Rechtsprechung
   FG München, 03.04.2019 - 1 K 2830/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,20975
FG München, 03.04.2019 - 1 K 2830/17 (https://dejure.org/2019,20975)
FG München, Entscheidung vom 03.04.2019 - 1 K 2830/17 (https://dejure.org/2019,20975)
FG München, Entscheidung vom 03. April 2019 - 1 K 2830/17 (https://dejure.org/2019,20975)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,20975) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AO § 139b Abs. 3; FGO § 105 Abs. 5, § 135 Abs. 1; FVG § 2 Abs. 1 Nr. 4
    Erloschen der Steuerrückstände durch Zahlungsverjährung

  • rewis.io

    Erloschen der Steuerrückstände durch Zahlungsverjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 93 Abs. 7
    Vorliegen einer zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung führenden Wohnsitzermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abruf der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Adressdaten des Vollstreckungsschuldners durch die Erhebungsstelle des Finanzamts als zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung führende Wohnsitzermittlung im Sinne des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO, auch bei Kenntnis ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.09.2014 - VII R 8/13

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine EMA-Online-Anfrage

    Auszug aus FG München, 03.04.2019 - 1 K 2830/17
    Sie können folglich die Verjährung des Anspruchs nicht unterbrechen (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 24. November 1992 VII R 63/92, BFHE 169, 493, BStBl II 1993, 220; BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 2011 VII B 106/11, BFH/NV 2012, 691; vom 17. September 2014 VII R 8/13, BFH/NV 2015, 4).

    Ob die erforderliche Außenwirkung auch dann vorliegt, wenn auf die Datenbank des BZSt (§ 139b Abs. 3 AO) bzw. auf eine andere (zumindest auch) von den Finanzbehörden auf Grundlage des automatisierten Datenabgleichs nach § 139b Abs. 6 bis 8 AO geführte Datenbank zugegriffen wird, wurde vom BFH ausdrücklich offengelassen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 2014 VII R 8/13, BFH/NV 2015, 4).

    Diese Umstände treffen auch bei einer EMA-Online-Anfrage zu, deren verjährungsunterbrechende Wirkung anerkannt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 2014 VII R 8/13, BFH/NV 2015, 4).

  • FG Münster, 13.09.2010 - 11 K 1550/10

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe für ein Verfahren über die Verjährung von

    Auszug aus FG München, 03.04.2019 - 1 K 2830/17
    Ein anderes Ergebnis wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn - wie im vorliegenden Streitfall nicht gegeben - sich die Vollstreckungs-/Erhebungsstelle einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließen würde (vgl. Finanzgericht Münster, Beschluss vom 13. September 2010 11 K 1550/10 AO [PKH], juris; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 5. Februar 2003 II R 22/01, BFHE 201, 403, BStBl II 2003, 502).

    (4) Gegenteiliges ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch nicht aus der vom Kläger insoweit vorgetragenen Entscheidung des Finanzgerichts Münster im Beschluss vom 13. September 2010 11 K 1550/10 AO (PKH; juris).

  • BFH, 02.12.2011 - VII B 106/11

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Ermittlungen nach dem Wohnsitz des

    Auszug aus FG München, 03.04.2019 - 1 K 2830/17
    Sie können folglich die Verjährung des Anspruchs nicht unterbrechen (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 24. November 1992 VII R 63/92, BFHE 169, 493, BStBl II 1993, 220; BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 2011 VII B 106/11, BFH/NV 2012, 691; vom 17. September 2014 VII R 8/13, BFH/NV 2015, 4).

    bb) Weiterhin hatte zwar die Mitteilung 2015 keine Unterbrechung der Zahlungsverjährung der Steuerrückstände 2016 zur Folge, obwohl die Speicherung eines Suchvermerks im Zentralregister grundsätzlich hierzu geeignet ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2011 VII B 106/11, BFH/NV 2012, 691); ob die Mitteilung 2015 allerdings zu einer entsprechenden Eintragung geführt hat, ist nach den im Laufe des Klageverfahrens erfolgten Angaben des Finanzamts nicht mehr nachvollziehbar, was nach den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast; vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1988 II R 252/83, BFHE 154, 232, BStBl II 1988, 987; vom 19. Januar 1994 I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung) zu Lasten des Finanzamts geht.

  • BFH, 10.08.1988 - II R 252/83

    Viehlose Landwirtschaft - Unrentierliche Viehhaltung - Ertragsbedingungen -

    Auszug aus FG München, 03.04.2019 - 1 K 2830/17
    bb) Weiterhin hatte zwar die Mitteilung 2015 keine Unterbrechung der Zahlungsverjährung der Steuerrückstände 2016 zur Folge, obwohl die Speicherung eines Suchvermerks im Zentralregister grundsätzlich hierzu geeignet ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2011 VII B 106/11, BFH/NV 2012, 691); ob die Mitteilung 2015 allerdings zu einer entsprechenden Eintragung geführt hat, ist nach den im Laufe des Klageverfahrens erfolgten Angaben des Finanzamts nicht mehr nachvollziehbar, was nach den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast; vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1988 II R 252/83, BFHE 154, 232, BStBl II 1988, 987; vom 19. Januar 1994 I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung) zu Lasten des Finanzamts geht.
  • BFH, 05.02.2003 - II R 22/01

    Festsetzungsfrist bei der Schenkungsteuer

    Auszug aus FG München, 03.04.2019 - 1 K 2830/17
    Ein anderes Ergebnis wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn - wie im vorliegenden Streitfall nicht gegeben - sich die Vollstreckungs-/Erhebungsstelle einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließen würde (vgl. Finanzgericht Münster, Beschluss vom 13. September 2010 11 K 1550/10 AO [PKH], juris; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 5. Februar 2003 II R 22/01, BFHE 201, 403, BStBl II 2003, 502).
  • BFH, 19.01.1994 - I R 40/92

    Ermessensausübung für das Benennungsverlangen bei Zahlungen an ausländische

    Auszug aus FG München, 03.04.2019 - 1 K 2830/17
    bb) Weiterhin hatte zwar die Mitteilung 2015 keine Unterbrechung der Zahlungsverjährung der Steuerrückstände 2016 zur Folge, obwohl die Speicherung eines Suchvermerks im Zentralregister grundsätzlich hierzu geeignet ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2011 VII B 106/11, BFH/NV 2012, 691); ob die Mitteilung 2015 allerdings zu einer entsprechenden Eintragung geführt hat, ist nach den im Laufe des Klageverfahrens erfolgten Angaben des Finanzamts nicht mehr nachvollziehbar, was nach den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast; vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1988 II R 252/83, BFHE 154, 232, BStBl II 1988, 987; vom 19. Januar 1994 I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung) zu Lasten des Finanzamts geht.
  • BFH, 24.11.1992 - VII R 63/92

    Verjährungsunterbrechung durch Wohnsitzanfrage des Finanzamts

    Auszug aus FG München, 03.04.2019 - 1 K 2830/17
    Sie können folglich die Verjährung des Anspruchs nicht unterbrechen (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 24. November 1992 VII R 63/92, BFHE 169, 493, BStBl II 1993, 220; BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 2011 VII B 106/11, BFH/NV 2012, 691; vom 17. September 2014 VII R 8/13, BFH/NV 2015, 4).
  • BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

    Auszug aus FG München, 03.04.2019 - 1 K 2830/17
    (2) Abgesehen davon wird eine Tatsache der Finanzbehörde i.S. des § 173 Abs. 1 AO bekannt, wenn diejenigen Personen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind - wie vorliegend F hinsichtlich der Vollstreckung der Steuerrückstände des Klägers im Jahr 2015 - bzw. die den zu ändernden Steuerbescheid erlassen haben, positive Kenntnis darüber erlangen; hierbei handelt es sich um den Vorsteher, den Sachgebietsleiter und den Sachbearbeiter, weil nur diese Personen die Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen repräsentieren und den Steuerbescheid verantworten (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479).
  • BFH, 21.12.2021 - VII R 21/19

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine BZSt-Online-Anfrage

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 03.04.2019 - 1 K 2830/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht