inanspruchnahme aus Avalhaftung

Papierfundstellen

  • BB 2009, 1011
  • EFG 2009, 917
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.09.2004 - I R 5/04

    Rückstellung für Risikounterbeteiligung an Auslandskredit

    Auszug aus FG München, 02.03.2009 - 7 K 1770/06
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 15. September 2004 I R 5/04 (BFH/NV 2005, 421) entschieden, dass Verpflichtungen aus Kreditgarantien als Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu qualifizieren seien.

    Das vom Finanzamt zitierte BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 5/04 unterscheide sich in wesentlichen Punkten von dem im Streitfall verwirklichten Sachverhalt.

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Gläubiger verpflichtet, seinerseits dem Bürgen eine Leistung zu erbringen (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. Januar 1996 IX ZR 56/95, NJW 1996, 930; ein solcher Fall lag auch dem BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 5/04, BFH/NV 2005, 421 zugrunde, s. unten Ziff. 5).

    Dem Urteil des BFH vom 15. September 2004 I R 5/04 (BFH/NV 2005, 421), auf das sich das Finanzamt zur Begründung seiner Auffassung ergänzend stützt, liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde.

    Insbesondere liegt keine Abweichung von der BFH-Rechtsprechung vor, denn dem Urteil des BFH vom 15. September 2004 I R 5/04 lag - wie bereits dargelegt - ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde.

  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

    Auszug aus FG München, 02.03.2009 - 7 K 1770/06
    Schwebende Geschäfte sind gegenseitige, auf Leistungsaustausch gerichtete Verträge i.S. der §§ 320 ff. BGB, die hinsichtlich der vereinbarten Sach- oder Dienstleistungspflicht --abgesehen von unwesentlichen Nebenpflichten-- noch nicht voll erfüllt sind (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1997 - GrS 2/93, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1997, 735).

    Nicht nur Rechtsverhältnisse, die eine einmalige Leistung zum Gegenstand haben, sondern auch Dauerschuldverhältnisse und vergleichbare dingliche und öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, können nach ständiger Rechtsprechung des BFH schwebende Geschäfte sein (BFH in BStBl II 1997, 735 m.w.N.).

  • BFH, 02.05.1984 - VIII R 239/82

    Zur nachträglichen Berücksichtigung einer Haftungsinanspruchnahme für

    Auszug aus FG München, 02.03.2009 - 7 K 1770/06
    Die Rückstellung ist auch nicht durch einen Aktivposten in Gestalt eines Rückgriffsanspruchs der Klägerin gegen die Kunden, für deren Verbindlichkeiten sie haftet, zu neutralisieren, da diese Rückgriffsansprüche für die Klägerin wegen der offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit der Kunden ohne wirtschaftlichen Wert sind (BFH-Urteile vom 2. Mai 1984 - VIII R 239/82, BStBl II 1984, 695; vom 24. Juli 1990 - VIII R 226/84, BFH/NV 1991, 588).
  • BGH, 11.01.1996 - IX ZR 56/95

    Vorlegung an den EuGH betreffend die Anwendung der Richtlinie vom 20.12.1985 auf

    Auszug aus FG München, 02.03.2009 - 7 K 1770/06
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Gläubiger verpflichtet, seinerseits dem Bürgen eine Leistung zu erbringen (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. Januar 1996 IX ZR 56/95, NJW 1996, 930; ein solcher Fall lag auch dem BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 5/04, BFH/NV 2005, 421 zugrunde, s. unten Ziff. 5).
  • BFH, 11.04.2003 - IV B 176/02

    Rückstellung für Garantieverpflichtungen

    Auszug aus FG München, 02.03.2009 - 7 K 1770/06
    Auch wenn man das "bilanzrechtliche Synallagma" weiter fassen wollte als das zivilrechtliche (vgl. Adler/Düring/Schmalz, a.a.O., § 249 HGB Rz. 140; offen gelassen durch BFH-Beschluss vom 11. April 2003 - IV B 176/02, BFH/NV 2003, 919), so ist es nicht gerechtfertig, unter Außerachtlassung der dem Sachverhaltskomplex zugrunde liegenden einzelnen Rechtsbeziehungen ein gegenseitiges Rechtsverhältnis zu fingieren, indem Ansprüche der Klägerin aus anderen Rechtsgründen in das die Verpflichtung der Klägerin aus der Globalgarantie gegenüber der Klägerin betreffende Rechtsverhältnis einbezogen werden, da die Verknüpfung des Anspruchs der Klägerin gegenüber der B-Bank auf die Provisionszahlungen (Marge) mit der gegenüber dem Kunden bestehenden Verpflichtung der Klägerin aus der Globalgarantie nicht dem wirtschaftlichen Sinn der Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten entspricht.
  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 226/84

    Steuerliche Bewertung von Einkünften aus der Tätigkeit als geschäftsführender

    Auszug aus FG München, 02.03.2009 - 7 K 1770/06
    Die Rückstellung ist auch nicht durch einen Aktivposten in Gestalt eines Rückgriffsanspruchs der Klägerin gegen die Kunden, für deren Verbindlichkeiten sie haftet, zu neutralisieren, da diese Rückgriffsansprüche für die Klägerin wegen der offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit der Kunden ohne wirtschaftlichen Wert sind (BFH-Urteile vom 2. Mai 1984 - VIII R 239/82, BStBl II 1984, 695; vom 24. Juli 1990 - VIII R 226/84, BFH/NV 1991, 588).
  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2017 - 3 K 2804/15

    Sperrwirkung aus Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 für § 1 AStG 2003 bei

    Angemerkt sei lediglich noch, dass bei Annahme einer Drohverlustrückstellung das in § 5 Abs. 4a EStG geregelte steuerliche Passivierungsverbot gemäß der Rechtsprechung des BFH bei Bürgschaften nicht eingreift (vgl. die BFH-Entscheidungen vom 11. April 2003 IV B 176/02, BFH/NV 2003, 919, vom 22. August 2006 X B 30/06, BFH/NV 2006, 2253 und vom 18. April 2012 X R 5/10, BStBl II 2013, 785; vgl. ferner auch das Urteil des FG München vom 2. März 2009 7 K 1770/06, EFG 2009, 917 sowie Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 36. Auflage 2017, § 5 Rz. 450 und Rz. 550 "Bürgschaft").
  • FG München, 06.11.2019 - 7 K 2095/16

    Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für Personalsicherheiten

    Hat die 100%ige Tochtergesellschaft - von der Muttergesellschaft vermittelte - sog. Eurokredite gewährt und hat die Muttergesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft unter Vereinbarung einer Beteiligung an den von der Tochtergesellschaft mit den Eurokreditgeschäften erzielten Margen Kreditrisiken (Personalsicherheiten wie Bürgschaften, Garantien, vergleichbare Haftungszusagen) aus den Eurokrediten übernommen, so stehen der Bildung von Rückstellungen der Muttergesellschaft im Hinblick auf die drohende Inanspruchnahme aus den Personalsicherheiten weder die Grundsätze zur Bilanzierung schwebender Geschäfte noch das gesetzliche Verbot von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 5 IVa EStG) entgegen (im Streitfall: Bilanzstichtag 31.12.1997), da die am Bilanzstichtag hinreichend konkretisierten Einstandspflichten nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur vereinbarten Margenbeteiligung stehen (Abgrenzung zu BFH, Urteil v. 15.9.2004, I R 5/04, BStBl 2009 II S. 100 sowie zu FG München, Urteil v. 2.3.2009, 7 K 1770/06, EFG 2009 S. 917).

    Die Besonderheit im Streitfall liegt lediglich darin, dass das der Einstandspflicht (Bürgschaft) häufig zugrunde liegende Rechtsverhältnis (z.B. Auftrag § 662 BGB/Geschäftsbesorgung § 675 BGB) mit dem Hauptschuldner fehlt (anders Verfahren Finanzgericht München, Urteil vom 02.03.2009 7 K 1770/06, EFG 2009, 917).

    Die vom Finanzamt zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidungen (BFH-Urteil vom 15.09.2004 I R 5/04, BFHE 208, 116, BStBl II 2009, 100; FG München, Urteil vom 02.03.2009 7 K 1770/06, EFG 2009, 917) betreffen nicht vergleichbare Sachverhalte.

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 1444/16

    Passivierung von drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften i.S.d. § 5 Abs.

    Der Vertrag unterliegt dann, was das Verhältnis der beiderseitigen Hauptleistungspflichten betrifft, den Vorschriften der §§ 320 ff. Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- (vgl. zur Bürgschaft: Habersack, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 765, Rn. 6; Horn, in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 765, Rn. 148; ebenso - wenngleich die Zwei- bzw. Gegenseitigkeit aufgrund der Umstände des entschiedenen Falls verneinend - FG München, Urteil vom 2. März 2009 7 K 1770/06, EFG 2009, 917; vgl. außerdem BFH, Urteil vom 15. September 2004 I R 5/04, BFHE 208, 116, BStBl II 2009, 100, unter Ziff. II. 4. b), zur Gewährung einer Ausfallgarantie als schwebendes Geschäft, wenn der Gläubiger dem Garantiegeber ein Avalentgelt zahlt; BGH, EuGH-Vorlage vom 11. Januar 1996 IX ZR 56/95, NJW 1996, 930, unter Ziff. III. 1.).

    Zwar hat das FG München mit Urteil vom 2. März 2009 zu einem ähnlichen Sachverhalt entschieden, dass eine von dem dortigen Garantienehmer gezahlte "Marge" nicht als Gegenleistung für die Übernahme der Garantie anzusehen sei (7 K 1770/06, EFG 2009, 917).

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 2 K 1424/06

    Vollumfängliche steuerliche Berücksichtigung von Betriebsvermögensminderungen

    Rückstellungen für Bürgschaftsverpflichtungen ebenso wie solche für einseitig gegebene Garantieversprechen werden daher von dem Verbot des § 5 Abs. 4a EStG nicht erfasst (vgl. in diesem Sinn auch BFH-Beschluss vom 17.4.2003 IV B 176/02, BFH/NV 2003, 919; Finanzgericht -FG- München, Urteil vom 2.3.2009 7 K 1770/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 917).
  • FG Münster, 10.05.2012 - 3 K 667/10

    Begünstigtes Vermögen, schädliche Verfügung, Differenzierung zwischen originären

    Die Klägerin bezieht sich auf das Urteil des BFH vom 11.10.2007 (IV R 52/04, BStBl. II 2009, 705) und die Urteile des Finanzgerichts Münster vom 25.08.2009 (9 K 4142/04 K, F, EFG 2009, 1918) und Finanzgerichts München vom 02.03.2009 (7 K 1770/06, EFG 2009, 917).
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