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   FG München, 04.05.2005 - 8 K 5288/02   

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FG München, 04.05.2005 - 8 K 5288/02 (https://dejure.org/2005,11747)
FG München, Entscheidung vom 04.05.2005 - 8 K 5288/02 (https://dejure.org/2005,11747)
FG München, Entscheidung vom 04. Mai 2005 - 8 K 5288/02 (https://dejure.org/2005,11747)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berichtigung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei unrichtiger Bezeichnung eines Feststellungsbeteiligtern wegen eingetretener Rechtsnachfolge; § 182 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) als Ausfluss der partiellen ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 181 Abs. 5; ; AO 1977 § 182 Abs. 3; ; AO 1977 § 179 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 AO 1977 auf Richtigstellungsbescheide gem. § 182 Abs. 3 AO 1977; Richtigstellung einer erst im Änderungsbescheid unrichtigen Adressierung nach § 182 Abs. 3 AO 1977; § 181 Abs. 5 AO ist auf Richtigstellungsbescheide gem. § 182 Abs. 3 AO anwendbar (§ 181 Abs. ...

  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 AO 1977 auf Richtigstellungsbescheide gem. § 182 Abs. 3 AO 1977 ; Richtigstellung einer erst im Änderungsbescheid unrichtigen Adressierung nach § 182 Abs. 3 AO 1977 ; § 181 Abs. 5 AO ist auf Richtigstellungsbescheide gem. § 182 Abs. 3 AO anwendbar (§ ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 AO 1977 auf Richtigstellungsbescheide gem. § 182 Abs. 3 AO 1977 - Richtigstellung einer erst im Änderungsbescheid unrichtigen Adressierung nach § 182 Abs. 3 AO 1977 - § 181 Abs. 5 AO ist auf Richtigstellungsbescheide gem. § 182 Abs.3 AO anwendbar (§ 181 Abs. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1328
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.09.1999 - IV R 59/98

    Richtigstellung bei fehlerhaftem Feststellungsbescheid

    Auszug aus FG München, 04.05.2005 - 8 K 5288/02
    Zu Recht geht daher die ganz herrschende Meinung in der Literatur davon aus, dass es für die Anwendbarkeit des § 182 Abs. 3 AO nicht darauf ankommt, ob der Finanzbehörde die Rechtnachfolge bereits bekannt war oder nicht oder ob der Fehler auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen ist (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Komm. zur AO und Finanzgerichtsordnung/ FGO, § 182 Rz. 146; Tipke/Kruse, Komm. zur AO und FGO, § 182 AO Tz. 10; Schwarz, Komm. zur AO, § 182 Rz. 36; AO-Praktikerkommentar/Forchhammer, Komm. zur AO, § 182 Rz. 10; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 182 Rz. 21; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. September 1999 IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170).

    Diese Entscheidung steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des BFH vom 23. September 1999 IV R 59/98 (BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170).

  • BFH, 27.08.2003 - II R 35/01

    Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an einer KapG

    Auszug aus FG München, 04.05.2005 - 8 K 5288/02
    Denn auch in diesem Fall ist wegen der fortbestehenden partiellen Steuerrechtsfähigkeit der Gesellschaft davon auszugehen, dass - entsprechend dem Regelungsgehalt des § 182 Abs. 3 AO - der Feststellungsbescheid nur für die unzutreffend als Feststellungsbeteiligte Bezeichneten bzw. nicht Bezeichneten unwirksam ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 2003 II R 35/01, BFH/NV 2004, 467).
  • BFH, 12.06.2002 - XI R 26/01

    Verlustfeststellungsbescheid und Festsetzungsverjährung

    Auszug aus FG München, 04.05.2005 - 8 K 5288/02
    Der Anwendungsbereich des § 181 Abs. 5 AO ist im Übrigen weit auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 26/01, BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681; Söhn. a.a.O., § 181 Rz. 117; Tipke/Kruse, a.a.O., § 181 Tz. 19).
  • BFH, 27.08.1997 - XI R 72/96

    Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist

    Auszug aus FG München, 04.05.2005 - 8 K 5288/02
    Diese Auslegung hält der Senat auch deshalb für geboten, da ansonsten die verfahrensrechtliche Situation im Fall eines (insgesamt) unwirksamen Feststellungsbescheides - ein solcher hätte im Streitfall zweifelsohne mit Wirkung für den Kläger noch ergehen können (vgl. BFH-Urteile vom 27. August 1997 X I R 72/96, BFHE 183, 376, BStBl II 1997, 750 und vom 29. August 2000 VIII R 33/98, BFH/NV 2001, 414) - anders zu beurteilen wäre als bei einem nur partiell unwirksamen Bescheid.
  • BFH, 29.08.2000 - VIII R 33/98

    Ablauf der Festsetzungsfrist für einen Teil der Feststellungsbeteiligten

    Auszug aus FG München, 04.05.2005 - 8 K 5288/02
    Diese Auslegung hält der Senat auch deshalb für geboten, da ansonsten die verfahrensrechtliche Situation im Fall eines (insgesamt) unwirksamen Feststellungsbescheides - ein solcher hätte im Streitfall zweifelsohne mit Wirkung für den Kläger noch ergehen können (vgl. BFH-Urteile vom 27. August 1997 X I R 72/96, BFHE 183, 376, BStBl II 1997, 750 und vom 29. August 2000 VIII R 33/98, BFH/NV 2001, 414) - anders zu beurteilen wäre als bei einem nur partiell unwirksamen Bescheid.
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG München, 04.05.2005 - 8 K 5288/02
    Diese sind daher selbst Steuerrechtssubjekt bei der Feststellung der Einkunftsart und bei der Einkünfteermittlung (vgl. BFH-Beschluss vom 03. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; Schmidt, Komm. zum EStG, 23. Aufl. 2004, § 15 Rz. 407 mit weiteren Hinweisen).
  • BFH, 21.05.1992 - IV R 47/90

    Berichtigung eines Bescheides über gesonderte Einkunftsfeststellung wegen

    Auszug aus FG München, 04.05.2005 - 8 K 5288/02
    Von § 182 Abs. 3 AO werden nicht nur die Fälle erfasst, in denen die Bezeichnung eines Feststellungsbeteiligten im Bescheid zunächst richtig war und erst danach durch Eintritt einer Rechtsnachfolge unwirksam wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs/BFH vom 21. Mai 1992 IV R 47/90, BFHE 168, 217, BStBl II 1992, 865).
  • BFH, 12.06.1997 - I R 72/96

    Lohnsteuereinbehaltungspflicht ausländischer Arbeitnehmerverleiher

    Auszug aus FG München, 04.05.2005 - 8 K 5288/02
    Diese Auslegung hält der Senat auch deshalb für geboten, da ansonsten die verfahrensrechtliche Situation im Fall eines (insgesamt) unwirksamen Feststellungsbescheides - ein solcher hätte im Streitfall zweifelsohne mit Wirkung für den Kläger noch ergehen können (vgl. BFH-Urteile vom 27. August 1997 X I R 72/96, BFHE 183, 376, BStBl II 1997, 750 und vom 29. August 2000 VIII R 33/98, BFH/NV 2001, 414) - anders zu beurteilen wäre als bei einem nur partiell unwirksamen Bescheid.
  • BFH, 04.07.2008 - IV R 78/05

    Versäumung der Revisionsfrist - ordnungsgemäße Zustellung mit

    Das Finanzgericht (FG) wies zwei Klagen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), die es zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1328 veröffentlichten Gründen ab.
  • FG Hamburg, 03.01.2011 - 3 V 146/10

    Beteiligtenbezeichnung im Gewinnfeststellungsbescheid für eine später durch

    Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist es dabei unerheblich, ob das Finanzamt die unrichtige Bezeichnung des Beteiligten zu vertreten hat oder nicht (vgl. FG München, Urteil vom 04.05.2005 8 K 5288/02, EFG 2005, 1328, rk., FG Köln, Beschluss vom 06.06.1991 2 K 183/85, EFG 1992, 55, rk.; Koenig in Pahlke/Koenig, AO, § 182 Rdnr. 26 m. w. N.; Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 182 AO Rdnr. 147; Frotscher in Schwarz, AO, § 182 Rdnr. 36; kritisch Brandis in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 182 AO Rdnr. 10; a. A. FG München, Urteil vom 28.04.1998 13 K 924/97, EFG 1998, 1380, der BFH hat sich dem Letzterem in seinem hierzu ergangenem Revisionsurteil vom 23.09.1999 IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170 allerdings nicht angeschlossen, sondern hat sich der überwiegenden Meinung zugewendet, ohne die Frage allerdings - mangels Entscheidungserheblichkeit - abschließend zu entscheiden).

    (2) Selbst wenn die Feststellungsfrist bereits vor dem Jahr 2009 abgelaufen gewesen wäre, so hätte der Richtigstellungsbescheid - wie auch vom FA angenommen - noch gemäß § 181 Abs. 5 AO ergehen dürfen, weil jedenfalls bei der Einkommensteuerveranlagung des Antragstellers als Rechtsnachfolger von D für das Streitjahr 1997 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war (vgl. für einen insoweit gleichgelagerten Fall FG München, Urteil vom 04.05.2005 8 K 5288/02, EFG 2005, 1328, rk., m. w. N.; Brandis in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 182 Abs. 10).

    Die Anwendbarkeit ist deshalb gegeben, weil mit einem Richtigstellungsbescheid nach § 183 Abs. 3 AO ein partiell unwirksamer Feststellungsbescheid auch nur punktuell dahingehend korrigiert wird, dass die zutreffenden Feststellungen nachgeholt werden, und er insoweit die Funktion eines Feststellungsbescheides hat gemäß § 181 AO (FG München, Urteil vom 04.05.2005 8 K 5288/02, EFG 2005, 1328, rk.).

  • FG Hamburg, 28.09.2009 - 5 K 92/03

    Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verluste im Zusammenhang mit einer

    Auch die Anwendung des § 181 Abs. 5 AO (dazu FG München Urteil vom 04.05.2005 8 K 5288/02, EFG 2005, 1328 ) ermöglicht keine Nachholung eines Bescheides gem. § 182 Abs. 3 AO , da auch die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer des Streitjahres 1996 abgelaufen ist.
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