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   FG München, 02.11.2017 - 13 K 1170/15   

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https://dejure.org/2017,55537
FG München, 02.11.2017 - 13 K 1170/15 (https://dejure.org/2017,55537)
FG München, Entscheidung vom 02.11.2017 - 13 K 1170/15 (https://dejure.org/2017,55537)
FG München, Entscheidung vom 02. November 2017 - 13 K 1170/15 (https://dejure.org/2017,55537)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AO § 164 Abs. 3, § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 17; FGO § 105 Abs. 3, § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 4, § 151 Abs. 1 u. 3; UmwStG § 13, § 15; ErbStG § 7 Abs. 8 S. 1
    Erhöhung der Sonderbetriebseinnahmen - Werteverschiebung aufgrund der disquotalen Abspaltung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Entnahmetatbestands infolge einer disquotalen Abspaltung eines Teilbetriebs; Besteuerung einer Wertverschiebung

  • rewis.io

    Sonderbetriebsvermögen, Gesonderte und einheitliche Feststellung, Disquotale Kapitalerhöhung, Gewerbesteuermessbetrag, stille Reserve, Sonderbetriebseinnahme, Geschäftsanteile

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
    Vorliegen eines Entnahmetatbestands infolge einer disquotalen Abspaltung eines Teilbetriebs; Besteuerung einer Wertverschiebung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Disquotale Abspaltung und Entnahmetatbestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 932
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.12.2005 - III R 35/04

    Betriebsaufspaltung: disquotale Kapitalerhöhung

    Auszug aus FG München, 02.11.2017 - 13 K 1170/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile vom 15. Dezember 2005 III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262 und 17. November 2005 III R 8/03, Bundessteuerblatt -BStBlII 2006, 287) könnten auch Wertveränderungen von im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen eine Entnahme darstellen.

    Ergänzend zur Einspruchsentscheidung führt es im Wesentlichen an, dass sich im Urteil des BFH vom 15. Dezember 2005 (III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262) der Wert einer zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Beteiligung geändert habe; die Wertveränderung stelle eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen dar.

    d) Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats, entgegen der Ansicht des FA, auch nicht aus den zu Betriebsaufspaltungen ergangenen Entscheidungen des BFH (BFH-Urteile vom 17. November 2005 III R 8/03, BStBl II 2006, 287 und vom 15. Dezember 2005 III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262).

  • BFH, 17.11.2005 - III R 8/03

    Erlass eines Einzelsteuerbescheids bei Zusammenveranlagung nach Tod eines

    Auszug aus FG München, 02.11.2017 - 13 K 1170/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile vom 15. Dezember 2005 III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262 und 17. November 2005 III R 8/03, Bundessteuerblatt -BStBlII 2006, 287) könnten auch Wertveränderungen von im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen eine Entnahme darstellen.

    d) Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats, entgegen der Ansicht des FA, auch nicht aus den zu Betriebsaufspaltungen ergangenen Entscheidungen des BFH (BFH-Urteile vom 17. November 2005 III R 8/03, BStBl II 2006, 287 und vom 15. Dezember 2005 III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262).

  • BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09

    Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf

    Auszug aus FG München, 02.11.2017 - 13 K 1170/15
    Der Wert eines Geschäftsanteils ist grundsätzlich kein selbständiges, von ihm abzusonderndes Wirtschaftsgut, sondern lediglich seine Eigenschaft (BFH-Urteil vom 9. November 2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799).

    Auch die Mitgliedschaftsrechte gehen anteilsgemäß über (BFH-Urteile vom 9. November 2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799).

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 63/87

    Bei Kapitalerhöhung übergangene stille Reserven in GmbH-Anteilen als

    Auszug aus FG München, 02.11.2017 - 13 K 1170/15
    Der BFH hat unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. April 1991 (VIII R 63/87, BStBl II 1991, 832) entschieden, dass "die Zulassung eines Dritten zur Kapitalerhöhung der Betriebskapitalgesellschaft bei dem Besitzunternehmen eine Entnahme in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des übernommenen Anteils abzüglich der geleisteten Einlage bewirkt (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
  • BFH, 28.05.2020 - IV R 17/17

    Gewinnrealisierung bei Abspaltung eines Teilbetriebs von einer

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 02.11.2017 - 13 K 1170/15 aufgehoben.

    Mit Urteil vom 02.11.2017 - 13 K 1170/15 änderte das Finanzgericht (FG) München antragsgemäß die geänderten Bescheide für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung und über den Gewerbesteuermessbetrag vom 09.01.2015 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 31.03.2015 dahin, dass die Sonderbetriebseinnahmen des B um den aus dem Abspaltungsvorgang angesetzten Betrag in Höhe von ... EUR (60 % von ... EUR) gemindert und der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend herabgesetzt werden.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG München vom 02.11.2017 - 13 K 1170/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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