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   FG München, 02.05.2013 - 1 V 568/13   

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https://dejure.org/2013,19920
FG München, 02.05.2013 - 1 V 568/13 (https://dejure.org/2013,19920)
FG München, Entscheidung vom 02.05.2013 - 1 V 568/13 (https://dejure.org/2013,19920)
FG München, Entscheidung vom 02. Mai 2013 - 1 V 568/13 (https://dejure.org/2013,19920)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bezüglich der Beteiligungen an bisher nur verlustträchtigen Filmfonds bei schenkweiser Übertragung der Beteiligung auf minderjährige Kinder jeweils wenige Jahre nach der Zeichnung der Beteiligung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bezüglich der Beteiligungen an bisher nur verlustträchtigen Filmfonds bei schenkweiser Übertragung der Beteiligung auf minderjährige Kinder jeweils wenige Jahre nach der Zeichnung der Beteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG München, 02.05.2013 - 1 V 568/13
    Kennzeichnend für die Einkunftsarten ist, wie der Große Senat des BFH mit Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405 , BStBl II 1984, 751 ) - in Abschn. C. IV. 3. c aa (1) - ausgeführt hat, dass die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen.

    Ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, insbesondere ein Kommanditist einer KG, die ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Nr. 1 Satz 1 EStG betreibt, ist nicht Mitunternehmer i.S. des § 15 Nr. 2 EStG , wenn seine Beteiligung an der Gesellschaft rechtlich oder tatsächlich befristet ist und wegen der befristeten Zugehörigkeit zur Gesellschaft keine Teilhabe an einer von der Gesellschaft erstrebten Betriebsvermögensmehrung in der Form eines entnahmefähigen laufenden Gewinns oder eines die Einlage übersteigenden Abfindungsguthabens oder eines Gewinns aus der Veräußerung des Gesellschaftsanteils zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 ).

  • BFH, 10.12.1992 - XI R 45/88

    Konzeptionskosten als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsgutes

    Auszug aus FG München, 02.05.2013 - 1 V 568/13
    Andererseits sind aber nur für die Mitunternehmer Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus der Beteiligung einen Gewinn zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 XI R 45/88, BFHE 170, 487 , BStBl II 1993, 538 unter B.I.3.; BFH-Beschlüsse vom 23. April 1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336 und vom 24. Januar 2001 VIII B 59/00 BFH/NV 2001, 895 ).
  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG München, 02.05.2013 - 1 V 568/13
    Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechts- oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. BFH, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208 , BStBl II 2004, 622, unter II.1. der Gründe; vom 27. Januar 2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150 ).
  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus FG München, 02.05.2013 - 1 V 568/13
    Die Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, ist eine sog. innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (BFH-Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516 , BStBl II 1978, 620 ).
  • BFH, 24.01.2001 - VIII B 59/00

    Stiller Gesellschafter: Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus FG München, 02.05.2013 - 1 V 568/13
    Andererseits sind aber nur für die Mitunternehmer Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus der Beteiligung einen Gewinn zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 XI R 45/88, BFHE 170, 487 , BStBl II 1993, 538 unter B.I.3.; BFH-Beschlüsse vom 23. April 1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336 und vom 24. Januar 2001 VIII B 59/00 BFH/NV 2001, 895 ).
  • BFH, 07.04.1987 - IX R 103/85

    Immobilien-KG - Feststellung von Einkünften - Gesonderte und einheitliche

    Auszug aus FG München, 02.05.2013 - 1 V 568/13
    Ist hingegen auf der Ebene der Gesellschaft die Einkünfteerzielungsabsicht gegeben, kann gleichwohl die Überschusserzielungsabsicht eines Gesellschafters dann zweifelhaft erscheinen, wenn er sich z.B. nur kurzfristig zur Verlustmitnahme an einer Gesellschaft beteiligt hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1987 IX R 103/85 BStBl II 1987, 707 , jeweils am Ende).
  • BFH, 23.04.1999 - IV B 149/98

    PersG; Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus FG München, 02.05.2013 - 1 V 568/13
    Andererseits sind aber nur für die Mitunternehmer Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus der Beteiligung einen Gewinn zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 XI R 45/88, BFHE 170, 487 , BStBl II 1993, 538 unter B.I.3.; BFH-Beschlüsse vom 23. April 1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336 und vom 24. Januar 2001 VIII B 59/00 BFH/NV 2001, 895 ).
  • BFH, 27.01.2006 - VIII B 179/05

    GewStG : keine verfassungswidrige Belastung durch § 10a GewStG

    Auszug aus FG München, 02.05.2013 - 1 V 568/13
    Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechts- oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. BFH, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208 , BStBl II 2004, 622, unter II.1. der Gründe; vom 27. Januar 2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150 ).
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