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   FG München, 02.10.2019 - 7 K 982/17   

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FG München, 02.10.2019 - 7 K 982/17 (https://dejure.org/2019,56463)
FG München, Entscheidung vom 02.10.2019 - 7 K 982/17 (https://dejure.org/2019,56463)
FG München, Entscheidung vom 02. Oktober 2019 - 7 K 982/17 (https://dejure.org/2019,56463)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AO § 180 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 B... uchst. a, § 140, § 141, § 42;; EStG § 4 Abs. 3, § 32b;; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. II Abs. 1 Buchst. f, g, Art. III, Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a
    Gewerblicher Goldhandel einer Partnership englischen Rechts

  • rewis.io

    Gewerblicher Goldhandel einer Partnership englischen Rechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts: Gewerbebetrieb durch Goldankauf und -verkauf in erheblicher Millionenhöhe - Betriebsstätte durch mit anderen Goldgesellschaften geteiltes Büro in London - keine Buchführungspflicht, Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 1. 2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis

    Auszug aus FG München, 02.10.2019 - 7 K 982/17
    Investiert die GP kurzfristig und in erheblicher Millionenhöhe in physisches Gold, wobei durch den Einsatz von Krediten verbunden mit Sicherungsinstrumenten ein maximaler Hebel genutzt wird, so erzielt die GP gewerbliche Einkünfte (Anschluss an das zwischen den Beteiligten im 1. Rechtszug ergangene BFH-Urteil: BFH, Urteil v. 19.1.2017, IV R 50/13, BFH/NV 2017 S. 751).

    Mit Urteil vom 19. Januar 2017 (IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751) hob der Bundesfinanzhof (BFH) die finanzgerichtliche Entscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, da verfahrensfehlerhaft unterlassen wurde, die Gesellschafter der Klägerin nach § 60 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) beizuladen.

    Wie der BFH im ersten Rechtsgang erkannte (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2017 IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751) wird die Klägerin als eine GP in Großbritannien als steuerlich transparent behandelt und ist ihrer Struktur nach auch in Deutschland mit einer Personengesellschaft deutschen Rechts vergleichbar.

    An die Qualifizierung der Einkünfte der Klägerin als gewerblich sieht sich das Gericht aufgrund der rechtlichen Beurteilung in der Entscheidung des BFH im ersten Rechtsgang (Urteil vom 19.01.2017 IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751) gebunden (§ 126 Abs. 5 FGO).

    Das Gericht sieht aus diesem Grund von weiteren Ausführungen ab und verweist insoweit auf die Entscheidung im Verfahren IV R 50/13.

    Sie umfasst die Kosten des gesamten Verfahrens, auch die für den ersten Rechtsgang, unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens, über die nach dem Urteil des BFH vom 19. Januar 2017 (IV R 50/13) mit zu befinden war (vgl. § 143 Abs. 2 FGO; vgl. BFH-Beschluss vom 21.10.1986 VII E 8/86, BFH/NV 1987, 319).

  • BFH, 10.05.1961 - IV 155/60 U

    Gewerbesteuerpflichtigkeit eines Exportvertreters, der seine Geschäfte im Ausland

    Auszug aus FG München, 02.10.2019 - 7 K 982/17
    Dass die eigentliche Entscheidung zum ersten Goldkauf nicht vom Büro in London aus erfolgt, berührt die Qualifizierung des Büros als Betriebsstätte der GP nicht, denn es ist hierfür nicht erforderlich, dass dort Geschäftsleitungsentscheidungen- zu denen die Kauf- und Verkaufsentscheidungen zählen - erfolgen (vgl. BFH, Urteil v. 10.5.1961, IV 155/60 U).

    Es ist nicht erforderlich, dass sich die Geschäftsleitung dort abspielt (BFH-Urteil vom 10.05.1961 IV 155/60 U, BFHE 73, 134, BStBl III 1961, 317).

    Soweit E zu anderer Zeit in eigenen Angelegenheiten oder für Dritte tätig war, ist dies unschädlich, da auch die bloße Mitbenutzung von Räumen eine Betriebsstätte begründen kann, wenn - wie vorliegend - nicht nur eine vorübergehende (kurzzeitige) Verfügungsmacht bestand und dort gewisse Betriebshandlungen stattfanden (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.1961 IV 155/60 U, BFHE 73, 134, BStBl III 1961, 317).

    Denn sofern auch eine Mitbenutzung von Räumen eine Betriebsstätte begründen kann (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.1961 IV 155/60 U, BFHE 73, 134, BStBl III 1961, 317), ist damit zwangsläufig verbunden, dass Räumlichkeiten abwechselnd für unterschiedliche Zwecke genutzt werden, und die Nutzungen nicht ausschließlich einem Unternehmen zugutekommen.

    Denn es ist hierfür nicht erforderlich, dass dort Geschäftsleitungsentscheidungen - zu denen die Kauf- und Verkaufsentscheidungen zählen - erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.1961 IV 155/60 U, BFHE 73, 134, BStBl III 1961, 317).

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/14

    Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine

    Auszug aus FG München, 02.10.2019 - 7 K 982/17
    Sie hatte auch keinen Verwaltungssitz im Inland und verfügte auch über keine inländische Zweigniederlassung, so dass auch vor diesem Hintergrund die §§ 238 ff. HGB nicht greifen (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2017 IV R 50/1, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456).

    Ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO liegt nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2017 IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456).

    Denn bei dem Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO und dem Verlustfeststellungsbescheid nach § 32b Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 15b Abs. 4 EStG handelt es sich um zwei selbständige, voneinander zu unterscheidende Klagebegehren (BFH-Urteil vom 19.1.2017 IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456).

  • BFH, 14.11.2018 - I R 81/16

    Maßgeblichkeit ausländischer Buchführungspflichten im deutschen

    Auszug aus FG München, 02.10.2019 - 7 K 982/17
    "Andere Gesetze" i.S. des § 140 AO können auch ausländische Rechtsnormen sein (BFH-Urteil vom 14.11.2018 I R 81/16, BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390).

    Dieser Zweck würde nur eingeschränkt erreicht werden, wenn man nur inländische außersteuerliche Pflichten heranziehen könnte (so BFH-Urteil vom 14.11.2018 I R 81/16, BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390).

  • BFH, 20.12.2017 - I R 98/15

    Einkünfte eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters:

    Auszug aus FG München, 02.10.2019 - 7 K 982/17
    Ist keine andere feste Geschäftseinrichtung vorhanden, so ist regelmäßig die Wohnung des Geschäftsleiters als Geschäftsleitungsbetriebsstätte anzusehen, wenn dort die geschäftliche Planung vorgenommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2017 I R 98/15, BFHE 260, 169, BFH/NV 2018, 497).

    Hiervon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin über keine andere Betriebsstätte verfügte und von dort (in den Wohnungen) die geschäftliche Planung erfolgte (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2017 I R 98/15, BFHE 260, 169, BFH/NV 2018, 497).

  • BFH, 10.11.1998 - I B 80/97

    Wohnräume von ArbN als Betriebsstätte

    Auszug aus FG München, 02.10.2019 - 7 K 982/17
    Im Einzelfall kann es genügen, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem Steuerpflichtigen ein bestimmter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt und seine Verfügungsmacht darüber nicht bestritten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 10.11.1998 I B 80/97, BFH/NV 1999, 665).

    Räume der Wohnung eines Arbeitnehmers, die aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen für die gewerbliche Tätigkeit des Arbeitgebers genutzt werden und von ihm mit den dafür erforderlichen Einrichtungen ausgestattet worden sind, sind jedoch keine Betriebsstätten, wenn die jederzeitige Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Räume nicht unbestritten ist (BFH-Beschluss vom 10.11.1998 I B 80/97, BFH/NV 1999, 665).

  • BFH, 11.10.1989 - I R 77/88

    Eine Geschäftseinrichtung ist nur dann die Betriebsstätte eines

    Auszug aus FG München, 02.10.2019 - 7 K 982/17
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 11.10.1989 I R 77/88, BFHE 158, 499, BStBl II 1990, 166; Urteil vom 16.05.1990 I R 113/87, BFHE 161, 358, BStBl II 1990, 983) kann eine Geschäftseinrichtung i.S. des § 12 Satz 1 AO nur dann eine Betriebsstätte darstellen, wenn der Steuerpflichtige über diese nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.

    Zwar kann die bloße vorübergehende Nutzung von Räumlichkeiten eines Auftraggebers keine Betriebsstätte begründen (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.1989 I R 77/88, BFHE 158, 499, BStBl II 1990, 166).

  • BFH, 16.05.1990 - I R 113/87

    Zum Begriff "Montage"

    Auszug aus FG München, 02.10.2019 - 7 K 982/17
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 11.10.1989 I R 77/88, BFHE 158, 499, BStBl II 1990, 166; Urteil vom 16.05.1990 I R 113/87, BFHE 161, 358, BStBl II 1990, 983) kann eine Geschäftseinrichtung i.S. des § 12 Satz 1 AO nur dann eine Betriebsstätte darstellen, wenn der Steuerpflichtige über diese nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.

    Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes oder einer Grundstücksfläche im Interesse eines anderen (Nutzungsmöglichkeit) sowie die bloße tatsächliche (gelegentliche) Mitbenutzung eines Raumes bzw. einer Grundstücksfläche begründen für sich genommen noch keine Betriebsstätte (BFH-Urteil vom 16.05.1990 I R 113/87, BFHE 161, 358, BStBl II 1990, 983).

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07

    Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung

    Auszug aus FG München, 02.10.2019 - 7 K 982/17
    Hat der Steuerpflichtige demgegenüber nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt (BFH-Urteil vom 19.03.2009 IV R 57/07, BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659; Beschluss vom 14.03.2018 IV B 46/17, BFH/NV 2018, 728).
  • BFH, 28.07.1993 - I R 15/93

    Zur deutschen Geschäftsleitungsbetriebsstätte eines niederländischen

    Auszug aus FG München, 02.10.2019 - 7 K 982/17
    Dabei setzt die Geschäftsleitungsbetriebsstätte keine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.1993 I R 15/93, BFHE 172, 301, BStBl II 1994, 148).
  • BFH, 21.10.1986 - VII E 8/86

    Kostenpflicht bei Unterliegen

  • BFH, 19.10.2005 - XI R 4/04

    Übergang auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich

  • BFH, 13.09.1989 - I R 117/87

    Zur Ermittlung und Währungsumrechnung der Einkünfte einer ausländischen

  • BFH, 15.10.1997 - I R 76/95
  • BFH, 14.03.2018 - IV B 46/17

    Verpflichtung des FG zur Erhebung eines Zeugenbeweises

  • FG München, 28.10.2013 - 7 K 1918/11

    Zur Gewerblichkeit des Goldhandels

  • FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18

    Gewerblicher Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts

    Für eine (Geschäftsleitungs-)Betriebsstätte im Inland reicht es nicht aus, dass an unterschiedlichen Orten im Inland (Geschäftsleitungs-)Tätigkeiten für die Partnership ausgeübt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1997 - I R 76/95, BFH/NV 1998, 434; FG München, Urteil vom 02. Oktober 2019 - 7 K 982/17, juris).

    Dabei kann im Streitfall offenbleiben, ob die Partnership im Streitjahr buchführungs- und bilanzierungspflichtig war (verneinend FG München, Urteil vom 02. Oktober 2019 - 7 K 982/17, juris).

  • FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20

    Einkommensteuer/Doppelbesteuerungsabkommen: Vorliegen einer Betriebsstätte in

    Zudem werde auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 02.10.2019 (Az. 7 K 982/17) verwiesen, in dem sich das Finanzgericht eingehend mit der Frage des Vorliegens einer britischen Betriebsstätte einer Goldhandelsgesellschaft auseinandersetze.

    Das Wahlrecht der Klägerin sei durch § 140 AO daher nicht tangiert (Hinweis auf Drüen, IStR 2019, 833; Urteil des FG München vom 02.10.2019 7 K 982/17 und Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30.06.2020 5 K 3305/17).

  • FG Düsseldorf, 05.05.2022 - 8 K 2073/14

    Berücksichtigen von erklärten Verlusten aus der geschäftlichen Betätigung einer

    Es ist nämlich nicht erforderlich, dass in der betreffenden festen Geschäftseinrichtung die Geschäftsleitungsentscheidungen - zu denen u.a. die Kauf- und Verkaufsentscheidungen zählen - erfolgen (FG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2020, 5 K 3305/17, juris, Rn 64 f; ebenso FG München, Urteil vom 2. Oktober 2019, 7 K 982/17, juris, Rn 38 jeweils mit Verweis auf BFH-Urteil vom 10. Mai 1961 IV 155/60 U, BStBl III 1961, 317).
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