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   FG München, 03.01.2006 - 7 K 1396/03   

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https://dejure.org/2006,13294
FG München, 03.01.2006 - 7 K 1396/03 (https://dejure.org/2006,13294)
FG München, Entscheidung vom 03.01.2006 - 7 K 1396/03 (https://dejure.org/2006,13294)
FG München, Entscheidung vom 03. Januar 2006 - 7 K 1396/03 (https://dejure.org/2006,13294)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Nichterhebung von Kapitalertragsteuer nach der Mutter-Tochter-Richtlinie; Ausschüttungen einer inländischen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Muttergesellschaft; Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes des ...

  • Judicialis

    EStG 1990 § 50d Abs. 3; ; EStG 1990 § 44 Abs. 1 S. 3; ; EStG 1990 § 44 Abs. 5; ; EStG 1990 § 44 Abs. 2; ; EStG 1990 § 11 Abs. 1; ; EStG 1990 § 44d Abs. 1; ; BGB § 133; ; EWGRL 435/90 Art. 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichterhebung von Kapitalertragsteuer nach der Mutter-Tochter-Richtlinie; Auslegung einer Freistellungsbescheinigung

  • rechtsportal.de

    Nichterhebung von Kapitalertragsteuer nach der Mutter-Tochter-Richtlinie; Auslegung einer Freistellungsbescheinigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nichterhebung von Kapitalertragsteuer nach der Mutter-Tochter-Richtlinie - Auslegung einer Freistellungsbescheinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1432
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.07.1998 - I R 57/97

    Zuflußfiktion des § 44 Abs. 2 EStG gilt auch für Ausschüttungen in die Schweiz

    Auszug aus FG München, 03.01.2006 - 7 K 1396/03
    Im Rahmen einer bei der Klägerin für die Jahre 1995 bis 1998 durchgeführten Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, die Ausschüttung 1995 an die S.A. sei von der Absenkung der Quellensteuer auf 0 % ab dem 1. Juli 1996 nicht begünstigt, da aufgrund der fehlenden Bestimmung des Auszahlungstages hinsichtlich des Zuflusszeitpunktes die Fiktion des § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG gelte (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 8. Juli 1998 I R 57/97, BStBl II 1998, 672).

    Darüber hinaus übersehe das FA, dass der BFH im Urteil in BStBl II 1998, 672 bei Vorliegen eines besonders schützenswerten Interesses und entsprechender Rechtsgrundlage die ausnahmsweise Nichtanwendung der Zuflussfiktion für möglich halte.

    Nach dem dazu ergangenen Urteil des BFH in BStBl II 1998, 672 greife mangels einer taggenauen Bestimmung der Ausschüttung die Fiktion des § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG ein, so dass als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach dem Ausschüttungsbeschluss, im Streitfall somit der 20. April 1996, gelte.

    Von der Klägerin konnte ohne entsprechende Erläuterungen im Freistellungsbescheid nicht erwartet werden, dass sie den Begriff des Zufließens entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne der Zuflussfiktion des § 44 Abs. 2 EStG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BFH in BStBl II 1998, 672 verstehen würde.

  • BFH, 17.11.1998 - VIII R 24/98

    Gewinnausschüttungen an beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus FG München, 03.01.2006 - 7 K 1396/03
    Nach der Rechtsprechung des BFH gelte beim beherrschenden Gesellschafter unabhängig von anderweitigen Regelungen im Ausschüttungsbeschluss der Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits als der Zeitpunkt, zu dem eine Gewinnausschüttung vorgenommen werde (BFH-Urteil vom 17. November 1998 VIII R 24/98, BStBl II 1999, 223).

    Das Urteil des BFH in BStBl II 1999, 223 habe nur für die Beurteilung der Frage des Zuflusses von Gewinnausschüttungen nach § 11 Abs. 1 EStG im Veranlagungsverfahren des (beherrschenden) Gesellschafters Bedeutung und sei für die Frage des Zuflusses für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs nicht einschlägig.

    Ebenso wenig kann die Rechtsprechung, nach der Ausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter diesem im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zugeflossen sind (BFH-Urteil in BStBl II 1999, 223), der Auslegung der vorliegenden Freistellungsbescheinigung zugrunde gelegt werden.

  • BFH, 18.07.1994 - X R 33/91

    Entstehung von Aussetzungszinsen nach - 1. Vollziehungsaussetzung sowohl des

    Auszug aus FG München, 03.01.2006 - 7 K 1396/03
    Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht benachteiligt werden darf (z.B. BFH-Urteil vom 18. Juli 1994 X R 33/91, BStBl II 1995, 4, 7).
  • BFH, 28.10.1999 - I R 35/98

    Non-profit-corporation - USA - Gewinnerzielung - Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus FG München, 03.01.2006 - 7 K 1396/03
    Die Rechtswirkungen der Bescheinigung könnten in einem solchen Fall nur nach den Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gemäß § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) beseitigt werden (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 I R 35/98, BFH/NV 2001, 881).
  • BFH, 11.10.2000 - I R 34/99

    Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG München, 03.01.2006 - 7 K 1396/03
    a) Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der die Abzugs- und Einbehaltungspflicht für den Schuldner der Kapitalerträge verbindlich festlegt (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2000 I R 34/99, BStBl II 2001, 291).
  • BFH, 20.12.2006 - I R 13/06

    Auslegung einer Freistellungsbescheinigung - Zuflusszeitpunkt von Dividenden -

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 3. Januar 2006 7 K 1396/03 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1432 veröffentlicht.
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